Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Zweiter Unterabschnitt - Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128) |
(1) 1Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. 2Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) 1Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. 2Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 4Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 5Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.
(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.
(4) 1Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. 2Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. 3In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. 4Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. 5Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
| 01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie | 12.12.2019 | |
| 31.12.2015 | Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) | 22.12.2015 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 123 AktG
193 Entscheidungen zu § 123 AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 25.03.2025 - II ZR 208/22
Erfolglose Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 - 20 U 45/21
Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft
- OLG Stuttgart, 16.11.2022 - 20 U 45/21
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 - 20 U 44/23 Corona
Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses einer AG im Falle einer ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20
Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung
- BGH, 31.05.2010 - II ZR 105/09
Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Berechnung der Einberufungsfrist nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.03.2009 - 5 U 9/08
Aktiengesellschaft: Fristgerechte Einberufung zur Hauptversammlung
- OLG Frankfurt, 17.03.2009 - 5 U 9/08
- BGH, 14.07.2020 - II ZR 255/18
Rechtzeitiges Bekanntgeben der aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der ...
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 14.07.2017 - 5 HKO 14714/16
Nichtigkeitsklagen gegen Aufsichtsratswahl und Sonderprüfung
- OLG München, 16.05.2018 - 7 U 2752/17
Wirksamkeit zweier Beschlüsse einer Hauptversammlung
- LG München I, 14.07.2017 - 5 HKO 14714/16
Querverweise
Auf § 123 AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)