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   OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - II-8 UF 77/13   

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OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - II-8 UF 77/13 (https://dejure.org/2014,10895)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2014 - II-8 UF 77/13 (https://dejure.org/2014,10895)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. April 2014 - II-8 UF 77/13 (https://dejure.org/2014,10895)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 27
    Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen vorzeitig eingetretener Invalidität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Streichung des Pensionärsprivilegs im Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Streichung des Pensionärsprivilegs im Versorgungsausgleich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 629
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich geboten ist (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Im Verhältnis zum Dienstherrn besteht der sachliche Grund für die gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt in den Ruhestand darin, dass er durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerwG, NJW 1987, 1566; BVerfG NVwZ 1996, 584).

    Hierzu könnte es jedoch bei einer Aussetzung der Kürzung kommen, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 16 VersAusglG entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten sind, § 225 Abs. 1 S. 1 SGB VI (BVerfG, NVwZ 1996, 584; BayVerfGH, FamRZ 2014, 38).

    Entscheidend ist dabei, dass der Träger der Versorgungslast und damit die Allgemeinheit mit der Erstattungspflicht zusätzliche Belastungen übernimmt, die ohne die Ehescheidung des Beamten nicht entstanden wären (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Mit Blick auf diese Belastungen erscheint die Kürzung der Versorgungsbezüge aus verfassungsrechtlicher Sicht - auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung - vertretbar, unabhängig davon, ob aus der Versicherungsanwartschaft bereits eine Rente fließt oder nicht (BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585; BayVerfGH, aaO; vgl. auch BVerwG, NJW-RR 1995, 962).

    Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse, so dass die renten- bzw. versorgungsrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind (BVerfG, NVwZ 1996, 584).

    Diese Erwägungen ließen die Verschonung von Bestandsrenten oder -pensionen als "jedenfalls vertretbar" erscheinen, verfassungsrechtlich war sie jedoch nicht geboten (so ausdrücklich BVerfG, NVwZ 1996, 584, 585).

    Das Rentnerprivileg gehörte auch nicht zu den Korrekturen, die das BVerfG in der o.g. Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 vorgegeben hatte (BVerfGE 53, 257, 302 f., 307 f.; BVerfG, FamRZ 1996, 341, 342; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Der im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs stattfindende Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert (BVerfGE 53, 257, 301 f.; BayVerfGH a. a. O.).

    Nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG vom 28.02.1980 kann der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mit der Folge zweier getrennter Versicherungs- bzw. Versorgungsverhältnisse nur dann seine Rechtfertigung durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG verlieren und den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation verletzen, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge gem. § 57 Abs. 1 BeamtVG dem Berechtigten nicht angemessen zugutekommt (BVerfGE 53, 257, 302 f, 307 f).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Grundsatzentscheidung (BVerfGE 53, 257, 306) gerade nicht verlangt, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls jede Kürzung der Versorgungsleistungen unmittelbar dem Ausgleichsberechtigten zugutekommen muss (so zutreffend OLG Celle, FamRZ 2012, 1812, 1813).

    Mit der Privilegierung wurde der Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs durchbrochen, dessen verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (BVerfGE 53, 257, 301f.) ausgesprochen hat.

    Das Rentnerprivileg gehörte auch nicht zu den Korrekturen, die das BVerfG in der o.g. Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 vorgegeben hatte (BVerfGE 53, 257, 302 f., 307 f.; BVerfG, FamRZ 1996, 341, 342; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550).

  • OLG Koblenz, 05.03.2013 - 11 UF 714/12

    Versorgungsausgleich: Folgen des Wegfalls des Pensionsprivilegs; wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.02.1980 an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen, ist der Gesetzgeber durch die Schaffung der §§ 32 ff VersAusglG gerecht geworden (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, 1812 f; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3252).

    Nach allgemeiner Ansicht, die der Senat teilt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Koblenz, Beschl. vom 05.03.2013, NJW 2013, 3251, 3252; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; VGH München, Beschl. vom 28.02.2011, BeckRS 2011, 30371; BayVerfGH, Entscheidung vom 25.02.2013, FamRZ 2014, 384; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550 m.w.N.).

