Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 327e Abs 2 AktG, § 319 Abs 6 AktG, § 246a AktG, § 241 Nr 3 Alt 3 AktG, § 131 AktG
Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft über einen Unternehmensvertrag (Squeeze- Out) - Judicialis
AktG § 123 Abs. 3 Satz 2; ; AktG § ... 130 Abs. 1; ; AktG § 130 Abs. 2; ; AktG § 131; ; AktG § 241 Abs. 1 Nr. 2; ; AktG § 241 Nr. 1; ; AktG § 241 Nr. 3 3. Alt.; ; AktG § 244; ; AktG § 293 f.; ; AktG § 319 Abs. 6; ; AktG § 327 e Abs. 2; ; AktG § 327 f; ; WpHG § 21; ; WpHG § 22; ; WpHG § 24; ; WpHG § 26; ; WpHG § 28; ; HGB § 264 Abs. 3; ; WpÜG § 35
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 246a
Freigabe eines Hauptversammlungsbeschlusses mangels Vorliegens der im Anfechtungsverfahren geltend gemachten Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 11.11.2008 - 5 O 250/08
- OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 16 U 59/04
Ausschluss von Minderheitsaktionären
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08
Hierzu hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Jahresabschluss der Hauptaktionärin als solcher von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden musste und die Information über die wirtschaftlichen Kennzahlen der Hauptaktionärin nicht in den Rechtskreis der Antragstellerin falle; die Information sei auch nicht erforderlich gewesen, um über den Übertragungsantrag gegen Barabfindung zu entscheiden, da die Barabfindung durch die Gewährleistungserklärung eines zugelassenen Kreditinstituts gesichert sei und des Weiteren der Gesetzgeber in Abweichung von § 293 f. AktG keine Auslage des Jahresabschlusses des Hauptaktionärs zur Vorbereitung der Beschlussfassung normiert habe (BA S. 28 - vgl. auch OLG Düsseldorf, NZG 2005, 347 (350); OLG Hamburg, NZG 2003, 978 - Bl. 580 Hauptsacheakte). - OLG Hamburg, 08.08.2003 - 11 U 45/03
Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08
Hierzu hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass der Jahresabschluss der Hauptaktionärin als solcher von der Antragstellerin nicht vorgelegt werden musste und die Information über die wirtschaftlichen Kennzahlen der Hauptaktionärin nicht in den Rechtskreis der Antragstellerin falle; die Information sei auch nicht erforderlich gewesen, um über den Übertragungsantrag gegen Barabfindung zu entscheiden, da die Barabfindung durch die Gewährleistungserklärung eines zugelassenen Kreditinstituts gesichert sei und des Weiteren der Gesetzgeber in Abweichung von § 293 f. AktG keine Auslage des Jahresabschlusses des Hauptaktionärs zur Vorbereitung der Beschlussfassung normiert habe (BA S. 28 - vgl. auch OLG Düsseldorf, NZG 2005, 347 (350); OLG Hamburg, NZG 2003, 978 - Bl. 580 Hauptsacheakte). - OLG Stuttgart, 17.12.1996 - 12 W 44/96
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08
Deshalb kommt es nicht mehr darauf an, dass der gerügte vermeintliche Verfahrensfehler durch einen Bestätigungsbeschluss gemäß § 244 AktG behebbar (wäre) (vgl. z.B. OLG Stuttgart, ZIP 1997, 75 [77]) und im Hinblick auf die tatsächlich erfolgten Mitteilungen auch nicht derart schwerwiegend wäre, dass ein solcher hier durch das hinreichend glaubhaft gemachte Vollzugsinteresse der Antragstellerin (vgl. die Anlage ASt 1 - Bl. 37, in der u.a. die Unterbilanz der Antragstellerin und die notwendige Liquiditätszufuhr [durch die Hauptaktionärin und die E - Bl. 482, 581 der Hauptsacheakte] glaubhaft gemacht sind) nicht ausnahmsweise hingenommen werden könnte, zumal ein möglicher Nichtigkeitsgrund vorliegend nicht in Frage steht.
- OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05
Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08
Dabei ist eine Anfechtungsklage dann offensichtlich unbegründet, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.2.2007 Az.: 5 W 43/06; Beschluss vom 5.11.2007 Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (…vgl. die Nachweise bei Hüffer, Aktiengesetz 8. Aufl., § 319 Rdn. 18). - OLG Frankfurt, 16.02.2007 - 5 W 43/06
Aktiengesellschaft: Eintragung eines Übertragungsbeschlusses im Handelsregister …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08
Dabei ist eine Anfechtungsklage dann offensichtlich unbegründet, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.2.2007 Az.: 5 W 43/06; Beschluss vom 5.11.2007 Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (…vgl. die Nachweise bei Hüffer, Aktiengesetz 8. Aufl., § 319 Rdn. 18). - OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07
Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach …
Auszug aus OLG Frankfurt, 16.02.2009 - 5 W 38/08
Dabei ist eine Anfechtungsklage dann offensichtlich unbegründet, wenn sich auf der Grundlage glaubhaft gemachter Tatsachen mit hoher Sicherheit die Unbegründetheit der Klage(n) vorhersagen lässt, wobei der für diese Prognose erforderliche Prüfungsaufwand des Prozessgerichts nicht entscheidend ist (OLG Frankfurt am Main, AG 2006, 249; Senat, Beschluss vom 16.2.2007 Az.: 5 W 43/06; Beschluss vom 5.11.2007 Az.: 5 W 22/07); vielfach wird auf die Unvertretbarkeit anderer Beurteilung abgestellt (…vgl. die Nachweise bei Hüffer, Aktiengesetz 8. Aufl., § 319 Rdn. 18).
- OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 U 89/09
Zur Frage der Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG
Durch Beschluss vom 16.02.2009 (Az.: 5 W 38/08) - auf den Bezug genommen wird - hat der Senat die hiergegen eingelegten Beschwerden zurückgewiesen.Die informatorisch beigezogene Akte 5 W 38/08 OLG Frankfurt am Main ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Ergänzend nimmt der Senat auf die Beschlussgründe vom 16.2.2009 (Az. 5 W 38/08) Bezug.
- LG Frankfurt/Main, 12.01.2010 - 5 O 72/09
Squeeze-out RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG
Nach Durchführung eines Freigabeverfahrens vor dem Landgericht F ankfurt am Main zum Az. 3-05 0 250/08 - in dem die Kammer mit Beschluss vom 11.11.20 8 die Freigabe erklärt und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 16. .2009 - 5 W 38/08 - die Beschwerden zurückgewiesen hatte, wurde der Ausschluss der Mi derheitsaktionäre gern.