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   OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17   

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OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17 (https://dejure.org/2018,15914)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.01.2018 - 20 W 215/17 (https://dejure.org/2018,15914)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Januar 2018 - 20 W 215/17 (https://dejure.org/2018,15914)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO §§ 22, 35, 51; FamFG § 352b; BGB §§ 1944, 1945, 2142
    Vorlage des Erbscheins zur Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit Erbschein für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

  • notar-drkotz.de

    Vorlage eines Erbscheins für Grundbuchberichtigung trotz notariellen Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundbuchberichtigung; Eigentümer; Erbfolge; Testament; Ausschlagung; Wirksamkeit

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs bei einem Grundbuchberichtigungsantrag und beruhende Erbfolge auf der Erbausschlagung eines Nacherben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Zur Grundbuchberichtigung muss ein Erbschein vorgelegt werden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Zur Grundbuchberichtigung muss ein Erbschein vorgelegt werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung notwendig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2505
  • NJW-RR 2018, 902
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    Dabei ist das Grundbuchamt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gegebenenfalls auch selbst zu deren Auslegung unter Heranziehung des Urkundeninhalts, allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, sonstiger ihm vorliegender öffentlicher Urkunden und der gesetzlichen Auslegungsregeln verpflichtet und hat hierbei gegebenenfalls auch selbst schwierige Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2013, 23 [OLG Hamm 06.09.2012 - I-15 W 260/12] ; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 42 m.w.N.).

    Einen Erbschein kann das Grundbuchamt bei Vorliegen von in öffentlichen Urkunden errichteten Verfügungen von Todes wegen ausnahmsweise lediglich dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 266 [BayObLG 09.02.2000 - 2 ZBR 139/99] ; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 788; Bauer/vonOefele/Schaub, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 35 Rn. 126/127).

  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 27/12

    Vergütungsfestsetzung für den Berufsbetreuer: Bestimmung des Betreuungsbeginns

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    Dabei ist das Grundbuchamt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gegebenenfalls auch selbst zu deren Auslegung unter Heranziehung des Urkundeninhalts, allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, sonstiger ihm vorliegender öffentlicher Urkunden und der gesetzlichen Auslegungsregeln verpflichtet und hat hierbei gegebenenfalls auch selbst schwierige Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2013, 23 [OLG Hamm 06.09.2012 - I-15 W 260/12] ; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 42 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 06.09.2012 - 15 W 260/12

    Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    Dabei ist das Grundbuchamt im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung der notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung gegebenenfalls auch selbst zu deren Auslegung unter Heranziehung des Urkundeninhalts, allgemein bekannter oder offenkundiger Tatsachen, sonstiger ihm vorliegender öffentlicher Urkunden und der gesetzlichen Auslegungsregeln verpflichtet und hat hierbei gegebenenfalls auch selbst schwierige Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2013, 23 [OLG Hamm 06.09.2012 - I-15 W 260/12] ; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 42 m.w.N.).
  • OLG München, 24.08.2016 - 34 Wx 216/16

    Zum Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunde, wenn Grundbuchberichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    Zugleich ist zu dieser Problematik aber auch anerkannt, dass trotz Vorliegens eines notariellen Testamentes jedenfalls dann ein Erbschein, der gemäß § 352 b Abs. 1 Satz 1 FamFG stets auch die Person des oder der Nacherben ausweist, zu verlangen ist, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde (vgl. OLG München ZEV 2016, 532 [OLG München 24.08.2016 - 34 Wx 216/16] ; OLG Hamm Rpfleger 2017, 539 Wilsch in Beck-OK GBO, Stand 1.10.2017, § 35 Rn. 123 c und 123 d; Böhringer ZEV 2017, 68/70; Böttcher, ZEV 2009, 579/580; Spieker, Notar 2017, 6).
  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    Somit ist das Verlangen nach Vorlage eines Erbscheins nur dann gerechtfertigt, wenn bei der Auslegung des Inhalts von notariellen letztwilligen Verfügungen sich Bedenken ergeben, die nicht oder nicht nur im Wege der Anwendung des Gesetzes auf die Verfügung, sondern nur durch die Anstellung besonderer - außerhalb der letztwilligen Verfügung liegender - Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über tatsächliche Verhältnisse ausgeräumt werden können (vgl. Senat FamRZ 2012, 1591; Meikel/Krause, Grundbuchrecht, 11. Aufl., § 35 Rn. 117).
  • BGH, 17.05.2017 - XII ZB 546/16

    Betreuungsverfahren: Erforderliche Bestellung eines Verfahrenspflegers;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    Zugleich ist zu dieser Problematik aber auch anerkannt, dass trotz Vorliegens eines notariellen Testamentes jedenfalls dann ein Erbschein, der gemäß § 352 b Abs. 1 Satz 1 FamFG stets auch die Person des oder der Nacherben ausweist, zu verlangen ist, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde (vgl. OLG München ZEV 2016, 532 [OLG München 24.08.2016 - 34 Wx 216/16] ; OLG Hamm Rpfleger 2017, 539 Wilsch in Beck-OK GBO, Stand 1.10.2017, § 35 Rn. 123 c und 123 d; Böhringer ZEV 2017, 68/70; Böttcher, ZEV 2009, 579/580; Spieker, Notar 2017, 6).
  • LG Aschaffenburg, 12.08.2009 - 4 T 113/09

    Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge: Prüfungspflichten des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    In diesem Zusammenhang wurde zwar in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (ZEV 2009, 577 = FamRZ 2010, 1373) die Auffassung vertreten, die Vorlage eines Erbscheines sei nicht nötig, soweit das Grundbuchamt das Vorliegen einer form- und fristgerechten Ausschlagungserklärung als offenkundige oder aktenkundige Tatsache selbst anhand vorgelegter öffentlicher Urkunden oder beigezogener Nachlassakten feststellen könne.
  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.01.2018 - 20 W 215/17
    Einen Erbschein kann das Grundbuchamt bei Vorliegen von in öffentlichen Urkunden errichteten Verfügungen von Todes wegen ausnahmsweise lediglich dann fordern, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt im Unterschied zum Nachlassgericht nicht befugt (vgl. BayObLG Rpfleger 2000, 266 [BayObLG 09.02.2000 - 2 ZBR 139/99] ; OLG Köln Rpfleger 2000, 157; Demharter, a.a.O., § 35 Rn. 39; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 788; Bauer/vonOefele/Schaub, Grundbuchordnung, 3. Aufl., § 35 Rn. 126/127).
  • OLG Zweibrücken, 30.08.2022 - 3 W 61/22

    Wirksamkeit einer Erbausschlagung; abschließende Entscheidung im

    Dabei sind ggf. auch weitere öffentliche Urkunden zu würdigen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Az.: I-2 Wx 343/19, zit. n. Juris, dort Rdnr. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Januar 2018, Az.: 20 W 215/17, zit. n. Juris, dort Rdnr. 10 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2017, Az.: I-15 W 354/16, zit. n. Juris, dort Rdnr. 3 ff.; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 35 GBO, Rdnr. 40 u. 43).
  • OLG Köln, 19.12.2019 - 2 Wx 343/19

    Beschwerde gegen die Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes

    Dem folgend ist davon auszugehen, dass trotz Vorliegens eines notariellen Testamentes jedenfalls dann ein Erbschein zu verlangen ist, wenn weitere Ermittlungen dazu erforderlich sind, ob eine zu berücksichtigende Erbausschlagung wirksam erklärt wurde (OLG München FGPrax 2017, 67, 68; OLG Hamm Rpfleger 2017, 539; OLG Frankfurt NJW-RR 2018, 902-904; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 35 Rn. 43 m.w.N.).
  • AG Schleiden/Eifel, 08.10.2019 - SL-574B-7
    Dem Grundbuchamt ist es alleine auf der Grundlage auch eines förmlichen Nachweises einer form- und fristgerechten Ausschlagung der eingesetzten Erbin nicht möglich in grundbuchmäßiger Form tatsächliche Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung nachzuvollziehen, insbesondere da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eingesetzte Erbin vor ihrer Ausschlagungserklärung das Erbe bereits angenommen hatte ( so auch: OLG Hamm: Beschluss vom 22.03.2017 - I - 15 W 354/16, OLG Frankfurt: Beschluss vom 08.01.2018 - 20 W 215/17, alle abrufbar unter juris, u.a. ) Eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Voreintragung der Erben als Betroffene ( § 40 GBO ) ist erkennbar nicht gegeben.
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