    Im Rahmen dieser erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug zu berücksichtigen (OLG Koblenz, NJW 2013, 3251; Saarländisches Oberlandesgericht a. a. O., m.w.N.).

    Diese gesetzliche Folge ist daher nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (FamRZ 2012, 1646 = FamFR 2012, 374), über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann zu korrigieren, wenn noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH, Beschl. vom 13.02.2013, BeckRS 2013, 04224; BGH, FamRZ 2013, 690, 692; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3253 m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 982; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449; Borth, Versorgungsausgleich, Rdnr. 985; Breuers in jurisPK, § 27 Rdnr. 37; Friederici, FamFR 2013, 179, Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 27 Rdnr. 71).

  • OLG Rostock, 14.07.2010 - 10 UF 72/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwaltszwang zur Einlegung der Beschwerde bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Dies rechtfertigt jedoch noch keinen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2006, 769; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178).

    Allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, oder dass ihm durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt, begründet noch keine grobe Unbilligkeit (vgl. BGH, FamRZ 1981, 756; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57 m.w.N.; OLG Stuttgart aaO).

    Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG nur dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder eines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt; eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt also in Betracht, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten uneingeschränkt abgesichert ist und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (OLG Koblenz, aaO; vgl. BGH, FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart, FamFB 2011, 178).

  • OLG Koblenz, 17.04.2012 - 7 UF 154/12

    Versorgungsausgleichsverfahren: Aussetzung der Kürzung der Versorgung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Grundsatzentscheidung (BVerfGE 53, 257, 306) gerade nicht verlangt, dass unabhängig von den Umständen des Einzelfalls jede Kürzung der Versorgungsleistungen unmittelbar dem Ausgleichsberechtigten zugutekommen muss (so zutreffend OLG Celle, FamRZ 2012, 1812, 1813).

    Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 28.02.1980 an Regelungen gestellt hat, die es ermöglichen sollen, grundrechtswidrigen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu begegnen, ist der Gesetzgeber durch die Schaffung der §§ 32 ff VersAusglG gerecht geworden (so auch OLG Celle, FamRZ 2012, 1812 f; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3252).

    Nach allgemeiner Ansicht, die der Senat teilt, ist die Abschaffung des Pensionärs- und Rentnerprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (OLG Koblenz, Beschl. vom 05.03.2013, NJW 2013, 3251, 3252; OLG Celle FamRZ 2012, 1812; VGH München, Beschl. vom 28.02.2011, BeckRS 2011, 30371; BayVerfGH, Entscheidung vom 25.02.2013, FamRZ 2014, 384; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rdnr. 550 m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 22.06.2011 - 9 UF 90/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anwendung der Härteklausel nach Wegfall des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449, 451).

    Diese gesetzliche Folge ist daher nach allgemeiner Ansicht, der sich der Senat angeschlossen hat (FamRZ 2012, 1646 = FamFR 2012, 374), über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG nur dann zu korrigieren, wenn noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen (BGH, Beschl. vom 13.02.2013, BeckRS 2013, 04224; BGH, FamRZ 2013, 690, 692; OLG Koblenz, NJW 2013, 3251, 3253 m.w.N.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 982; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449; Borth, Versorgungsausgleich, Rdnr. 985; Breuers in jurisPK, § 27 Rdnr. 37; Friederici, FamFR 2013, 179, Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, § 27 Rdnr. 71).

  • BGH, 14.02.2007 - XII ZB 68/03

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen steuerlicher Ungleichbehandlung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2012, 449, 451).

    Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH, FamRZ 2007, 627).

  • OLG Köln, 20.10.2010 - 4 UF 79/10

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wegen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Dies rechtfertigt jedoch noch keinen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2006, 769; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178).

    Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG nur dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder eines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt; eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt also in Betracht, wenn die Altersversorgung des Ausgleichsberechtigten uneingeschränkt abgesichert ist und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (OLG Koblenz, aaO; vgl. BGH, FamRZ 1999, 714; BGH FamRZ 2010, 2067; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Rostock, FamRZ 2011, 57; OLG Stuttgart, FamFB 2011, 178).

