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   OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99   

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https://dejure.org/2000,5617
OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99 (https://dejure.org/2000,5617)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.02.2000 - 9 U 29/99 (https://dejure.org/2000,5617)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Februar 2000 - 9 U 29/99 (https://dejure.org/2000,5617)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beratervertrag: Darlegungs- und Beweislast für nicht befriedigten Beratungsbedarf bei Pauschalhonorarvereinbarung; Vergütungsanspruch einer GmbH ohne Vereinbarung bei Mitarbeiterüberlassung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 242 BGB ; § 611 BGB ; § 612 BGB ; § 614 BGB ; § 616 BGB ; § 354 HGB ; § 12 AÜG
    Formfreie Dienstverschaffung bei Ausleihe von Mitarbeitern eines Unternehmens; Provisionsanspruch bei Geschäftsbesorgung in Ausübung eines Handelsgewerbes; Anspruch auf Vergütung für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Mitarbeitern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formfreie Dienstverschaffung bei Ausleihe von Mitarbeitern eines Unternehmens; Provisionsanspruch bei Geschäftsbesorgung in Ausübung eines Handelsgewerbes; Anspruch auf Vergütung für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen von Mitarbeitern

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 611; ; BGB § 612; ; BGB § 614; ; BGB § 616; ; HGB § 354; ; AÜG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kein Schadensersatz- bzw. Ausgleichsanspruch gegen den ( ehemaligen ) Geschäftsführer einer GmbH, der Mitarbeiter der GmbH ohne Tätigkeitsvergütung zeitweise für sein eigenes Unternehmen einsetzt, dem jedoch Entlastung erteilt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99
    Nur wenn es sich um gewerbsmäßige Leiharbeit im Sinne des AÜG gehandelt hätte, wäre § 12 Abs. 1 AÜG einschlägig, was nicht in Betracht kommt, weil die Überlassung nicht von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragen wurde (vgl. dazu BGHZ 75, 299, 301; BAG NJW 1979, 2636, 2637); wenn - wie im Streitfall - nur gelegentlich Mitarbeiter an ein fremdes Unternehmen ausgeliehen werden, die im Übrigen für den Verleiher selbst Arbeitsleistungen erbringen, handelt es sich um eine formfrei vereinbare Dienstverschaffung (vgl. dazu MünchKomm/Müller-Glöge § 611 Rz. 40).
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 261/77

    Dienstvertrag - Werkvertrag - Arbeitnehmerüberlassungsvertrag - Erfüllungsgehilfe

    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99
    Nur wenn es sich um gewerbsmäßige Leiharbeit im Sinne des AÜG gehandelt hätte, wäre § 12 Abs. 1 AÜG einschlägig, was nicht in Betracht kommt, weil die Überlassung nicht von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragen wurde (vgl. dazu BGHZ 75, 299, 301; BAG NJW 1979, 2636, 2637); wenn - wie im Streitfall - nur gelegentlich Mitarbeiter an ein fremdes Unternehmen ausgeliehen werden, die im Übrigen für den Verleiher selbst Arbeitsleistungen erbringen, handelt es sich um eine formfrei vereinbare Dienstverschaffung (vgl. dazu MünchKomm/Müller-Glöge § 611 Rz. 40).
  • BGH, 20.04.1966 - V ZR 50/65

    Rechtmäßigkeit der Ausübung eines Vorkaufsrechts - Fehlen der

    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99
    Sie könnte ferner als Anordnung eines von der Rechtsgeschäftslehre abgekoppelten fiktiven entgeltlichen Vertrages interpretiert werden (vgl. BGH DB 1966, 776: 'Vergütungsanspruch ohne Vereinbarung auf Grund Gesetzes ... Verkehrssitte ersetzt also insoweit die vertragliche Abrede'; ebenso die h. M. zu nichtigen Arbeits- oder Dienstleistungsvereinbarungen, MünchKomm/Schaub § 612 Rz. 5 m. w. N., ebenda Rz. 4 auch zur Überwindung eines Dissenses; zum Ausschluss einer Irrtumsanfechtung wegen Irrtums über die Entgeltlichkeit im Bereich des § 653 BGB MünchKomm/Roth § 653 Rz. 1).
  • OLG Rostock, 22.03.1999 - 3 U 84/98

    Vertragsauslegung einer mündlich vereinbarten Überlassung einer

    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99
    b) Der Senat hat erwogen, § 354 HGB extensiv oder analog anzuwenden (für ein weites Verständnis Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl. 1999, § 354 Rz. 3; für analoge Anwendung des § 354 HGB auf die Gebrauchsüberlassung einer Pumpe OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 287, 288; OLG Rostock NZM 1999, 967, 968).
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1995 - 10 U 43/95

    Anwendbarkeit von § 354 HGB auf die Überlassung von Sachen zum Gebrauch

    Auszug aus OLG Celle, 16.02.2000 - 9 U 29/99
    b) Der Senat hat erwogen, § 354 HGB extensiv oder analog anzuwenden (für ein weites Verständnis Koller/Roth/Morck, HGB, 2. Aufl. 1999, § 354 Rz. 3; für analoge Anwendung des § 354 HGB auf die Gebrauchsüberlassung einer Pumpe OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 287, 288; OLG Rostock NZM 1999, 967, 968).
  • OLG Brandenburg, 11.07.2018 - 4 U 108/13

    Klage auf Feststellung eines Insolvenzforderung: Wirksamkeit einer

    a) Indem die von dem Kläger geschuldete Unternehmensberatungsleistung ohne die Vereinbarung erfolgsorientierter Pflichten rechtlich einem Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB zuzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2017 - 24 U 105/16, juris Rn. 50; OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 21 ff.; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 40 ff.), kommt es insoweit zwar nicht auf den Vortrag der ursprünglichen Beklagten an, die Leistungen des Klägers hätten entgegen ihrer Erwartung nicht dazu geführt, dass neue Kunden gewonnen werden konnten; denn der Kläger schuldete nur eine an diesen Leistungszielen orientierte Tätigkeit und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges.

    Auf den Hinweis des Senats mit Beschluss vom 12.03.2014, dass sein bisheriger Vortrag unter Einreichung von Auszügen aus einem Terminkalender (Anlage K23, Bl. 213 ff. d.A.) unzureichend sei, hat der Kläger nach der angezeigten Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich die aus den Kalenderauszügen erkennbaren Daten mit Schriftsatz vom 23.08.2016 (S. 8, Bl. 747 d.A.) nochmals nach Ort und Zeit bezeichnet, ohne auch nur ansatzweise Angaben dazu zu machen, welche Tätigkeiten er dabei jeweils erbracht haben will.Auch wenn der Kläger wegen der in dem " Beratervertrag mit monatlicher Vergütung " zu § 4 vereinbarten pauschalen Vergütung von 5.355 EUR (brutto) nicht gehalten ist, den Umfang der behaupteten Beratungstätigkeit im Einzelnen vorzutragen, ändert dies nichts daran, dass ihm gemäß § 614 BGB ein Vergütungsanspruch nicht ohne die schlüssige Behauptung von Dienstleistungen zustehen kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Februar 2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 42; MünchKommBGB/Müller-Glöge, 7. Aufl., § 611 Rn. 12 mwN).

    b) Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob bei der Vereinbarung eines monatlich zu zahlenden Pauschalhonorars für Beratungsleistungen die primäre Darlegungslast für (nicht) erbrachte Leistungen auf Seiten des Dienstberechtigten liegt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.05.2011 - 24 U 58/11, juris Rn. 5; OLG Celle, Urteil vom 16.02.2000 - 9 U 29/99, juris Rn. 42) oder wegen der Vorleistungspflicht des Dienstverpflichteten gemäß § 614 BGB bei diesem (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 08.11.2007 - 12 U 100/07, juris Rn. 28; MünchKommBGB/Müller-Glöge, aaO mwN; siehe auch BAG, Urteil vom 16.05.2012 - 5 AZR 347/11, juris Rn. 25 f.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an.

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