Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Zweiter Unterabschnitt - Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128) |
(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.
(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:
(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.
(4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.
Fassung aufgrund der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
| 01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 |
mitglieder § 126Anträge von Aktionären § 127Wahlvorschläge von Aktionären § 127aAktionärsforum § 128(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 127a AktG
18 Entscheidungen zu § 127a AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Mitteilung der Namen, Anschriften und ...
- BGH, 24.10.2023 - II ZB 3/23
Publikumspersonengesellschaft: Zulässigkeit des Auskunftsersuchens eines ...
- BPatG, 20.06.2022 - 29 W (pat) 22/21
- AG München, 21.12.2021 - 132 C 12506/21
Rechtsmißbrauch, Datenschutzgrundverordnung, Publikumsgesellschaft, Kommanditist, ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
HTB Neunte Immobilien Portfolio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz ...
- EuGH, 12.09.2024 - C-17/22
- AG München, 21.12.2021 - 132 C 22992/20
Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit der Klage eines ...
- BGH, 23.04.2013 - II ZR 161/11
Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit: Anwendbarkeit des Vereinsrechts ...
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 30.06.2011 - 6 S 252/10
Ein Pensions-Sicherungs-Verein ist zur Herausgabe von Mitgliederlisten an seine ...
- LG Köln, 30.06.2011 - 6 S 252/10
- AG Düsseldorf, 11.03.2011 - 48 C 6285/10
Anspruch des Kommanditisten auf Auskunftserteilung über die Namen und Adressen ...
- BGH, 22.02.2016 - II ZR 48/15
Treuhandvermittelte Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft: ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 127a AktG
| 22.11.2005 | Verordnung über das Aktionärsforum nach § 127a des Aktiengesetzes (Aktionärsforumsverordnung - AktFoV) | BGBl. I S. 3193 |
§ 127a AktG in Nachschlagewerken
- § 127a AktG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Aktionärsforum
Querverweise
Auf § 127a AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 8b (Unternehmensregister)