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   LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17   

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https://dejure.org/2018,54737
LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17 (https://dejure.org/2018,54737)
LG Bonn, Entscheidung vom 09.02.2018 - 1 O 318/17 (https://dejure.org/2018,54737)
LG Bonn, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 1 O 318/17 (https://dejure.org/2018,54737)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Fotografie Verbreitung Veröffentlichung Berufssoldat Einsatz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch eines Berufssoldaten hinsichtlich der Verwendung der Fotografie über seinen Einsatz und seine Ausübung des Dienstes durch Veröffentlichung und Verbreitung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 27.09.2016 - VI ZR 310/14

    Bildberichterstattung über den damaligen Regierenden Bürgermeister Klaus Wowereit

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Schon in Anbetracht des § 22 Satz 1 KunstUrhG zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses (BGH NJW 2017, 804 Rd.5), das der Beklagten ausweislich der von ihr verwendeten Formulare auch bewusst gewesen ist, besteht deshalb für die Annahme einer konkludenten Einwilligung des Klägers keine Grundlage.

    Schon die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Abwägung zwischen den eingangs unter 1. zitierten Rechten des Abgebildeten einerseits und den Rechten der Beklagten, die hier unter dem Titel "Fertigkeiten für den Friedenseinsatz" sowohl in ihrem Internetportal als auch in der Zeitschrift "aktuell" diese Thematik medial aufbereitet und verbreitet hat, andererseits (vgl. BGH NJW 2017, 804, 805 Rd.7f.; BGH NJW-RR 2014, 1193, 1194 Rd.10; Engels, aaO., § 23 KunstUrhG Rd.2 jeweils m.w.N.).

    Insbesondere fehlt es anders als bei Bildnissen von einer unmittelbaren Beteiligung des Abgebildeten an einzelnen besonderen Einsatzformen oder gar Auseinandersetzungen (vgl. etwa die Beispiele bei Engels, aaO., § 23 KunstUrhG Rd.2) an dem hier entscheidenden inhaltlichen Bezug der Publikation zu der beanstandeten Abbildung der Person des Klägers (vgl. BGH NJW 2017, 804, 805 Rd.8 m.w.N.).

    In Anwendung dieser Grundsätze fehlt es schon an einem schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, da die beanstandete Abbildung nicht die Privat- oder gar Intimsphäre des Klägers, sondern dessen Sozialsphäre betrifft (vgl. zu dieser Abgrenzung etwa BGH NJW 2017, 804, 806 Rd.12 - zu § 23 Abs. 2 KunstUrhG; OLG Hamm, aaO., Rd.108ff.; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.123ff. und Rd.130).

  • BGH, 08.04.2014 - VI ZR 197/13

    Bildberichterstattung über ein Mieterfest gehört zur Zeitgeschichte

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Denn die beanstandete Verbreitung und Veröffentlichung des Bildes verstoßt gegen das Recht des Klägers am eigenen Bilde (§ 22 Satz 1 KunstUrhG) und damit zugleich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1193, 1194 Rd.7 - "Mieterfest"; BGH GRUR 2011, 750, 751 Rd.6 und Rd.13 - "Bildveröffentlichung von Irak-Terroristen"; Palandt/Sprau, BGB, 77.Aufl. 2018, § 823 Rd.117f. m.w.N.).

    Schon die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Abwägung zwischen den eingangs unter 1. zitierten Rechten des Abgebildeten einerseits und den Rechten der Beklagten, die hier unter dem Titel "Fertigkeiten für den Friedenseinsatz" sowohl in ihrem Internetportal als auch in der Zeitschrift "aktuell" diese Thematik medial aufbereitet und verbreitet hat, andererseits (vgl. BGH NJW 2017, 804, 805 Rd.7f.; BGH NJW-RR 2014, 1193, 1194 Rd.10; Engels, aaO., § 23 KunstUrhG Rd.2 jeweils m.w.N.).

    Gerade dieser letztgenannten Bezug unterscheidet den vorliegenden Fall von der beklagtenseits für ihre Rechtsansicht zitierten Entscheidung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes vom 08.04.2014 - VI ZR 197/13 (NJW-RR 2014, 1193ff.).

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Für die zweite Voraussetzung einer Einwilligung, die sich auf die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses in der hier beanstandeten Form erstrecken muss (vgl. BGH NJW 2016, 1094, 1097 Rd.38; BGH NJW 2005, 56, 57 unter II.1.b); Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.119), ist gleichsam nichts ersichtlich.
  • OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15

    Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Unabhängig von der Frage, ob derartige Ansprüche aus einer analogen Anwendung von § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB a.F.) oder unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG folgen können (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2017, 1124, 1129 Rd.102; Fechner, Medienrecht, 12.Aufl. 2010, Rd.146; Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl. 2018, § 253 Rd.10 m.w.N. zum Streitstand), fehlt es an dem für einen derartigen Anspruch unabwendbaren Bedürfnis, dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen billigen Ausgleich in Geld zu gewähren.
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Denn die beanstandete Verbreitung und Veröffentlichung des Bildes verstoßt gegen das Recht des Klägers am eigenen Bilde (§ 22 Satz 1 KunstUrhG) und damit zugleich gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1193, 1194 Rd.7 - "Mieterfest"; BGH GRUR 2011, 750, 751 Rd.6 und Rd.13 - "Bildveröffentlichung von Irak-Terroristen"; Palandt/Sprau, BGB, 77.Aufl. 2018, § 823 Rd.117f. m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04

    Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Eine neben dem Unterlassungsanspruch begründete Geldentschädigung setzt nämlich voraus, dass ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt und die dadurch verursachte Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann (st.Rspr.; vgl. BGH NJW 2006, 605, 608 Rd.19; OLG Hamm, aaO., Rd.107; Fechner, aaO., Rd.148ff.; Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.130 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 9/14

    Grenzen des Bildnisschutzes: Konkludente Einwilligung einer Hostess auf einer

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Denn im vorliegenden Fall spricht anders als in Fällen des Besuches von foto- und presseträchtigen Veranstaltungen (vgl. BGH NJW 2015, 1450f. Rd.6ff.; Engels, aaO., § 22 KunstUrhG Rd.31 jeweils m.w.N.) nichts dafür, dass dem Kläger bei dem Gang über ein militärisches Rollfeld in Ausübung seines Dienstes für N am 25.04.2017 bewusst gewesen ist, dass von ihm ein derartiges Bildnis angefertigt werden würde.
  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17
    Für die zweite Voraussetzung einer Einwilligung, die sich auf die konkrete Verwendung des streitgegenständlichen Bildnisses in der hier beanstandeten Form erstrecken muss (vgl. BGH NJW 2016, 1094, 1097 Rd.38; BGH NJW 2005, 56, 57 unter II.1.b); Palandt/Sprau, aaO., § 823 Rd.119), ist gleichsam nichts ersichtlich.
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