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   LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17   

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LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17 (https://dejure.org/2017,95877)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.12.2017 - L 5 R 2211/17 (https://dejure.org/2017,95877)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - L 5 R 2211/17 (https://dejure.org/2017,95877)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Denn Anrechnungszeiten beruhen - da ohne eigene Beitragsleistung erworben - überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris).

    Ebenso wie es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers lag, diese Zeiten als ein Element des sozialen Ausgleichs für die mit der Ausbildung für den Einzelnen verbundene Minderung seiner sozialen Sicherheit vorzusehen (vgl BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris), ist es ihm auch überlassen, ob und inwieweit er diesen Ausgleich weitergewähren will.

    Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, - 1 BvR 874/77 und andere -, in juris m.w.N.; ständige Rechtsprechung).

    Ist es aber zur Sicherung der Finanzgrundlagen und zum Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung geboten, rentenrechtliche Positionen zu verändern, so kann der soziale Bezug, der dem Gesetzgeber größere Gestaltungsfreiheit bei Eingriffen gibt, diesen berechtigen, in Abwägung zwischen Leistungen an Versicherte und Belastungen der Solidargemeinschaft vor allem jene Positionen zu kürzen, die Ausdruck einer besonderen Vergünstigung sind (vgl BVerfGE 58, 81, 111).

    Denn eine durch einkommensbezogene Beitragszahlungen begründete rentenrechtliche Position genießt einen höheren Schutz gegen staatliche Eingriffe als eine Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl BVerfGE 58, 81, 112 f).

    Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung).

    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).

    Dass der Gesetzgeber beim Abbau dieser auf dem Gedanken der staatlichen Fürsorge beruhenden Vergünstigung (vgl BVerfGE 58, 81, 112) bei denjenigen Versicherten ansetzt, die die dadurch bedingte Minderung ihrer Rentenanwartschaften und Renten finanziell voraussichtlich besser verkraften können, ist nicht zu beanstanden.

    Soweit er bei seiner Entscheidung, bei welchen beitragsfreien Zeiten wegen schulischer Ausbildung er zukünftig auf deren (begrenzt) rentenerhöhende Wirkung verzichtet, nicht auf die im Erwerbsleben von den Versicherten tatsächlich erzielten Arbeitsverdienste abgestellt hat, sondern typisierend darauf, dass eine höhere berufliche Qualifikation zu einem höheren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen und damit auch zu einer höheren Rente führen (vgl BVerfGE 58, 81, 113), liegt dies jedenfalls nicht außerhalb seines hier bestehenden weiten Gestaltungsspielraums.

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Abzustellen ist dabei ist auf die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -, in juris) wie hier die Bewertung von Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten.

    Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 44).

    Sie stellt für sich genommen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Eigenleistung des Versicherten dar, die der Rentenversicherung zugute kommt, sondern dient seiner eigenen Qualifizierung und liegt in seinem Verantwortungsbereich (BVerfGE 58, 81, 113; s auch BVerfGE 117, 272, 299 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 67 zur Berufsausbildung).

    Lediglich aufgrund eines bestimmten Lebensalters ist ein gesteigerter Bestandsschutz einer vorhandenen Rechtsposition verfassungsrechtlich jedoch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 - BSG, Urteil vom 02.03.2010, - B 5 KN 1/07 R -, beide in juris).

    Er verletzt Art. 3 Abs. 1 GG vielmehr nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007, - 1 BvL 10/00 -, in juris m.w.N.).

    Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73; stRspr).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 55/10 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - Bewertung von beitragsfreien Zeiten

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Eines der Ziele des Gesetzgebers war es, allgemeine Schulzeiten sowie Fachhochschul- und Hochschulzeiten (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung) nur noch bis zu acht Jahren als (Versicherungslücken füllende) "unbewertete" (d.h. nicht rentenerhöhende) Anrechnungszeiten zu berücksichtigen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestags-Drucksache 15/2149, S 24 zu Nr. 13 (§ 74); vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).

    Diesen Anforderungen genügen die hier vom Kläger angegriffenen Regelungen des § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI (jeweils i.d.F. des RVNG; vgl. BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R - in juris).

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2009, - B 13 R 6/09 S - BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris m.w.N.) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

    Das BSG führt in seinem Urteil vom 19.04.2011 (a.a.O.) hierzu Folgendes aus:.

    Selbst wenn durch eine Regelung im Einzelfall Unbilligkeiten auftreten, ist das Sozialstaatsgebot nicht verletzt; denn es dient nicht der Korrektur jeglicher (aus Sicht des Normadressaten) hart oder unbillig erscheinender Einzelregelungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.07.1985, - 1 BvL 5/80 und andere -, in juris m.w.N.; BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris).

  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Sie würde nur dann fehlen, wenn evident wäre, dass die angestrebte Einsparung und Konsolidierung mit weniger einschneidenden Mitteln hätte erreicht werden können (vgl BVerfGE 76, 220, 241).

    Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 44).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Der Gesetzgeber war unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen (etwa auf die vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vorgeschlagene Minderung der Höchstbewertung für alle schulischen Ausbildungszeiten von bisher 75 vH des Durchschnittsverdiensts auf 60 vH des Durchschnittsverdiensts: s hierzu den auf diesem Vorschlag beruhenden Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Kolb ua und der Fraktion der FDP vom 10.3.2004, BT-Drucks 15/2688); er kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, die mit § 74 Satz 4 iVm § 263 Abs. 3 Satz 4 SGB VI verfolgten Einsparungen in anderen Bereichen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielen (vgl BVerfGE 75, 78, 101 f; 76, 220, 241; 116, 96, 127 = SozR 4-5050 § 22 Nr. 5 RdNr 91; BVerfGE 117, 272, 298 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 65; BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr. 9 RdNr 44).

    Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes danach differenziert, ob ein Versicherter bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits ein Vollrecht auf Rente erworben hat, und damit in abgeschlossene Rentenbiografien nicht mehr eingreift (vgl BVerfGE 58, 81, 126; 75, 78, 106; 117, 272, 301 f = SozR 4-2600 § 58 Nr. 7 RdNr 73).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Der damit erzielte Spareffekt ist nicht lediglich marginal (vgl dazu allgemein BVerfGE 70, 101, 112).

    Die angegriffenen Bestimmungen sind auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der ebenfalls im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen ist, nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.06.1985, - 1 BvL 12/83 -, in juris).

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 6/09 S
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Insofern ist es durchaus konsequent, die Ausbildung vorwiegend dem Bereich der Eigenverantwortung des Einzelnen zuzuordnen, deren besondere Honorierung dem System der Rentenversicherung jedenfalls nicht immanent ist, weil es grundsätzlich an den Eintritt in das Arbeitsleben anknüpft (BVerfGE 58, 81, 113; Senatsbeschluss vom 27.8.2009 - B 13 R 6/09 S - BeckRS 2010, 66400 RdNr 15; BSG vom 2.3.2010 - SozR 4-2600 § 72 Nr. 3 RdNr 33 f).

    Angesichts der Übergangsregelung in § 263 Abs. 3 SGB VI mag offenbleiben, ob sich bei der wechselhaften Geschichte der Ausfall- und Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung (vgl. BSG, Beschluss vom 27.08.2009, - B 13 R 6/09 S - BSG, Urteil vom 19.04.2011, - B 13 R 55/10 R -, in juris m.w.N.) überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren rentensteigernde Wirkung entwickeln konnte.

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Der bloße Vergleich von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Pensionen aus der Beamtenversorgung greift daher zu kurz (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rentenversicherung und Beamtenversorgung auch ausführlich BVerfGE 105, 73 ff.).
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Dennoch kann es für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung auch allgemein von Relevanz sein, ob sich für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Einschätzungen des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen finden lassen (vgl hierzu BVerfGE 50, 50, 51; 50, 290, 333; 86, 90, 109; 88, 203, 262 f; 121, 317, 350 ff).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2211/17
    Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers geht der Senat davon aus, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9.2.2010 (BVerfGE 125, 175, 225 f = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 RdNr 141 ff) spezifische Anforderungen an die Begründungspflicht des Gesetzgebers nur für die Bestimmung (Bemessung) des menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG aufgestellt hat (vgl zur Begründungspflicht des Gesetzgebers aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisch Hebeler, DÖV 2010, 754 ff; s hierzu auch Meßling in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, S 787 ff).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

  • BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08

    Kürzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

  • BVerfG, 14.04.2010 - 1 BvL 8/08

    Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87

    Ersatzlose Aufhebung des § 34 Abs. 4 EStG verfassungsgemäß

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 27/10 R

    Gesamtleistungsbewertung bei der Rentenberechnung - Bewertung von betragsfreien

  • BSG, 02.03.2010 - B 5 KN 1/07 R

    Rentenberechnung - Gesamtleistungsbewertung - belegungsfähiger Gesamtzeitraum -

  • BVerfG, 27.11.1978 - 2 BvR 165/75

    Laatzen

  • BSG, 18.10.2005 - B 4 RA 43/03 R

    Rentenberechnung - Berücksichtigung von Ausbildungszeiten - Hochschulausbildung -

  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2011 - L 11 R 267/11

    Gesetzliche Rentenversicherung - Rentenanpassung 2010 - Verfassungsmäßigkeit

  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 13 R 508/11

    Die Festsetzung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2010 durch § 1 Abs. 1 der

  • BSG, 21.02.1989 - 1 RA 5/87

    Fachschulausbildung für einen Molkereimeister

  • BSG, 09.06.1988 - 11a RA 68/87
  • BVerfG, 18.05.2016 - 1 BvR 2217/11

    Verfassungsbeschwerden gegen die geänderte Bewertung der

  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

  • BSG, 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R

    Rentenberechnung im Beitrittsgebiet - Beitragsbemessungsgrenze -

  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2014 - L 13 R 4388/12

    Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren, wenn im Rechtsstreit um die

  • LSG Baden-Württemberg, 27.11.2015 - L 4 R 3217/13
  • LSG Baden-Württemberg, 17.05.2017 - L 5 R 4294/16
  • OLG Nürnberg, 21.03.1975 - Ws 74/75
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