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   LSG Baden-Württemberg, 21.09.2020 - L 4 KR 194/20   

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https://dejure.org/2020,27712
LSG Baden-Württemberg, 21.09.2020 - L 4 KR 194/20 (https://dejure.org/2020,27712)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.09.2020 - L 4 KR 194/20 (https://dejure.org/2020,27712)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. September 2020 - L 4 KR 194/20 (https://dejure.org/2020,27712)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 158 S 1 SGG, § 158 S 2 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, Art 6 Abs 1 MRK
    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Berufung - Verwerfung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung - Statthaftigkeit - erstinstanzliche Entscheidung: Urteil nach Verzicht auf Durchführung einer Verhandlung - Recht auf mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 12.02.2015 - B 10 ÜG 8/14 B

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.09.2020 - L 4 KR 194/20
    Ihr ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B - juris, Rn. 17 m.w.N.; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 158 Rn. 8 m.w.N.).
  • BSG, 04.07.2018 - B 3 KR 14/17 R

    Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.09.2020 - L 4 KR 194/20
    Die bei zulässiger Berufung übliche Rechtsmittelbelehrung genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 14/17 R - juris, Rn. 15 m.w.N.; juris; Keller, a.a.O., § 144 Rn. 45 m.w.N.).
  • BSG, 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.09.2020 - L 4 KR 194/20
    Zwar gebietet es das Recht auf eine mündliche Verhandlung auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Grundsatz, von einer Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG abzusehen, wenn sich beispielsweise die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) richtet, auch wenn dies in § 158 Satz 2 SGG nicht ausdrücklich geregelt ist (ständige Rspr., vgl. nur BSG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 7/19 B - juris, Rn. 2 m.w.N.).
  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Umdeutung - unzulässige Berufung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.09.2020 - L 4 KR 194/20
    Im Übrigen kommt eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der beiden Rechtsmittel nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 20. Mai 2003 - B 1 KR 25/01 R - juris, Rn. 20).
  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2021 - L 4 KR 2289/20
    Verzichtet aber ein Rechtsmittelführer - wie im Streitfall die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2020 - bereits in der ersten Instanz auf die Durchführung einer Verhandlung, so sind seine durch Art. 6 Abs. 1 EMRK geschützten prozessualen Rechte nicht verletzt, wenn das Rechtsmittelgericht nach entsprechender Anhörung die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss verwirft (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2020 - L 4 KR 194/20 - juris, Rn. 20).

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich nach dem Umfang, in dem das SG dem Begehren des Rechtsmittelführers nicht gefolgt ist und was davon mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (BSG, Urteil vom 6. September 2017 - B 13 R 20/14 R - juris, Rn. 22; Senatsbeschluss vom 21. September 2020 - a.a.O., Rn. 23).

    Die Folge ist vielmehr, dass das falsche Rechtsmittel - hier die nicht statthafte Berufung - vom Senat nach § 153 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen ist (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21. September 2020, a.a.O., Rn. 25).

  • LSG Baden-Württemberg, 24.06.2022 - L 4 P 2403/20

    Soziale Pflegeversicherung - Grenzgänger - Verhinderungspflege - keine im Wege

    Der Wert des Beschwerdegegenstandes bestimmt sich danach, in welchem Umfang das SG dem Begehren des Klägers nicht gefolgt ist und was davon mit den Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 - B 3 KR 14/17 R - juris, Rn. 12; Senatsbeschluss vom 21. September 2020 - L 4 KR 194/20 - juris, Rn. 23).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - L 19 AS 659/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche

    Eine Verwerfung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG setzt nämlich voraus, dass es bereits eine mündliche Verhandlung gegeben hat oder die Beteiligten auf sie verzichtet haben (vgl. etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. September 2020 - L 4 KR 194/20 -, Juris).
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