Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,54156
LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19 (https://dejure.org/2021,54156)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04.11.2021 - L 9 SO 302/19 (https://dejure.org/2021,54156)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 04. November 2021 - L 9 SO 302/19 (https://dejure.org/2021,54156)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,54156) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Jedoch begründet § 14 Abs. 4 SGB IX aF einen Erstattungsanspruch nur für den zweitangegangen Rehabilitationsträger, an den der Antrag innerhalb der zwei Wochen weitergeleitet worden ist bei nachträglicher Feststellung seiner Unzuständigkeit (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 119).

    In diesen Fällen greift § 14 Abs. 4 SGB IX aF nicht und die §§ 102 - 104 SGB X bleiben grundsätzlich anwendbar (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

    Da der erstangegangene Rehabilitationsträger anders als der zweitangegangene keiner aufdrängenden Zuständigkeit ausgesetzt ist, weil er seine Zuständigkeit prüfen und verneinen kann, ist er nicht in gleicher Weise schutzwürdig (BSG Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

    Da § 14 SGB X aF im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen - anders als die Beklagte meint - nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Zuständigkeit begründet, scheidet regelmäßig eine Erstattung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach §§ 102 und 103 SGB X aus (BSG Urteile vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; vgl. auch zu einer möglichen Ausnahme von dem Grundsatz bei einem Zuständigkeitskonflikt BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R).

    Diese Regelung schließt für den erstangegangenen Träger, der den Antrag nicht weitergeleitet hat, lediglich den Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X aus, lässt hingegen die Anwendbarkeit des § 104 SGB X unberührt (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 105 Rn. 10).

    Daher begründet § 14 SGB X aF zu dem behinderten Menschen im Außenverhältnis eine spezialgesetzliche endgültige Zuständigkeit, die das materielle Recht durch eine besondere Leistungspflicht verdrängt, die nunmehr alle für den behinderten Menschen in der Bedarfssituation im Rahmen der Rehabilitation vorgesehenen Rechtsgrundlagen umfasst (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn 43).

    Die Zuständigkeitsklärung nach § 14 SGB X schafft im Verhältnis zwischen den Rehabilitationsträgern nur eine nachrangige Zuständigkeit des erstangegangenen Trägers, die die eigentliche Zuständigkeitsordnung zwischen den Rehabilitationsträgern untereinander unberührt lässt (BGS Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

    Keine nachrangige Leistungsverpflichtung des erstangegangenen Rehabilitationsträger, sondern eine endgültige, besteht hingegen, wenn dieser seine Zuständigkeit geprüft und zu dem Prüfergebnis gelangt ist, er sei nicht zuständig, aber eine noch fristgerecht mögliche Weiterleitung dennoch nicht vorgenommen hat (BSG Urteile vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R

    Antrag auf medizinische Rehabilitationsmaßnahme - Kompetenzkonflikt zwischen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Jedoch begründet § 14 Abs. 4 SGB IX aF einen Erstattungsanspruch nur für den zweitangegangen Rehabilitationsträger, an den der Antrag innerhalb der zwei Wochen weitergeleitet worden ist bei nachträglicher Feststellung seiner Unzuständigkeit (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 119).

    In diesen Fällen greift § 14 Abs. 4 SGB IX aF nicht und die §§ 102 - 104 SGB X bleiben grundsätzlich anwendbar (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

    Da § 14 SGB X aF im Außenverhältnis zu dem behinderten Menschen - anders als die Beklagte meint - nicht nur eine vorläufige, sondern eine endgültige Zuständigkeit begründet, scheidet regelmäßig eine Erstattung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger nach §§ 102 und 103 SGB X aus (BSG Urteile vom 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; vgl. auch zu einer möglichen Ausnahme von dem Grundsatz bei einem Zuständigkeitskonflikt BSG Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R).

    Diese Regelung schließt für den erstangegangenen Träger, der den Antrag nicht weitergeleitet hat, lediglich den Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X aus, lässt hingegen die Anwendbarkeit des § 104 SGB X unberührt (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 105 Rn. 10).

    Daher begründet § 14 SGB X aF zu dem behinderten Menschen im Außenverhältnis eine spezialgesetzliche endgültige Zuständigkeit, die das materielle Recht durch eine besondere Leistungspflicht verdrängt, die nunmehr alle für den behinderten Menschen in der Bedarfssituation im Rahmen der Rehabilitation vorgesehenen Rechtsgrundlagen umfasst (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn 43).

  • BSG, 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R

    Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung von Kosten der beruflichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Jedoch begründet § 14 Abs. 4 SGB IX aF einen Erstattungsanspruch nur für den zweitangegangen Rehabilitationsträger, an den der Antrag innerhalb der zwei Wochen weitergeleitet worden ist bei nachträglicher Feststellung seiner Unzuständigkeit (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Luik in Juris-PK-SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 Rn. 119).

    In diesen Fällen greift § 14 Abs. 4 SGB IX aF nicht und die §§ 102 - 104 SGB X bleiben grundsätzlich anwendbar (BSG Urteile vom 20.10.2009 - B 5 R 44/08 R, vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

    Keine nachrangige Leistungsverpflichtung des erstangegangenen Rehabilitationsträger, sondern eine endgültige, besteht hingegen, wenn dieser seine Zuständigkeit geprüft und zu dem Prüfergebnis gelangt ist, er sei nicht zuständig, aber eine noch fristgerecht mögliche Weiterleitung dennoch nicht vorgenommen hat (BSG Urteile vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R und vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R).

