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   LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22   

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LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22 (https://dejure.org/2023,22849)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.07.2023 - 8 Sa 358/22 (https://dejure.org/2023,22849)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Juli 2023 - 8 Sa 358/22 (https://dejure.org/2023,22849)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 612a BGB, § 23 Abs 1 KSchG
    Kündigung nach Mitteilung einer Quarantäneverlängerung - Maßregelungsverbot

  • IWW
  • arbeitsrechtsiegen.de

    Kündigung nach Quarantäne - Maßregelungsverbot?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 612a; ZPO § 448
    Absonderungspflicht; Ausforschungsbeweis; Corona; Kleinbetrieb; Kündigung; Maßregelungsverbot; Parteivernehmung; Schwellenwert; Kündigung nach Mitteilung einer Quarantäneverlängerung und Maßregelungsverbot (§ 612a BGB )

  • rechtsportal.de

    BGB § 612a; ZPO § 448
    Absonderungspflicht; Ausforschungsbeweis; Corona; Kleinbetrieb; Kündigung; Maßregelungsverbot; Parteivernehmung; Schwellenwert; Kündigung nach Mitteilung einer Quarantäneverlängerung und Maßregelungsverbot (§ 612a BGB )

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Corona-Quarantäne

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21

    Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bloße zeitliche Zusammentreffen von "Krankmeldung" und Kündigung noch nichts über ein unzulässig maßregelndes Motiv für die Kündigung aussagt (im Anschluss an BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 12; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist; es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.

    Will der Arbeitgeber dagegen für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, fehlt es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung (BAG 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 27; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 31; LAG Baden-Württemberg - 12 Sa 33/20 - Rn. 111 ff., juris).

    Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13; 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 29; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 11, juris).

    Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht per se eine unzulässige Sanktionierung - insoweit sei darauf hingewiesen, dass § 612a BGB einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit darstellt (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 49; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) und die Anforderungen dementsprechend streng zu setzen sind.

    cc) Der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung angesprochene enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem vormittäglichen Telefonat am 23.11.2021 und der ihm noch am selben Abend zugegangenen Kündigung spielt in diesem Rahmen keine Rolle, da das bloße zeitliche Zusammentreffen noch nichts über ein unzulässig maßregelndes Motiv für die Kündigung aussagt, insbesondere vor dem Hintergrund, dass Arbeitsunfähigkeit sogar ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung iSv § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sein kann (so ausdr. BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 31, juris).

    Ist zwischen den Prozessparteien der Inhalt eines Vieraugengesprächs streitig und vermag nur eine Seite einen Zeugen für den Inhalt des Gesprächs zu benennen, weil der eine Gesprächspartner nicht Prozesspartei war, kann für die andere Partei eine Beweisnot entstehen, die zur Herstellung prozessualer Waffengleichheit eine Anhörung oder ggf. auch eine förmliche Parteivernehmung nach § 448 ZPO angezeigt erscheinen lassen kann (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36 mwN, juris).

    Dies gilt indes nicht für eine Konstellation wie die hier vorliegende, in der es sich um ein persönliches Gespräch zwischen den Prozessparteien selbst handelt, da dann keine Partei einen formellen Zeugen benennen kann und die im Prozess darlegungs- und beweisbelastete Partei in diesem Fall lediglich das reguläre Prozessrisiko trägt, einen Beweis nicht erbringen zu können (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 37, juris).

    Diesem Risiko wird durch die Regelungen der §§ 445 ff. ZPO bereits hinreichend Rechnung getragen (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 36, juris).

    Das Arbeitsgericht brauchte sich auch nicht zu einer Parteivernehmung veranlasst zu sehen, weil nach dem Sachvortrag des Klägers bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seines Vortrages bestanden hätte (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 396/00 - Rn. 31; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 35, juris).

    Eines solchen "Anbeweises" hätte es indes bedurft, da es andernfalls beim allgemeinen Prozessrisiko der darlegungs- und beweisbelasteten Partei verbleibt (BAG 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 37, juris).

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 560/20

    Ordentliche Kündigung - gemeinsamer Betrieb - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 12; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist; es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.

    Will der Arbeitgeber dagegen für die Zukunft erwarteten Folgen weiterer Arbeitsunfähigkeit vorbeugen, fehlt es an einem unlauteren Motiv für die Kündigung (BAG 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 27; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 31; LAG Baden-Württemberg - 12 Sa 33/20 - Rn. 111 ff., juris).

