Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,50595
OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11 (https://dejure.org/2011,50595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.10.2011 - 1 U 33/11 (https://dejure.org/2011,50595)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. Oktober 2011 - 1 U 33/11 (https://dejure.org/2011,50595)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,50595) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 147 BGB, § 308 Abs 1 BGB, § 9 StromGVV, § 309 Nr 5a BGB, § 307 BGB
    Unwirksame Klauseln in Stromlieferungsverträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unwirksame Klauseln in Stromlieferungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97

    Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Die §§ 305 ff. BGB sind mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht (vgl. BGHZ 177, 253 [juris Rn. 18]; BGH, GRUR 2000, 818 -Telefonwerbung VI - [juris Rn. 17]).

    Entscheidend ist, dass der Verwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 818 -Telefonwerbung VI - [juris Rn. 17 m.w.N.]; BGHZ 141, 124 [juris Rn. 12]; OLG Köln, OLGR 2009, 741 [juris Rn. 10]).

    Während nach der Auffassung des IV. Zivilsenates (BGHZ 141, 137 [juris Rn. 52 ff.]) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGHZ 141, 124, [juris Rn. 13 ff.]) eine vorformulierte Einverständniserklärung in Telefonwerbung mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist, d.h. eine Einwilligung in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell ausgeschlossen ist, geht der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit vorformulierter Einwilligungserklärungen aus, nimmt aber eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dann an, wenn die vorformulierte Einwilligungserklärung eine telefonische Werbung für Vertragsabschlüsse ermöglichen soll, die über das Vertragsverhältnis, mit dem die Abgabe der Einverständniserklärung in Zusammenhang steht, hinausgehen (GRUR 2000, 818 -Telefonwerbung VI - [juris Rn. 22.]).

  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Die §§ 305 ff. BGB sind mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht (vgl. BGHZ 177, 253 [juris Rn. 18]; BGH, GRUR 2000, 818 -Telefonwerbung VI - [juris Rn. 17]).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat - in Abstimmung mit dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs - entschieden, dass Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung elektronischer Post (E-Mail und SMS) nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlange, dass die Einwilligung mittels einer gesonderten Erklärung ("Opt-in"-Erklärung) erteilt werde (BGHZ 177, 253 [juris Rn. 27, 33]).

  • OLG Köln, 29.04.2009 - 6 U 218/08

    Unwirksamkeit einer vorformulierten Klausel im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Entscheidend ist, dass der Verwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 818 -Telefonwerbung VI - [juris Rn. 17 m.w.N.]; BGHZ 141, 124 [juris Rn. 12]; OLG Köln, OLGR 2009, 741 [juris Rn. 10]).

    Nach der bisherigen - neueren - Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte sind vorformulierte Einverständnisklauseln jedenfalls dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie über die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfassen (vgl. OLG Köln, OLGR 2009, 741 [juris Rn. 15]; OLG Dresden, BeckRS 2011, 03063 [unter II. A. III. 2 b]) oder über den erkennbaren Zweck eines Gewinnspiels hinausgehen (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2009, 436 [juris Rn. 20]).

  • BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

    Telefon-Werbung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Entscheidend ist, dass der Verwender - wie im vorliegenden Fall - bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl. BGH, GRUR 2000, 818 -Telefonwerbung VI - [juris Rn. 17 m.w.N.]; BGHZ 141, 124 [juris Rn. 12]; OLG Köln, OLGR 2009, 741 [juris Rn. 10]).

    Während nach der Auffassung des IV. Zivilsenates (BGHZ 141, 137 [juris Rn. 52 ff.]) sowie des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (BGHZ 141, 124, [juris Rn. 13 ff.]) eine vorformulierte Einverständniserklärung in Telefonwerbung mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Privatsphäre grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam ist, d.h. eine Einwilligung in Telefonwerbung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen generell ausgeschlossen ist, geht der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit vorformulierter Einwilligungserklärungen aus, nimmt aber eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dann an, wenn die vorformulierte Einwilligungserklärung eine telefonische Werbung für Vertragsabschlüsse ermöglichen soll, die über das Vertragsverhältnis, mit dem die Abgabe der Einverständniserklärung in Zusammenhang steht, hinausgehen (GRUR 2000, 818 -Telefonwerbung VI - [juris Rn. 22.]).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGHZ 176, 244 [juris Rn. 19]).

    Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGHZ 176, 244 [juris Rn. 19]).

  • BGH, 26.10.2005 - VIII ZR 48/05

    Formularmäßige Vereinbarung der Mithaftung des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 615 [juris Rn. 12]; BGHZ 165, 12 [juris Rn. 23).

    Abzustellen ist bei der Bewertung der Transparenz auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 165, 12 [juris Rn. 24).

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 326/08

    Zu Vertragsbedingungen eines Gasversorgungsunternehmens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Derartige Klauseln, die nur eine teilweise Wiedergabe der Rechtslage enthalten, weichen - mit der gleichzeitigen Folge eines Eingreifens der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB - von Rechtsvorschriften ab und sind damit kontrollfähig (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1205 [juris Rn. 26] zu Vorschriften der GasGVV).

    konstitutiv ein von einer vorherigen Benachrichtigung unabhängiges, d.h. den Einschränkungen des § 9 StromGVV nicht unterliegendes Zutrittsrecht eingeräumt werden soll (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 1205 [juris Rn. 27]).

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH, NJW 2010, 2719 [juris Rn. 55]) und wird von der Beklagten mit der Berufung auch nicht angegriffen.
  • BGH, 10.07.1990 - XI ZR 275/89

    Funktion, Reichweite und Kriterien des Transparenzgebots bei Preisnebenabreden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Er soll aber verpflichtet sein, bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden Rücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deutlich gemacht wird (so BGHZ 112, 115 [juris Rn. 18]).
  • OLG Hamburg, 04.03.2009 - 5 U 260/08

    Telefonwerbung: Verwendung vorformulierter Klauseln für die Einwilligung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.10.2011 - 1 U 33/11
    Nach der bisherigen - neueren - Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte sind vorformulierte Einverständnisklauseln jedenfalls dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie über die Belange des bereits bestehenden bzw. des konkret anzubahnenden Vertrages hinausgehende Werbung umfassen (vgl. OLG Köln, OLGR 2009, 741 [juris Rn. 15]; OLG Dresden, BeckRS 2011, 03063 [unter II. A. III. 2 b]) oder über den erkennbaren Zweck eines Gewinnspiels hinausgehen (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2009, 436 [juris Rn. 20]).
  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 38/10

    Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an eine Einwilligung in Telefonwerbung

  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 6 W 55/11

    Unwirksame AGB-Klausel über Lieferfrist

  • KG, 03.04.2007 - 5 W 73/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Bestimmtheit einer Klausel zu

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

  • LG Dortmund, 14.01.2011 - 25 O 230/11

    Wirksamkeit einer Klausel bei Unbestimmtheit der Frist für die Annahme des

  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

  • BGH, 06.12.2007 - VII ZR 28/07

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Werkvertrag; Ausschluss

  • OLG Hamm, 09.12.2011 - 19 U 38/11

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den AGB eines Stromversorgers

    Anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der Verwendung des Wortes "sobald" (so aber auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2011, 1 U 33/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht