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   LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15   

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LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15 (https://dejure.org/2016,61938)
LG Kleve, Entscheidung vom 08.03.2016 - 4 O 44/15 (https://dejure.org/2016,61938)
LG Kleve, Entscheidung vom 08. März 2016 - 4 O 44/15 (https://dejure.org/2016,61938)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG München, 09.11.2015 - 19 U 4833/14

    Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung, Wirksamkeit, Fernabsatzgeschäft,

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Die Belehrung ist primär an den gesetzlichen Anforderungen der §§ 355 Abs. 2, 358 Abs. 5 BGB a.F. zu messen und nicht an der Musterbelehrung (OLG München BKR 2016, 30, 32).

    Ob eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts München, der sich die Kammer anschließt, daran zu messen, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird, dass dieser sein ihm zustehendes Widerrufsrecht erkennen und ausüben kann (BGH NJW 2002, 3396, 3397; OLG München BKR 2016, 30, 32).

    Unklarheiten hinsichtlich der für den Fristbeginn erforderlichen Vertragsunterlagen bestehen daher nicht (vgl. OLG München BKR 2016, 30, 32).

    In diesen Fällen macht eine überflüssige Belehrung über die Rechtsfolgen des finanzierten Geschäfts die Belehrung weder fehlerhaft, noch undeutlich (vgl. OLG München BKR 2016, 30, 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 69).

  • RG, 05.07.1923 - VI 1137/22

    Geldentwertung; Rücktritt vom Vertrag

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des deutschen Rechts, dass auch zeitlich grundsätzlich unbefristete Gestaltungsrechte in angemessener Zeit ausgeübt werden müssen, weil es treuwidrig ist, den Vertragspartner allzulange im Ungewissen zu lassen, ob man am Vertrag festhalten will oder nicht (RGZ 107, 106, 109).

    Wird das Recht nicht binnen angemessener Frist ausgeübt, darf der Vertragspartner berechtigt davon ausgehen, es sei ein Verzicht auf das Recht erfolgt (RGZ 107, 106, 110).

    Trotz § 350 BGB kann daher ein vertragliches Rücktrittsrecht auch ohne vorherige Fristsetzung nicht mehr geltendgemacht werden, wenn es nicht binnen angemessener Frist ausgeübt worden ist (RGZ 107, 106, 109).

    Das ist nicht mehr innerhalb angemessener Zeit, ohne dass dabei vorliegend entschieden werden müsste, ob der angemessene Zeitraum grundsätzlich mit "Jahr und Tag" zu bestimmen ist, wie das Reichsgericht es für das vertragliche Rücktrittsrecht angenommen hat (vgl. RGZ 107, 106, 110).

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 16).

    Es geht dagegen nicht darum, dem Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umstände oder neu erworbene Kenntnisse die Möglichkeit zu verschaffen, gleichsam von höherer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsschlusses besser beurteilen zu können, sondern nur darum, seine Willensentschließung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu überprüfen und kurzfristig revidieren zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016, Az.: I-6 U 296/14 = BeckRS 2016, 02209, Rn. 22).

    Der entgegenstehenden Auffassung, der Streitwert sei gemäß §§ 48 GKG, 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreszinsbetrag anzusetzen (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015, Az.: I-6 U 296/14, zitiert nach Juris), ist nicht zu folgen, weil sie unzutreffend auf die Leistungsbeziehungen aus dem Darlehensvertrag abstellt, statt auf das Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 7).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Der Streitwert dieses Antrages ist gemäß § 3 ZPO mit der Summe der vom Darlehensnehmer bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen anzusetzen (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 12).

    Der entgegenstehenden Auffassung, der Streitwert sei gemäß §§ 48 GKG, 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahreszinsbetrag anzusetzen (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2015, Az.: I-6 U 296/14, zitiert nach Juris), ist nicht zu folgen, weil sie unzutreffend auf die Leistungsbeziehungen aus dem Darlehensvertrag abstellt, statt auf das Rückgewährschuldverhältnis (BGH, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: XI ZR 366/15 = BeckRS 2016, 04425, Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 12.06.2015 - 22 U 17/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei einem

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    In diesen Fällen macht eine überflüssige Belehrung über die Rechtsfolgen des finanzierten Geschäfts die Belehrung weder fehlerhaft, noch undeutlich (vgl. OLG München BKR 2016, 30, 32; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 69).

    Dies zeigt auch ein Vergleich mit den Gestaltungshinweisen für die Musterbelehrung a.F., da gemäß Gestaltungshinweis 9 die Ausführungen entfallen können, aber nicht müssen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az.: I-22 U 17/15 = BeckRS 2015, 13607, Rn. 62).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Insbesondere ist ihre Gestaltung ist nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.3.2009, Az.: XI ZR 33/08 (= BGH NJW 2009, 3572) zugrunde lag.

    " Aus der maßgeblichen Sicht des unbefangenen durchschnittlichen Kunden konnte jene Belehrung die unzutreffende Vorstellung hervorrufen, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Bank nebst Widerrufsbelehrung (vgl. BGH NJW 2009, 3572, 3573).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 9 W 92/98
    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Der Streitwert des Antrages zu 2.) ergibt sich gemäß § 6 S. 1 ZPO aus dem Nennbetrag des zu löschenden Grundpfandrechtes (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1999, 506).
  • BGH, 04.07.2002 - I ZR 55/00

    Belehrungszusatz

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Ob eine Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts München, der sich die Kammer anschließt, daran zu messen, ob der vom Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zugunsten des Verbrauchers verfolgte Zweck mit der von der Beklagten konkret verwendeten Widerrufsbelehrung erreicht wird, dass dieser sein ihm zustehendes Widerrufsrecht erkennen und ausüben kann (BGH NJW 2002, 3396, 3397; OLG München BKR 2016, 30, 32).
  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Selbst bei erfolgreichem Widerruf besteht daher ein Löschungsanspruch nicht vor Zahlung dieses Betrages an die Beklagte (vgl. BGH NJW 2003, 885, 886).
  • BGH, 25.10.1984 - IX ZR 142/83

    Vorausabtretung eines künftigen Rückübertragungsanspruchs

    Auszug aus LG Kleve, 08.03.2016 - 4 O 44/15
    Der Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers ist aufschiebend bedingt auf den Wegfall des Sicherungszwecks (BGH NJW 1985, 800; Baur/Stürner, SachenR, 17. Aufl. 1999, § 45, Rn. 28).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2017 - 6 U 80/16

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrages

    Die Berufung der Kläger gegen das am 08.03.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (4 O 44/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen (sinngemäß), unter Abänderung des am 08.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve (4 O 44/15).

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