    Dem entspricht es, dass Belastungen durch künftig zu erwartende Arbeitsunfähigkeitszeiten eine Kündigung sogar im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes sozial rechtfertigen können (BAG 16.07.2015 - 2 AZR 15/15 - Rn. 29; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 27, juris).

    Ebenso bestätigt die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG, dass selbst eine aus Anlass einer Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene Kündigung zulässig, also wirksam sein kann (BAG 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 27, juris).

    Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht per se eine unzulässige Sanktionierung - insoweit sei darauf hingewiesen, dass § 612a BGB einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit darstellt (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 49; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) und die Anforderungen dementsprechend streng zu setzen sind.

  • BAG, 30.03.2023 - 2 AZR 309/22

    Wartezeitkündigung - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 12; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist; es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.

    Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13; 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 29; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 11, juris).

    Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht per se eine unzulässige Sanktionierung - insoweit sei darauf hingewiesen, dass § 612a BGB einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit darstellt (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 49; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) und die Anforderungen dementsprechend streng zu setzen sind.

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 426/02

    Kündigungsschutz - Wartezeit - Treuwidrigkeit - Maßregelungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 12; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist; es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.

    Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13; 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 29; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 11, juris).

    Eine Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten ist aber nach der oben dargestellten Rechtsprechung nicht per se eine unzulässige Sanktionierung - insoweit sei darauf hingewiesen, dass § 612a BGB einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit darstellt (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 49; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) und die Anforderungen dementsprechend streng zu setzen sind.

  • BAG, 23.04.2009 - 6 AZR 189/08

    Wartezeitkündigung - Beweisverwertungsverbot

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 12; 20.05.2021 - 2 AZR 560/20 - Rn. 26; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 28; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 10, juris) liegt ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot vor, wenn die zulässige Rechtsausübung des Arbeitnehmers der tragende Beweggrund, also das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme ist; es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet.

    Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13; 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 29; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 11, juris).

  • BAG, 16.10.2013 - 10 AZR 9/13

    Oberarzt - Bereitschaftsdienst

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Er hat einen Sachverhalt vorzutragen, der auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangegangenen zulässigen Ausübung von Rechten hindeutet (BAG 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 50; 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13; 16.10.2013 - 10 AZR 9/13 - Rn. 38; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 29; 30.03.2023 - 2 AZR 309/22 - Rn. 11, juris).
  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 396/00

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung mit einer außerordentlichen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Das Arbeitsgericht brauchte sich auch nicht zu einer Parteivernehmung veranlasst zu sehen, weil nach dem Sachvortrag des Klägers bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seines Vortrages bestanden hätte (BAG 06.12.2001 - 2 AZR 396/00 - Rn. 31; 18.11.2021 - 2 AZR 229/21 - Rn. 35, juris).
  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Ohnehin wären Leiharbeitnehmer im Rahmen der regelmäßigen Beschäftigtenzahl nach § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG nur dann mitzurechnen, wenn und soweit mit ihnen ein regelmäßiger Beschäftigungsbedarf abgedeckt wird (BAG 24.01.2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 11, 20 ff., juris).
  • BAG, 02.03.2017 - 2 AZR 427/16

    Ordentliche Kündigungen - Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Insoweit obliegt es dem Kläger als demjenigen, der sich auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen will, dessen Anwendungsvoraussetzungen wie das Überschreiten des Schwellenwerts darzulegen und notfalls zu beweisen (hierzu und zum folgenden BAG 24.02.2005 - 2 AZR 373/03 - Rn. 22 f.; 26.06.2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 17 ff.; 02.03.2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 12, juris).
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 264/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2023 - 8 Sa 358/22
    Insoweit obliegt es dem Kläger als demjenigen, der sich auf den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes berufen will, dessen Anwendungsvoraussetzungen wie das Überschreiten des Schwellenwerts darzulegen und notfalls zu beweisen (hierzu und zum folgenden BAG 24.02.2005 - 2 AZR 373/03 - Rn. 22 f.; 26.06.2008 - 2 AZR 264/07 - Rn. 17 ff.; 02.03.2017 - 2 AZR 427/16 - Rn. 12, juris).
  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 15/15

    Krankheitsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 17.12.2014 - 5 AZR 663/13

    Vergütungsabrede - Rechtsanwalt - Sittenwidrigkeit

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 373/03

    Anwendung des KSchG - Kleinbetriebsklausel - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • LAG Baden-Württemberg, 30.10.2020 - 12 Sa 33/20

    Anwendbarkeit Kündigungsschutzgesetz - Gemeinschaftlicher Betrieb -

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

  • BAG, 21.04.2015 - 3 AZR 102/14

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage

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