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   LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09   

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LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09 (https://dejure.org/2009,10297)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.2009 - 15 Sa 825/09 (https://dejure.org/2009,10297)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. September 2009 - 15 Sa 825/09 (https://dejure.org/2009,10297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    TzBfG § 3 Abs. 1 Satz 2; ; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; TzBfG § 15 Abs. 2; ; TzBfG § 21; ; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unwirksame Zweckbefristung bei unüberschaubarem Zeitrahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Intransparente Befristung eines Arbeitsvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2009, 2533
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 20.02.2008 - 7 AZR 950/06

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Da das TzBfG die Befristungskontrolle auch auf Arbeitsverhältnisse ausdehnt, die nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, kann die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede nicht mehr auf die Umgehung kündigungsrechtlicher Normen gestützt werden (BAG vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - ZTR 2008, 508 Rdnr. 18).

    Eine solche Unsicherheit rechtfertigt eine Befristung nicht, da sie zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers gehört, das er nicht durch den Abschluss befristeter Arbeitsverträge auf die Arbeitnehmer abwälzen kann (BAG vom 20.02.2008 - 7 AZR 950/06 - ZTR 2008, 508 Rdnr. 12).

    Auch das BAG geht davon aus, dass "in dem Betrieb" kein Bedarf mehr besteht (BAG vom 20.02.2008 a.a.O. Rdnr. 12).

  • BAG, 12.09.1996 - 7 AZR 790/95

    Befristung von Arbeitsverhältnissen wegen eines vorübergehenden Mehrbedarfs an

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Er muss vielmehr Tatsachen vortragen, die die Grundlage einer hinreichend sicheren Prognose sein können (BAG vom 12.09.1996 - 7 AZR 790/95 - NZA 1997, 313, 315 zu II 3 b der Gründe).

    Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war." (BAG vom 12.09.1996 - a.a.O. zu II 4 der Gründe).

  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 250/04

    Zweckbefristung; ABM-Vertrag

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    4.1 Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des TzBfG hat das Bundesarbeitsgericht diese Kriterien als Unwirksamkeitsgrund mit dem Zusatz vorgegeben, dass "das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf zwingende Kündigungsschutznormen" beendet werden solle (BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 250/04 - NZA 2005, 873, 875).

    Dies unterscheidet den hiesigen Fall von der einschränkenden Auslegung einer Klausel aufgrund einer Präambel und den Grundsätzen der Kunstfreiheit (BAG vom 02.07.2003 - 7 AZR 612/02 - NZA 2004, 311, 312) oder von der Sonderkonstellation, dass der Arbeitgeber schon nicht verpflichtet ist, mit einem durch die Bundesanstalt für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmer überhaupt ein Arbeitsverhältnis zu schließen bzw. durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Voraussetzungen für die Fortführung eines solchen Arbeitsverhältnisses über den Befristungszeitraum hinaus zu schaffen (BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 250/04 - NZA 2005, 873, 876 zu III 3 b, aa der Gründe).

  • BAG, 30.10.2008 - 8 AZR 855/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Betriebsteilübergang

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Es ist entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass bei Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nur der letzte Arbeitsvertrag zu überprüfen ist (BAG vom 30.10.2008 - 8 AZR 855/07 - NZA 2009, 723, 724 Rdnr. 25).

    4.4 Die Beklagte hält dem entgegen, das BAG habe eine Klausel "bis zur Auflösung des regionalen Instandsetzungszentrums" (BAG vom 30.10.2008 - 8 AZR 855/07 - NZA 2009, 723) oder auch das künftige Auslaufen der Dieselmotorenfertigung (BAG vom 21.12.2005 - 7 AZR 541/04 - NZA 2006, 321) für wirksam erachtet.