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 101/09

    Versorgungsausgleich: Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Hierin liege ein unzulässiger Eingriff in die von Art. 14 GG geschützten Anrechte des Antragsgegners (vgl. auch Hauß, Anm. zu BGH, Beschl. vom 05.06.2013, in FamRB 2013, 241 f).

    Der Umstand, dass sich die auf ihn übertragenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht auswirken, lässt daher ebenfalls die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung nicht als grob unbillig i.S.d. § 27 VersAusglG erscheinen und gibt auch keinen Anlass, den Ausgleich insgesamt als unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG anzusehen (vgl. grundlegend BGH, Beschl. vom 05.06.2013, FamRZ 2013, 1283 ff.).

  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.04.2014 - 8 UF 77/13
    Dies rechtfertigt jedoch noch keinen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. OLG Rostock FamRZ 2011, 57 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2006, 769; OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178).
  • BGH, 13.02.2013 - XII ZB 527/12

    Versorgungsausgleich: Befristete Herabsetzung nach Gesetzesänderung zum

  • BGH, 19.09.2012 - XII ZB 649/11

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Rentenanrecht in der irischen

  • BGH, 07.10.2010 - IX ZR 191/09

    Anwaltsregress: Pflichten des Rechtsanwalts in den vom Untersuchungsgrundsatz

  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

  • BGH, 24.02.1999 - XII ZB 47/96

    Begriff der groben Unbilligkeit

  • OLG Stuttgart, 07.03.2011 - 18 UF 332/10

    Versorgungsausgleich: Ausschluss nach Streichung des Rentnerprivilegs durch die

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2012 - 8 UF 202/11

    Begriff der Unwirtschaftlichkeit der Teilung i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 3

  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 3 ZB 08.2853

    Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82

    Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden

  • BVerwG, 24.11.1994 - 2 C 14.93

    Beamtenrecht - Versorgungsausgleich - Versetzung in Ruhestand - Dienstunfähigkeit

  • BVerwG, 22.01.1987 - 2 B 49.86

    Ehegatten - Versorgungsausgleich bei Beamten - Vereinbarung auf einen Betrag -

  • AG Oberhausen, 17.01.2013 - 43 F 554/12

    Durchführung einer Ehescheidung unter Anrechnung der in der Ehezeit erworbenen

  • BGH, 15.04.2015 - XII ZB 252/14

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Gesetzesänderung betreffend den Wegfall des

    Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2014, 1463 veröffentlicht ist, den Ausgleichswert der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemanns von 644, 85 EUR auf 486, 27 EUR herabgesetzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 27.06.2017 - 1 UF 297/15

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen grober Unbilligkeit

    Dabei ist auf Seiten des Ausgleichspflichtigen insbesondere darauf abzustellen, ob die ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibende Rente in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum liegt, wobei ansonsten als unterhaltsrelevant zu berücksichtigende Abzugspositionen für die Betrachtung außen vor bleiben (BGH FamRZ 2015, 1004; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 132; OLG Saarbrücken NZFam 2015, 768; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2016 - 9 UF 282/14

    Versorgungsausgleich: Beschränkung des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger

    Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte (hier die Antragstellerin) infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen (hier dem Antragsgegner) unverhältnismäßig hohe Rente erzielen, kommt im Einzelfall eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Betrag in Betracht, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre (BGH FamRZ 1999, 499 - Rdnr. 11 bei juris; FamRZ 2015, 1004 - Rdnr. 7 bei juris in Bestätigung von OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463 - Rdnr. 55 bei juris; Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 27 VersAusglG Rdnr. 27; NK-Götsche, a.a.O., § 27 Rdnr. 33).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2015 - 9 UF 5/15

    Versorgungsausgleich: Korrektur nach Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs

    Die Versorgungsbezüge des Antragsgegners werden durch die vorzunehmende Kürzung zwar erheblich eingeschränkt, sein notwendiger Lebensbedarf ist jedoch nicht gefährdet (siehe auch OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 1463; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 12. November 2013, 3 UF 74/13, juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 9 UF 8/20

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

    Die aufgrund der externen Teilung von der gesetzlichen Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten zu erbringenden Leistungen sind vom Träger der Beamtenversorgung vielmehr nach § 225 SGB VI zu erstatten (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 16).
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