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   KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21 - 151 AuslA 147/21   

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KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21 - 151 AuslA 147/21 (https://dejure.org/2022,14622)
KG, Entscheidung vom 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21 - 151 AuslA 147/21 (https://dejure.org/2022,14622)
KG, Entscheidung vom 14. Juni 2022 - 4 AuslA 151/21 - 151 AuslA 147/21 (https://dejure.org/2022,14622)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen Beweislast für Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG als absolutes Übergebehindernis

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Nachdem das Amtsgericht in Pi. mit Schreiben vom 17. September 2021 auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft Berlin die näheren Umstände der Ladung des Verfolgten mitgeteilt hatte, hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - (ECLI:EU:C: 2017:628) beantragt, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die Übergabe des Verfolgten an die Republik Polen für unzulässig zu erklären.

    Die Entscheidung der Frage, ob hinsichtlich der nach dem Urteil der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - maßgeblichen Berufungsverhandlung ein Übergabehindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG besteht, hängt davon ab, ob in der durch Aushändigung an die Lebensgefährtin des Verfolgten bewirkten Zustellung eine im Sinne von § 83 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) bb) IRG bzw. Art. 4a Abs. 1 lit. a) i) des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI ausreichende Benachrichtigung von dem Verhandlungstermin zu sehen ist.

    b) Die 5. Kammer des EuGH hat mit dem Urteil vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - entschieden, dass im Falle eines mehrere Rechtszüge umfassenden Strafverfahrens als "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat," nach Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI diejenige Verhandlung zu verstehen ist, in der der Verfolgte nach einer (erneuten) Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht rechtskräftig für schuldig befunden und zu einer Strafe verurteilt wurde, mithin die letzte Tatsacheninstanz.

    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung entsprechend dem Erwägungsgrund 15 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - Rn. 96 und - C-271/17 - [ECLI:EU:C:2017:629] Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Zweifel bestehen insoweit, als die 4. Kammer des EuGH in ihrem Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - (ECLI:EU:C:2016:346) entschieden hat, dass eine durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner bewirkte Ladung nur dann ausreicht, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann der Mitbewohner die Ladung dem Verfolgten tatsächlich ausgehändigt hat.

    Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI wäre vorliegend auf die Berufungsverhandlung vor dem Bezirksgericht in P. abzustellen, an der der Verfolgte nicht teilgenommen hat und zu der er nicht in einer dem Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - genügenden Weise geladen wurde.

    Die 4. Kammer des EuGH hat in ihrem Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -allerdings gleichfalls festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde auch andere Umstände, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Verfolgten keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert, und hierbei namentlich sein Verhalten berücksichtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf einen etwaigen Mangel an Sorgfalt des Betroffenen im Umgang mit seinen Rechten gerichtet werden kann, insbesondere wenn sich zeigt, dass er versuchte, sich der Zustellung zu entziehen (Urteil Rn. 50 f.).

  • EGMR, 26.10.2000 - 30210/96

    Das Recht auf Verfahrensbeschleunigung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Das letzte von der 5. Kammer des EuGH zitierte Urteil des EGMR (Kud?a v. Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000, Fall-Nr. 30210/96 [ECLI:CE:ECHR:2000: 1026JUD003021096]) betont zwar die Geltung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auch im Rechtsmittelverfahren, befasst sich aber nicht mit einer Verurteilung in absentia , sondern mit der Frage des Verfahrensabschlusses innerhalb angemessener Frist.
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    An einer unmittelbaren Anwendung des Rahmenbeschlusses ist der Senat gehindert, da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung entfalten (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C-573/17 - [ECLI:EU:C:2019:530] Rn. 69, für die vorliegend relevanten Rahmenbeschlüsse).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung entsprechend dem Erwägungsgrund 15 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - Rn. 96 und - C-271/17 - [ECLI:EU:C:2017:629] Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Die 4. Kammer des EuGH trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI für den Fall einer Abwesenheitsverurteilung entsprechend dem Erwägungsgrund 15 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI lediglich einen fakultativen Verweigerungsgrund statuiert, dessen Geltendmachung im Ermessen der vollstreckenden Justizbehörde steht (ebenso Urteile der 5. Kammer des EuGH vom 10. August 2017 - C-270/17 PPU - Rn. 96 und - C-271/17 - [ECLI:EU:C:2017:629] Rn. 106 f.; Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 17. Dezember 2020 - C-416/20 PPU - [ECLI:EU:C:2020:1042] Rn. 51 f.).
  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Der EGMR hat allerdings gleichfalls hervorgehoben, dass die persönliche Anwesenheit im Berufungsverfahren nicht dieselbe entscheidende Bedeutung hat wie im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. Hermi v. Italien, Urteil vom 18. Oktober 2006, Fall-Nr. 18114/02 [ECLI:CE:ECHR:2006:1018JUD001811402], § 60).
  • EGMR, 26.05.1988 - 10563/83

