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   LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20   

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LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20 (https://dejure.org/2022,8008)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.04.2022 - 2 O 218/20 (https://dejure.org/2022,8008)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 04. April 2022 - 2 O 218/20 (https://dejure.org/2022,8008)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BGB § 817 Satz 1; BGB § 817 Satz 2; BGB § 357 Abs. 1;; BGB § 312b Abs. 1; BGB § 312g Abs. 1; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 12; BGB § 134; StGB § 17; StGB § 284; StGB § 285
    Onlineglücksspiel, Konditionssperre, Widerruf, Nichtigkeit, Verbraucherverträge, Rückzahlung, Spielverluste, Spielschulden

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rückforderung von verlorenen Einsätzen im Online-Casino nicht möglich; § 817 S.2 BGB

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei illegalem Onlineglücksspiel werden Einsätze nicht erstattet

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08

    Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Zwar kann das verbraucherschützende Widerrufsrecht grundsätzlich auch dann gegeben sein, wenn der widerrufene Vertrag nichtig ist (BGH, Urteil v. 25.11.2009 - VIII ZR 318/08, Rn. 14ff.; Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 812, Rn. 428); allerdings ist im vorliegenden Fall bereits zweifelhaft, ob es sich überhaupt um einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 312 Abs. 1 BGB handelt, bei dem gemäß § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB besteht, und jedenfalls wäre das Widerrufsrecht hier nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 12 BGB ausgeschlossen.
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 525/13

    Verfassungskonformität von Blankettstrafgesetzen mit Rückverweisungsklausel

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Soweit der Kläger vorträgt, angenommen zu haben, dass die von der Beklagten angebotenen Spiele in Deutschland gesetzlich erlaubt seien (Bl. 4), handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der sich auf die rechtliche Bewertung nicht auswirkt (vgl. statt aller: BGH, Urteil v. 23.12.2015 - 2 StR 525/13, Rn. 53f. m.w.N.), weil der Kläger, der jedenfalls 15.480,00 Euro für Onlineglücksspiele ausgeben konnte und für den zu jeder Zeit aus öffentlich zugänglichen Quellen erkennbar war (vgl. Joecks / Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 39ff.), dass die in Deutschland legal angebotenen Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2016 - 1 StR 492/15, Rn. 41), Grund und Möglichkeit gehabt hätte, vor dem Beginn mit dem Onlineglücksspiel einen Rechtsanwalt zu befragen (vgl. Joecks / Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 64ff.).
  • BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Soweit der Kläger vorträgt, angenommen zu haben, dass die von der Beklagten angebotenen Spiele in Deutschland gesetzlich erlaubt seien (Bl. 4), handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der sich auf die rechtliche Bewertung nicht auswirkt (vgl. statt aller: BGH, Urteil v. 23.12.2015 - 2 StR 525/13, Rn. 53f. m.w.N.), weil der Kläger, der jedenfalls 15.480,00 Euro für Onlineglücksspiele ausgeben konnte und für den zu jeder Zeit aus öffentlich zugänglichen Quellen erkennbar war (vgl. Joecks / Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 39ff.), dass die in Deutschland legal angebotenen Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2016 - 1 StR 492/15, Rn. 41), Grund und Möglichkeit gehabt hätte, vor dem Beginn mit dem Onlineglücksspiel einen Rechtsanwalt zu befragen (vgl. Joecks / Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 64ff.).
  • BGH, 12.07.1962 - VII ZR 28/61

    Spielbank I - § 134 BGB; § 762 Abs. 1 BGB; § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB,

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Im vorliegenden Fall verhält sich der Kläger, der sich nach § 285 StGB strafbar gemacht hat, ebenso vorwerfbar wie die Beklagte, die durch ihr Angebot den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.1962 - VII ZR 28/61; LG München I, Urteil v. 28.02.2018 - 27 O 11716/17, Rn. 27 nach juris).
  • RG, 30.06.1939 - GSZ 4/38

    Wucherkredit - § 817 S. 2 BGB, 'Leistung'

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Richtig ist zwar, dass die Zahlungen des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgten, weil die Beklagte keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Onlineglücksspielen in Nordrhein-Westfalen hat und § 4 Abs. 4 GlüStV, der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verbietet, ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ist (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 175 m.w.N.), so dass der zwischen den Parteien vereinbarte Spielvertrag nichtig ist und die Beklagte durch die Annahme der Gelder nach anwendbarem deutschen Recht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 2); allerdings greift hier die auf beide Ansprüche im vorliegenden Fall anwendbare Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGHZ 44, 1, 6; BGHZ 50, 90, 91; RGZ 151, 70, 72; RGZ 161, 52, 55; Medicus / Lorenz , Schuldrecht 11, 18. Aufl., § 63, Rn. 14), weil dem Kläger, der sich durch die Teilnahme an dem illegalen Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Hohmann in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 285, Rn. 14ff.), gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 174 m.w.N.).
  • BGH, 29.04.1968 - VII ZR 9/66

    Bereicherungsanspruch bei unerlaubter Rechtsberatung

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Richtig ist zwar, dass die Zahlungen des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgten, weil die Beklagte keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Onlineglücksspielen in Nordrhein-Westfalen hat und § 4 Abs. 4 GlüStV, der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verbietet, ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ist (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 175 m.w.N.), so dass der zwischen den Parteien vereinbarte Spielvertrag nichtig ist und die Beklagte durch die Annahme der Gelder nach anwendbarem deutschen Recht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 2); allerdings greift hier die auf beide Ansprüche im vorliegenden Fall anwendbare Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGHZ 44, 1, 6; BGHZ 50, 90, 91; RGZ 151, 70, 72; RGZ 161, 52, 55; Medicus / Lorenz , Schuldrecht 11, 18. Aufl., § 63, Rn. 14), weil dem Kläger, der sich durch die Teilnahme an dem illegalen Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Hohmann in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 285, Rn. 14ff.), gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 174 m.w.N.).
  • LG München I, 28.02.2018 - 27 O 11716/17