    Ein zielgerichteter Eingriff in die Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers liegt nicht vor, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger die Leistungen an den Berechtigen zwar in Kenntnis seiner Unzuständigkeit erbringt, diese Kenntnis aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Prüfungsfrist erlangt hat (vgl. BSG Urteil vom 28.11.2007 - B 11a AL 29/06 R).

  • BSG, 17.07.1985 - 1 RA 11/84

    Finalprinzip der Rehabilitation - Zuständigkeit bei Behandlung in Kur- oder

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Deswegen brauchte der Senat die Frage, ob der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X auch ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungssuchende sich bei der Gewährung der Leistung an den Berechtigten grob fahrlässig über seine Zuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder schutzwürdige Interessen anderer verstoßen hat (so für § 105 SGB X BSG Urteile vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92 und vom 17.07.1985 - 1 RA 11/84; OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 19.09.2018 - 12 A 194/16 und vom 05.12.2001 - 12 A 3537/99), hier nicht zu entscheiden.

    Eine Pflicht zur Aufklärung für die Feststellung des zuständigen Leistungsträgers besteht, wenn der Antrag des Berechtigten konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Zuständigkeit aufwirft (zu § 105 SGB X BSG Urteil vom 17.07.1985 - 1 RA 11/84).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Danach ist ein Antrag ausreichend, der allein auf Leistungen zur Teilhabe gerichtet ist, um die Zuständigkeitsprüfung des erstangegangenen Leistungsträgers und die Zwei-Wochen-Frist in Gang zu setzen (BSG Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, § 14 Rn. 70).

    Grundsätzlich ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX aF iVm dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 Abs. 1 SGB X für den erstangegangenen Rehabilitationsträger eine gesetzlichen Pflicht zur Zuständigkeitsprüfung (BSG Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

  • BSG, 01.04.1993 - 1 RK 16/92

    Streit zwischen Leistungsträgern über die Tragung von Kosten eine

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Deswegen brauchte der Senat die Frage, ob der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X auch ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungssuchende sich bei der Gewährung der Leistung an den Berechtigten grob fahrlässig über seine Zuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder schutzwürdige Interessen anderer verstoßen hat (so für § 105 SGB X BSG Urteile vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92 und vom 17.07.1985 - 1 RA 11/84; OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 19.09.2018 - 12 A 194/16 und vom 05.12.2001 - 12 A 3537/99), hier nicht zu entscheiden.
  • LSG Baden-Württemberg, 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15

    Rehabilitation und Teilhabe - Zuständigkeitsklärung - Erstattungsanspruch des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Da die Wohnung, in der die ambulante Eingliederungshilfe erbracht wird, nicht vom Anbieter der ambulanten Dienstleistungen organisiert sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Hilfeempfänger die Wohnung selbst anmietet (so BSG Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15), musste der Kläger auch nicht selbstverständlich von einem Umzug zum Leistungsbeginn ausgehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2018 - 12 A 194/16

    Kostenerstattungsanspruch der Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Deswegen brauchte der Senat die Frage, ob der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X auch ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungssuchende sich bei der Gewährung der Leistung an den Berechtigten grob fahrlässig über seine Zuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder schutzwürdige Interessen anderer verstoßen hat (so für § 105 SGB X BSG Urteile vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92 und vom 17.07.1985 - 1 RA 11/84; OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 19.09.2018 - 12 A 194/16 und vom 05.12.2001 - 12 A 3537/99), hier nicht zu entscheiden.
  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreutes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Da die Wohnung, in der die ambulante Eingliederungshilfe erbracht wird, nicht vom Anbieter der ambulanten Dienstleistungen organisiert sein muss, sondern es ausreicht, wenn der Hilfeempfänger die Wohnung selbst anmietet (so BSG Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 6/15 R; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.04.2017 - L 7 SO 2669/15), musste der Kläger auch nicht selbstverständlich von einem Umzug zum Leistungsbeginn ausgehen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2001 - 12 A 3537/99

    Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander ; Erbringung von

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2021 - L 9 SO 302/19
    Deswegen brauchte der Senat die Frage, ob der Erstattungsanspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 104 Abs. 1 SGB X auch ausgeschlossen ist, wenn der Erstattungssuchende sich bei der Gewährung der Leistung an den Berechtigten grob fahrlässig über seine Zuständigkeit hinwegsetzt oder in sonstiger Weise grob fahrlässig gegen Rechtsnormen oder schutzwürdige Interessen anderer verstoßen hat (so für § 105 SGB X BSG Urteile vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92 und vom 17.07.1985 - 1 RA 11/84; OVG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 19.09.2018 - 12 A 194/16 und vom 05.12.2001 - 12 A 3537/99), hier nicht zu entscheiden.
  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 27/15 R

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung -

  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 14/13 R

    Anspruch auf Erstattung von vorläufig gezahlten Sozialleistungen gegenüber einem

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2016 - L 9 SO 314/15

    Anspruch auf Leistungen zur Ermöglichung oder Sicherung selbständigen Wohnens

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R

    Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

  • VG Hannover, 07.09.2022 - 3 A 2353/17

    Alkoholembryopathie; Einstufung; Fas; FAS; FASD; Sonderpädagogische

    Im Übrigen bedarf die Beurteilung der "Wesentlichkeit" einer (seelischen) Behinderung im eingliederungshilferechtlichen Sinne einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, die insbesondere ausgerichtet ist an den Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabemöglichkeiten der betroffenen Person am gesellschaftlichen Leben (st. Rspr.; vgl. nur BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, juris Rn. 19; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.11.2021 - L 9 SO 302/19 -, juris Rn. 32, jeweils m. w. N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht