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   KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02   

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https://dejure.org/2003,5936
KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02 (https://dejure.org/2003,5936)
KG, Entscheidung vom 10.02.2003 - 8 U 140/02 (https://dejure.org/2003,5936)
KG, Entscheidung vom 10. Februar 2003 - 8 U 140/02 (https://dejure.org/2003,5936)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Mietzinszahlung aus Bürgschaftsvertrag; Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung als Gestaltungserklärung ; Wirksamkeit der Kündigung; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Kündigung mit Bedingungseintritt nach Insolvenzantrag

  • Judicialis

    InsO § 112

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535; BGB § 765; InsO § 112
    Kündigung eines Mietverhältnisses unter einer Bedingung; Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung und § 112 InsO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerberaummietrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 12 O 7/02
  • KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 23/85

    Zulässigkeit des bedingten Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02
    Eine bedingte Kündigung ist daher wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (sog. Potestativbedingung) oder der Kündigungsempfänger der Bedingung zustimmt (BGH NJW 1986, 2245,2246; BAG NJW 1968, 2078; vgl. Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, IV, Rdnr.10; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rdnr. 866; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 1997, § 564 BGB, Rdnr. 74; a.A. Sternel, Mietrecht , 3. Auflage, IV, Rdnr. 25/26).
  • BGH, 02.06.1976 - VIII ZR 97/74

    Treuwidrigkeitseinwand gegenüber vereinbarter Schriftform

    Auszug aus KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02
    Von der Formnichtigkeit ist dann auszugehen, wenn die Vertragsschließenden betont und entschieden die Beachtlichkeit mündlicher Erklärungen ausschließen wollen und sich damit ausdrücklich zu äußerster Formenstrenge für ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen bekennen, indem sie auch die Aufhebung der Formklausel ausdrücklich dem Formzwang unterstellen (Förschler in Münchener Kommentar, a.a.O., § 126 BGB, Rdnr. 77 ; vgl. BGHZ 66, 378).
  • BGH, 04.04.1973 - VIII ZR 47/72

    Anforderungen an die bedingte Kündigung einer angemieteten Reklamefläche -

    Auszug aus KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02
    Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kündigung genügend bestimmt und klar ist, so dass der Empfänger der Kündigung nicht in eine ungewisse Lage versetzt wird (BGH WM 1973, 694 = ZMR 1973, 378).
  • BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67

    Bedingte außerordentliche Kündigung - Kündigungsempfänger

    Auszug aus KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02
    Eine bedingte Kündigung ist daher wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt (sog. Potestativbedingung) oder der Kündigungsempfänger der Bedingung zustimmt (BGH NJW 1986, 2245,2246; BAG NJW 1968, 2078; vgl. Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, IV, Rdnr.10; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Auflage, Rdnr. 866; Staudinger/Sonnenschein, BGB, 1997, § 564 BGB, Rdnr. 74; a.A. Sternel, Mietrecht , 3. Auflage, IV, Rdnr. 25/26).
  • OLG München, 19.11.1997 - 27 U 177/97

    Muß der Konkursverwalter die nicht ausbezahlte Gewährleistungsbürgschaft

    Auszug aus KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02
    Ein solcher Gegenanspruch ist aus § 371 BGB begründet, wonach nach Erlöschen der Bürgschaftsschuld die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben ist (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 317 BGB, Rdnr. 1 , § 765 BGB, Rdnr. 33 ; vgl. auch OLG München NJW-RR 1998, 992).
  • OLG Düsseldorf, 10.10.1991 - 10 U 21/91

    Schriftformklausel in AGB: Mündlich abdingbar?

    Auszug aus KG, 10.02.2003 - 8 U 140/02
    Dies setzt aber voraus, dass die Parteien das Formerfordernis im Wege der Vertragsänderung übereinstimmend abbedungen haben oder - sei es auch stillschweigend die zunächst getroffene und schriftlich fixierte Formabrede aufgehoben haben, anderenfalls ist die vom schriftlichen Vertrag abweichende Vereinbarung nach § 125 BGB nichtig (OLG Düsseldorf, EwiR 1991, 1055).
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