    EKBATANI v. SWEDEN

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Im Verfahren Ekbatani v. Schweden (Urteil vom 26. Mai 1988, Fall Nr. 10563/83 [ECLI:CE:ECHR:1988:0526JUD001056383]) hatte der EGMR einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK in einem Fall bejaht, in dem das Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durchgeführt wurde und Anträge des Angeklagten und alleinigen Berufungsführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme von Zeugen abgelehnt wurden.
  • EGMR, 25.04.2013 - 58590/11

    ZAHIROVIC v. CROATIA

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Zwei weitere von der 5. Kammer des EuGH zitierte Entscheidungen des EGMR betreffen Verfahren, in denen auf Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten abgeändert und dessen Berufung verworfen wurde (Zahirovi? v. Kroatien, Urteil vom 25. April 2013, Fall-Nr. 58590/11 [ECLI:CE:ECHR:2013:0425JUD005859011]; Hokkeling v. Niederlande, Urteil vom 14. Februar 2017, Fall-Nr. 30749/12 [ECLI:CE:ECHR:2017:0214JUD003074912]).
  • EGMR, 14.02.2017 - 30749/12

    HOKKELING v. THE NETHERLANDS

    Auszug aus KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21
    Zwei weitere von der 5. Kammer des EuGH zitierte Entscheidungen des EGMR betreffen Verfahren, in denen auf Berufung der Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil zum Nachteil des Angeklagten abgeändert und dessen Berufung verworfen wurde (Zahirovi? v. Kroatien, Urteil vom 25. April 2013, Fall-Nr. 58590/11 [ECLI:CE:ECHR:2013:0425JUD005859011]; Hokkeling v. Niederlande, Urteil vom 14. Februar 2017, Fall-Nr. 30749/12 [ECLI:CE:ECHR:2017:0214JUD003074912]).
  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff

    Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Verfahren C-396/22, C-397/22 und C-398/22 (Vorlagebeschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 14. Juni 2022, [(4) 151 AuslA 53/21 (146/21), (4) 151 AuslA 147/21 (151/21) und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21)] ausgesetzt.

    Das Kammergericht hat mit Beschluss ebenfalls vom 14. Juni 2022 (4 - 151 AuslA 147/21 -151/21; Az. EuGH C 397/22) u.a. die vorgenannte Frage zu 1. wie folgt modifiziert:.

    Ebenso wie das Kammergericht hat der Senat erhebliche Zweifel, ob der 5. Kammer des Europäischen Gerichtshof auch dann zu folgen ist, wenn der Verfolgte - wie im vorliegenden Fall - an der erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen, danach jedoch seine Ladung zu der Verhandlung über die nur von ihm eingelegte Berufung vereitelt hat (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az. (4) 151 AuslA 176/21 (174/21), zit. n. juris, dort Rn. 16 ff.; ähnlich: KG, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az. (4) 151 AuslA 147/21 (151/21), zit. n. juris, dort Rn. 18 ff.).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen in der Vorlageentscheidung des Kammergerichts verwiesen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az. (4) 151 AuslA 176/21 (174/21), zit. n. juris, dort Rn. 14 ff.; ähnlich: KG, Beschluss vom 14. Juni 2021, Az. (4) 151 AuslA 147/21 (151/21), zit. n. juris, dort Rn. 16 ff.).

    Ein Rückgriff auf Art. 4 a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI und damit zugleich die Ausübung einer Ermessensentscheidung ist jedoch nicht möglich, da Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung entfalten, vielmehr innerstaatliches Recht rahmenbeschlusskonform auszulegen ist, was jedoch dann nicht möglich ist, wenn es auf eine Auslegung contra legem hinauslaufen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019, C-573/17; Vorlagebeschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 14. Juni 2022, (4) 151 AuslA 53/21 (146/21), zit. n. juris, dort Rn. 31 ff.; (4) 151 AuslA 147/21 (151/21), zit. n. juris, dort Rn. 33 ff. und (4) 151 AuslA 176/21 (174/21), zit. n. juris, dort Rn. 32 ff.).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2024 - 1 OAus 2/24
    Das Kammergericht hat Zweifel daran geäußert, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, und deshalb dem EuGH unter anderem die - auch hier relevante - Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob bei durchgeführtem Berufungsverfahren der Begriff der "Verhandlung" in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI dahin auszulegen ist, dass er sich auf die der erstinstanzlichen Entscheidung vorangegangene Verhandlung bezieht, wenn nur der Verfolgte Berufung eingelegt hat und die Berufung verworfen worden ist (KG ("Ort 01"), EuGH-Vorlage vom 14. Juni 2022, (4) 151 AuslA 147/21 (151/21), zit. n. juris).
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