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   LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13   

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https://dejure.org/2014,18869
LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13 (https://dejure.org/2014,18869)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13 (https://dejure.org/2014,18869)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 (https://dejure.org/2014,18869)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 241 Abs 2 BGB, § 307 BGB, § 626 BGB, § 103 Abs 2 BetrVG, § 37 BetrVG
    Zustimmungsersetzungsverfahren - Nebenerwerbstätigkeit als Betriebsratsberater - Rücksichtnahmepflicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten; Zustimmungsersetzung bei Teilnahme an Einigungsstellenverfahren anderer Unternehmensbetriebe als betriebsfremder "Betriebsratsberater" im Nebenerwerb

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen untersagter Nebentätigkeit

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ( vgl. BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 23, NZA 2008, 1081 ).

    Die Behandlung neuer Gründe durch den Betriebsrat wird nicht dadurch ersetzt, dass der Vorsitzende des Betriebsrats - bzw. hier sein Stellvertreter - durch Teilnahme am Beschlussverfahren davon erfährt ( BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 25, NZA 2008, 1081 ).

  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Hierbei erlaube ich mir auf die Maßgaben des BAG vom 11. Dezember 2001 (9 AZR 464/00) Bezug zu nehmen:.

    Ein Erlaubnisvorbehalt ist somit nicht einem Nebentätigkeitsverbot gleichzusetzen, sondern dient nur dazu, dem Arbeitgeber bereits vor Aufnahme der Nebentätigkeit die Überprüfung zu ermöglichen, ob seine Interessen beeinträchtigt werden ( BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 464/00 - Rn. 28, NZA 2002, 965 ).

  • BAG, 21.06.1989 - 7 ABR 92/87

    Einigungsstelle: Honorar des Beisitzers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Bei einer auf betrieblicher Ebene gebildete Einigungsstelle dürfen die betriebszugehörigen Mitarbeiter der Einigungsstelle gegenüber den anderen Arbeitnehmern des Betriebes wegen ihrer Tätigkeit als Beisitzer weder benachteiligt noch begünstigt werden ( BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - Rn. 26 und 28, NZA 1990, 110 ).

    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die noch von der Notwendigkeit einer entsprechenden Honorarvereinbarung für betriebsfremde Beisitzer der Einigungsstelle ausging, widersprach die honorarpflichtige Bestellung eines betriebsfremden, unternehmensangehörigen Arbeitnehmers in der Regel dem Grundsatz der Erforderlichkeit, wenn ein sachkundiger betriebsangehöriger Arbeitnehmer, der das Vertrauen des Betriebsrats genießt, zur Mitarbeit in der Einigungsstelle bereit ist ( BAG 21. Juni 1989 - 7 ABR 92/87 - Rn. 30, NZA 1990, 110 ).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.10.2013 - 2 Sa 217/13

    Anforderungen an die Berufungsbegründung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Das Arbeitsgericht Trier hat diese Klage mit Urteil vom 19. März 2013 - 2 Ca 1514/12 - abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung des Beteiligten zu 3) ist vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 10. Oktober 2013 - 2 Sa 217/13 - (juris) als unzulässig verworfen worden.
  • BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 323/10

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung - Interessenabwägung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung, die zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates führt ( BAG 09. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, NZA 2011, 1342 ), liegt hier nicht vor.
  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 282/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Einer besonderen Vereinbarung bedarf es insoweit nicht ( BAG 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 12, NZA 2011, 1029 ).
  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 273/12

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - Rechtsirrtum

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Verstößt der Arbeitnehmer mit einer von ihm ausgeübten Nebentätigkeit in erheblicher Weise gegen die ihm obliegenden vertraglichen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB und hat der Arbeitgeber ihn deshalb berechtigterweise zur Unterlassung der entsprechenden Tätigkeit aufgefordert, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung, er handele mit der von ihm ausgeübten Nebentätigkeit rechtmäßig, als fehlerhaft erweist ( vgl. BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 - Rn. 32, NJW 2014, 1323 ).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Diese negative Prognose war jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die Arbeitgeberin den Beteiligten zu 3) mit ihrem Schreiben vom 07. November 2012 im Sinne einer vorweggenommenen Abmahnung für den Fall, dass er die von ihm geplanten Nebentätigkeiten ausüben sollte, unmissverständlich arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses angedroht hatte ( vgl. BAG 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - Rn. 45, NZA 2001, 893 ) .
  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 994/12

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Auflösungsantrag desArbeitgebers

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Eine Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren einmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist ( st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 21, NZA 2014, 250 ).
  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2014 - 2 TaBV 18/13
    Bei der Auswahl der von ihm zu benennenden Einigungsstellenmitglieder muss der Betriebsrat nicht prüfen, ob die Benennung eines oder mehrerer betriebsfremder Beisitzer erforderlich ist ( BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 11, NZA 2008, 369; vgl. auch Hessisches Landesarbeitsgericht 11. Dezember 2008 - 9 TaBV 196/08 - juris ).
  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 536/02

    Kündigung - Sozialauswahl - Betriebsratsanhörung

  • LAG Hessen, 11.12.2008 - 9 TaBV 196/08

    Rechtsmissbräuchlichkeit des erstmaligen Bestreitens eines ordnungsgemäßen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.2007 - 3 Sa 964/06

    Äußerung einer Schädigungsabsicht - Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers

  • BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - aufgehoben.
  • LAG Niedersachsen, 27.05.2014 - 11 TaBV 104/13

    Behinderung; Beisitzer; Betriebsrat; Einigungsstelle; Kündigung;

    Im Übrigen ist auch in dem Zustimmungsersetzungsverfahren LAG Rheinland-Pfalz 2 TaBV 18/13 die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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