    Streit über Rückzahlungsansprüche im Rahmen eines Kreditkartenvertrags

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Im vorliegenden Fall verhält sich der Kläger, der sich nach § 285 StGB strafbar gemacht hat, ebenso vorwerfbar wie die Beklagte, die durch ihr Angebot den Straftatbestand des § 284 StGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.1962 - VII ZR 28/61; LG München I, Urteil v. 28.02.2018 - 27 O 11716/17, Rn. 27 nach juris).
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Die beiderseitige Rechtsschutzverweigerung entspricht hier deshalb nicht nur dem Grundanliegen der in § 817 Satz 2 BGB enthaltenen Konditionssperre (vgl. BGHZ 35, 103, 107; Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 10; Medicus / Lorenz , Schuldrecht 11, 18. Aufl., § 63, Rn. 19); vielmehr liefe ein anderes Ergebnis dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, in realiter sogar zuwider: Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lässt, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchen, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass diese ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er - was in den Fällen, in denen der Betrieb eines solchen Glücksspiels im Ausland legal ist, den ausländischen Betreibern kaum zu erklären wäre - seine Zahlungen vollständig zurückfordern könnte (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 175 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 27.03.2002 - 6 U 200/01

    Fernabsatzgeschäft via Internet: Notwendige Unterrichtung des Verbrauchers durch

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Hiernach verbietet sich eine teleologische Reduktion dieser Ausnahme auf Fälle rechtsverbindlicher Glücksspielverträge i.S.d. § 763 BGB ( Wendehorst in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 312g, Rn. 52; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2002, 1127f.).
  • BGH, 06.05.1965 - II ZR 217/62

    Konkurs des Versicherungsnehmers. Feuerversicherung

    Auszug aus LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20
    Richtig ist zwar, dass die Zahlungen des Klägers an die Beklagte ohne Rechtsgrund erfolgten, weil die Beklagte keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Onlineglücksspielen in Nordrhein-Westfalen hat und § 4 Abs. 4 GlüStV, der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen im Internet verbietet, ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB ist (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 175 m.w.N.), so dass der zwischen den Parteien vereinbarte Spielvertrag nichtig ist und die Beklagte durch die Annahme der Gelder nach anwendbarem deutschen Recht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat (vgl. Schwab in MüKo-BGB, 8. Aufl., § 817, Rn. 2); allerdings greift hier die auf beide Ansprüche im vorliegenden Fall anwendbare Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGHZ 44, 1, 6; BGHZ 50, 90, 91; RGZ 151, 70, 72; RGZ 161, 52, 55; Medicus / Lorenz , Schuldrecht 11, 18. Aufl., § 63, Rn. 14), weil dem Kläger, der sich durch die Teilnahme an dem illegalen Glücksspiel nach § 285 StGB strafbar gemacht hat (vgl. Hohmann in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 285, Rn. 14ff.), gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 174 m.w.N.).
  • RG, 27.03.1936 - VII 336/35

    1. Kann bei einem wucherischen Darlehen der Zweck der Leistung des

  • OLG Dresden, 27.10.2022 - 10 U 736/22

    Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze Angebot der Teilnahme an

    Teilweise wird auch gegen die einschränkende Auslegung des § 817 Satz 2 BGB argumentiert, die Eröffnung einer Kondiktionsmöglichkeit liefe dem Schutzzweck des Glücksspielstaatsvertrages, Spiel- und Wettsucht zu verhindern und den Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken, sogar zuwider: Weil sich praktisch im Internet nicht verhindern lasse, dass deutsche Teilnehmer Seiten von Glücksspielanbietern im Ausland besuchten, erführe der deutsche Teilnehmer an solchen Glücksspielen einen ganz besonderen Anreiz zur Teilnahme, wenn er wüsste, dass dies ohne jedes finanzielle Risiko bliebe, weil er seine Zahlungen vollständig zurückfordern könnte (vgl. Armbrüster in MüKo-BGB, 9. Aufl., § 134, Rn. 175 m.w.N.; LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 - 2 O 218/20 -, Rn. 13, juris; LG Kassel, Urteil vom 25.11.2021 - 16 O 1076/20 -, Rn. 34, juris).
  • LG Bonn, 26.04.2022 - 7 O 178/21
    Ein solches Ergebnis führte zu einer Klageflut und wäre mit dem ebenfalls in § 817 Satz 2 BGB aufgehenden Schutz der Ressourcen der Gerichtsbarkeit vor missbräuchlicher Inanspruchnahme nicht zu vereinbaren (LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 - 2 O 218/20 -, Rn. 13, juris).

    Halbsatz BGB fallen (LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022 - 2 O 218/20 -, Rn. 14 - 18, juris).

  • LG Oldenburg, 20.06.2022 - 16 O 1447/21

    Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze

    Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung der Rechtslage, wie sie etwa das Landgericht Wuppertal für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 04.04.2022, 2 O 218/20), hätte unter Zugrundelegung der nach Ansicht der Beklagten einzig zutreffenden rechtlichen Würdigung nicht geholfen.

    Die umgekehrte Annahme, dass vielmehr die fehlende Anwendung von § 817 S. 2 BGB in der vorliegenden Konstellation einen ungewollten Anreiz zum "Spielen ohne Risiko" schaffen würde (so etwa LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022, 2 O 218/20, Rn 13, juris), überzeugt schon deshalb nicht, weil Ursache und Wirkung vertauscht werden.

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