  • BAG, 18.03.2008 - 9 AZR 186/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Für eine solche einschränkende Auslegung liegen keine Anhaltspunkte vor, so dass auch nicht zu entscheiden ist, ob diese gemäß § 305 c II BGB überhaupt berücksichtigungsfähig wären (BAG vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 - NZA 2008, 1004, 1007 Rdnr. 24).
  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 443/04

    Befristeter Arbeitsvertrag - Altersgrenze - AGB-Kontrolle

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Das BAG lehnt eine derartige Angemessenheitskontrolle ab (BAG 27.07.2005 - 7 AZR 443/04 - NZA 2006, 37, 40 Rdnr. 32), wohl mit der Begründung, dass eine Verdrängung durch die spezielleren Normen der §§ 14 ff. TzBfG erfolge (vgl. BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 44).
  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 486/04

    Befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Das BAG lehnt eine derartige Angemessenheitskontrolle ab (BAG 27.07.2005 - 7 AZR 443/04 - NZA 2006, 37, 40 Rdnr. 32), wohl mit der Begründung, dass eine Verdrängung durch die spezielleren Normen der §§ 14 ff. TzBfG erfolge (vgl. BAG vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - NZA 2006, 40, 44).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Ob die Vorankündigungsfrist von zwei Wochen in verfassungswidriger Weise zu kurz bemessen ist (Kittner/Däubler/Zwanziger-Däubler, KSchR, 7. Aufl., § 15 TzBfG Rdnr. 9 unter Hinweis auf BVerfG vom 10.03.1992, NJW 1992, 1373, 1375, wonach die Schließung der Akademie der Wissenschaften aus verfassungsrechtlichen Gründen mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat nur hätte erfolgen dürfen), kann ebenfalls offen bleiben.
  • BAG, 02.07.2003 - 7 AZR 612/02

    Wirksamkeit einer arbeitsvertraglich vereinbarten auflösenden Bedingung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Dies unterscheidet den hiesigen Fall von der einschränkenden Auslegung einer Klausel aufgrund einer Präambel und den Grundsätzen der Kunstfreiheit (BAG vom 02.07.2003 - 7 AZR 612/02 - NZA 2004, 311, 312) oder von der Sonderkonstellation, dass der Arbeitgeber schon nicht verpflichtet ist, mit einem durch die Bundesanstalt für Arbeit zugewiesenen Arbeitnehmer überhaupt ein Arbeitsverhältnis zu schließen bzw. durch die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel die Voraussetzungen für die Fortführung eines solchen Arbeitsverhältnisses über den Befristungszeitraum hinaus zu schaffen (BAG vom 19.01.2005 - 7 AZR 250/04 - NZA 2005, 873, 876 zu III 3 b, aa der Gründe).
  • BAG, 16.04.2008 - 7 AZR 132/07

    Befristung - Überraschungsklausel - Transparenzgebot

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 02.09.2009 - 15 Sa 825/09
    Nach Ansicht des BAG müsse eine gewählte Befristungsabrede wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, die mit der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses verbunden sind, den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den durchschnittlichen Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennen lassen (BAG vom 16.04.2008 - 7 AZR 132/07 - NZA 2008, 877, 878 Rdnr. 22).
  • BAG, 21.12.2005 - 7 AZR 541/04

    Zweckbefristung - Schriftform

  • BAG, 08.08.2007 - 7 AZR 605/06

    Altersteilzeit - Befristung - Überraschende Klausel - Transparenzgebot

  • BAG, 26.06.1996 - 7 AZR 674/95

    Ergänzende Vertragsauslegung bei Befristungsabrede zur Vertretung

  • BAG, 04.12.1991 - 7 AZR 344/90

    Auflösend bedingter Arbeitsvertrag

  • LAG München, 10.12.2008 - 10 Sa 765/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Doppelbefristung

  • BAG, 11.12.1956 - 3 AZR 61/54

    Arbeitsverhältnis: Begründung bzw. Bestätigung des Beschäftigungsverjhältnisses

  • ArbG Rheine, 14.06.2010 - 1 Ca 2005/09

    Befristung, vorübergehender Bedarf

    Der Prüfungsmaßstab ist also derselbe wie bei der Zweckbefristung (vgl. hierzu LAG Berlin-Brandenburg vom 02.09.2009, 15 Sa 825/09 m. w. N.).
  • ArbG Gelsenkirchen, 13.09.2016 - 5 Ca 491/16

    Bei der Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf das allgemeine

    Deshalb kommt es bei einem vorübergehenden Mehrbedarf nicht auf den Wegfall einer Teilaufgabe sondern darauf an, dass insgesamt kein Bedarf an der Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem Betrieb besteht (Urteil des BAG v. 20.02.2008, AZ. 7 AZR 950/06, juris Rn.12; des LAG Berlin-Brandenburg v. 02.09.2009, AZ. 15 Sa 825/09, juris Rn.72).
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