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   LAG Thüringen, 28.03.2018 - 6 Sa 344/17   

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https://dejure.org/2018,16382
LAG Thüringen, 28.03.2018 - 6 Sa 344/17 (https://dejure.org/2018,16382)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 28.03.2018 - 6 Sa 344/17 (https://dejure.org/2018,16382)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 28. März 2018 - 6 Sa 344/17 (https://dejure.org/2018,16382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • IWW

    § 308 Abs. 1 ZPO, § 68 ArbGG, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, Anlage 1 zum GKG, § 61 Abs. 1 ArbGG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 254 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 97 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht bei verfahrensfehlerhafter Abweisung einer Stufenklage

  • Justiz Thüringen

    § 254 ZPO, § 68 ArbGG, § 12 ArbGG, § 97 ZPO
    Stufenklage - Zurückverweisung an das ArbG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht bei verfahrensfehlerhafter Abweisung einer Stufenklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

    Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen

    Auszug aus LAG Thüringen, 28.03.2018 - 6 Sa 344/17
    Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht aufgrund des Verfahrensmangels (hier: Abweisung aller drei Stufen der Stufenklage insgesamt) bleibt allerdings bei einschränkender Auslegung des § 68 ArbGG unzulässig, wenn a) der Verfahrensfehler in zweiter Instanz korrigiert wird und b) abschließend entschieden werden kann (Anschluss an BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765).

    Ein Zurückverweisung bleibt auch bei einschränkender Auslegung von § 68 ArbGG unzulässig, wenn der Verfahrensfehler im zweiten Rechtszug korrigiert und eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann (BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765; 26.6. 2008 - 6 AZR 478/07, NZA 2008, 1204).

    Ein Zurückverweisung bleibt auch bei einschränkender Auslegung von § 68 ArbGG unzulässig, wenn der Verfahrensfehler im zweiten Rechtszug korrigiert und eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann (BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765; 26.6. 2008 - 6 AZR 478/07, NZA 2008, 1204).

  • BGH, 21.09.1953 - III ZR 347/52

    Belehrung über Klagerecht nach § 143 DBG

    Auszug aus LAG Thüringen, 28.03.2018 - 6 Sa 344/17
    Die Abweisung einer Klage durch das LAG als unzulässig anstatt als unbegründet stellt keinen kostenrechtlichen Erfolg im Sinne des § 97 ZPO dar, so dass der/die insoweit begünstigte Berufungsführer*in gleichwohl die Kosten der Berufung trägt (Anschluss an BGH 21.9.1953 - III ZR 347/52, BGHZ 10, 303).

    Dass die Klage zu 1c) als unzulässig anstatt als unbegründet abgewiesen wurde, stellt keinen kostenrechtlichen Erfolg im Sinne des § 97 ZPO dar (so schon BGH, Urteil vom 21. September 1953 - III ZR 347/52 -, BGHZ 10, 303-306).

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99

    Allgemeiner Auskunftsanspruch

    Auszug aus LAG Thüringen, 28.03.2018 - 6 Sa 344/17
    Hat das Arbeitsgericht den Auskunftsanspruch verneint und deshalb die Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist wegen dieses Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht wegen § 68 ArbGG absolut ausgeschlossen; eine solche ist z. B. nach § 238 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog möglich, wenn das LAG den Auskunftsanspruch für begründet hält (Anschluss an BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99, NZA 2001, 1093).

    Soweit in der Rechtsprechung eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht für zulässig erachtet worden ist, wenn das Arbeitsgericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 -, NZA 2001, 1093), steht das einer Entscheidung hier in der Sache nicht entgegen.

  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07

    Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu

    Auszug aus LAG Thüringen, 28.03.2018 - 6 Sa 344/17
    Ein Zurückverweisung bleibt auch bei einschränkender Auslegung von § 68 ArbGG unzulässig, wenn der Verfahrensfehler im zweiten Rechtszug korrigiert und eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann (BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765; 26.6. 2008 - 6 AZR 478/07, NZA 2008, 1204).

    Ein Zurückverweisung bleibt auch bei einschränkender Auslegung von § 68 ArbGG unzulässig, wenn der Verfahrensfehler im zweiten Rechtszug korrigiert und eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann (BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765; 26.6. 2008 - 6 AZR 478/07, NZA 2008, 1204).

  • LAG Baden-Württemberg, 21.04.2023 - 12 Sa 56/22

    Stufenklage - betriebliche Altersversorgung - Rechtsmissbrauch - Erlassvertrag

    c) Rechtsfolge des § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO analog ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts über die Zurückverweisung (Nissen/Elzer, MDR 2019, 1099, 1103; Thür. LAG 28. März 2018 - 6 Sa 344/17 - Rn. 28; vgl. auch BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - BAGE 96, 274 ff, Rn. 57: "... kann das LAG...").
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