Aktiengesetz
| Erstes Buch - Aktiengesellschaft (§§ 1 - 277) |
| Vierter Teil - Verfassung der Aktiengesellschaft (§§ 76 - 149) |
| Vierter Abschnitt - Hauptversammlung (§§ 118 - 149) |
| Zweiter Unterabschnitt - Einberufung der Hauptversammlung (§§ 121 - 128) |
1Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:
| 1. | der Inhalt der Einberufung; | |
| 2. | eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll; | |
| 3. | die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; | |
| 4. | wenn die Hauptversammlung über das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3 oder den Vergütungsbericht beschließen soll, die Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen; dies gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5; | |
| 5. | die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung; | |
| 6. | gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden. |
2Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 23.10.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2024 | Viertes Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) | 23.10.2024 | |
| 01.09.2009 | Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie | 30.07.2009 |
mitglieder § 126Anträge von Aktionären § 127Wahlvorschläge von Aktionären § 127aAktionärsforum § 128(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 124a AktG
9 Entscheidungen zu § 124a AktG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.07.2022 - II ZR 103/20
Bekanntmachungspflichten im Vorfeld einer ordentlichen Hauptversammlung
Zum selben Verfahren:
- KG, 28.05.2020 - 12 U 18/18
Anfechtungsklage sowie hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich der ...
- KG, 28.05.2020 - 12 U 18/18
- BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19
CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und ...
- OLG München, 14.05.2018 - 31 Wx 122/18
Einberufungsverlangen einer Aktionärsminderheit
- LG München I, 19.04.2018 - 5 HKO 5426/18
Erlass einer einstweiligen Verfügung trotz Schutzschrift
- OLG Jena, 30.07.2014 - 2 U 920/13
Bekanntmachung der Beschlussvorschläge der Verwaltung in der Einberufung der ...
- OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 143/12
Satzungsbestimmungen zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch ...
- OLG Braunschweig, 27.08.2013 - 2 W 142/12
Satzungsbestimmungen zur Ausübung des Stimmrechts des Aktionärs durch ...
- OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
Querverweise
Auf § 124a AktG verweisen folgende Vorschriften:
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Einberufung der Hauptversammlung
- § 121 (Allgemeines)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
- Allgemeines
- § 243 (Anfechtungsgründe)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 405 (Ordnungswidrigkeiten)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 36 (Oberste Vertretung)