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   OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20   

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OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20 (https://dejure.org/2021,64300)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.10.2021 - 8 U 220/20 (https://dejure.org/2021,64300)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Oktober 2021 - 8 U 220/20 (https://dejure.org/2021,64300)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    GG Art. 103 Abs. 2; GWB §§ 18, 19, 87, 89; BGB §§ 25, 242, 305 ff.; TierSchG § 3 Nr. 1
    Vereinsstrafgewalt, gerichtliche Überprüfung, Schiedsgericht, Verstoß gegen Gebote des Tierschutzes, kartellrechtliche Spezialzuständigkeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinsstrafgewalt; gerichtliche Überprüfung; Schiedsgericht; Verstoß gegen Gebote des Tierschutzes; kartellrechtliche Spezialzuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Vereinsstrafgewalt; gerichtliche Überprüfung; Schiedsgericht; Verstoß gegen Gebote des Tierschutzes; kartellrechtliche Spezialzuständigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.11.1994 - II ZR 11/94

    Unterwerfung von Nichtmitgliedern eines Sportverbandes unter die

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    Er hat aber durch den Erwerb der FN-Jahresturnierlizenz, die zivilrechtlich als Vertragsschluss einzuordnen ist, die LPO als für sich verbindlich anerkannt und sich damit auch der Vereinsstrafgewalt des Beklagten unterworfen; vgl. BGH, NJW 1995, 583, 584, 586; OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 19.

    Die Überprüfung findet nicht mittels einer AGB-Kontrolle, sondern als Inhaltskontrolle nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB statt; vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, BGHZ 128, S. 93 ff., juris; OLG Düsseldorf, a.a.O. Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass es die §§ 305 ff. BGB zurzeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht existiert hätten und das OLG Düsseldorf dessen Rechtsprechung ungeachtet der Gesetzesänderung zu Unrecht weiter angewandt habe, greift dies nicht durch.

    Nach dem bis heute den Prüfungsmaßstab begründenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.11.1994, II ZR 11/94, BGHZ 128, S. 93 ff., juris, verletzt die Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis des Großen Schiedsgerichts des Beklagten nach der LPO nicht die §§ 1025 Abs. 2, 1027 ZPO.

    Es gilt vielmehr, soweit nicht gerade die fehlende Verbandszu-gehörigkeit Abweichungen bedingt, im Grundsatz derselbe Kontrollmaßstab wie bei der Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Verbandes; vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, BGHZ 128, S. 93 ff., juris.

  • OLG Düsseldorf, 23.07.2014 - U (Kart) 40/13

    Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Reiter wegen des Nachweises

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    ebenso OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 42-44.

    Die Vereinsstrafgewalt privater Verbände unterliegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; zum Folgenden BGH, NJW 1988, 552, 554 f.; BGH, NJW 1984, 918, 919 (zur Überprüfung auch der Tatsachenfeststellungen); OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 17; MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 25 BGB Rn. 83. Das Gericht überprüft, (a) ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, (b) ob die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat, (c) ob das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind, und.

    Diese Maßstäbe finden nicht nur Anwendung, wenn es um eine Vereinsstrafe gegenüber einem Mitglied geht, sondern auch, wenn die Vereinsstrafgewalt - wie hier - aufgrund vertraglicher Vereinbarung gegenüber einem Nicht-Mitglied ausgeübt wird; OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858.

    Er hat aber durch den Erwerb der FN-Jahresturnierlizenz, die zivilrechtlich als Vertragsschluss einzuordnen ist, die LPO als für sich verbindlich anerkannt und sich damit auch der Vereinsstrafgewalt des Beklagten unterworfen; vgl. BGH, NJW 1995, 583, 584, 586; OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 19.

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 43/87

    Ausschluß eines Mitglieds aus einer Gewerkschaft; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    Die Vereinsstrafgewalt privater Verbände unterliegt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eingeschränkt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; zum Folgenden BGH, NJW 1988, 552, 554 f.; BGH, NJW 1984, 918, 919 (zur Überprüfung auch der Tatsachenfeststellungen); OLG Düsseldorf, NJOZ 2015, 858 Rn. 17; MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 25 BGB Rn. 83. Das Gericht überprüft, (a) ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, (b) ob die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat, (c) ob das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind, und.

    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen-kreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privatautonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, S. 265, 276 f.; 87, S. 337, 343; 47, S. 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, S. 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    Schon aus diesem Grunde geht die Rüge des Klägers ins Leere, dass die Sanktionierung gegen - in dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis der Parteien über die zivilrechtlichen Generalklauseln mittelbar drittwirkende (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 138 Rn. 4; Palandt/Grüneberg, § 242 Rn. 8), nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, NJW 2011, 1201 ff.) nur in Ausnahmefällen unmittelbar wirkende - Grundrechte aus dem GG, der EMRK und der GRCh verstoße.
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    Auch das Bestimmtheitsgebot schließt indes nicht aus, dass sich der Gesetzgeber (hier analog: der Satzungsgeber) unbestimmter Rechtsbegriffe, Generalklauseln oder der Regelbeispiel-Technik bedient; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 2 GG Rn. 40. Generalklauseln sind insbesondere gerechtfertigt, soweit eine vollständige Aufzählung der mit einem bestimmten Status oder einer Tätigkeit verbundenen Pflichten nicht möglich ist; BVerfGE 26, 186, 204; BVerfGE 96, 68, 97 f. Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss; BVerfGE 126, 170, 196. Eine Einzelnormierung aller möglichen reiterlichen oder tierschutzrechtlichen Pflichten ist nicht praktikabel, sie ist in diesem Bereich - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    "Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient."; BVerfGE 109, 133, 167; v. Mangoldt/Klein/Starck/Nolte/Aust, Grundgesetz Kommentar, 7. Aufl. 2018, Art. 103 GG Rn. 104. Sanktionen im Rahmen privatrechtlicher (Vereins-)Strafgewalt sind keine Ausübung staatlicher Sanktionsgewalt; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 2 GG Rn. 22. Soweit das im vereinsrechtlichen Schrifttum vereinzelt anders gesehen wird, wird daran nur die Verpflichtung geknüpft, die Sanktion müsse eine satzungsmäßige Grundlage haben; so Sauter/Schweyer/Waldner/Neudert/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. 2021, Rn. 369. Dass diese Grundlage vorliegend gegeben ist, ist oben bereits festgestellt worden.
  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    Gegenüber Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen-kreises vielmehr unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechts privatautonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 102, S. 265, 276 f.; 87, S. 337, 343; 47, S. 172 ff., 381 ff., jeweils m.w.N.) dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte diese Entscheidungen über § 1041 ZPO hinaus auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen - ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks (BGHZ 105, S. 306), die Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatlichen Normen und der eigenen Verfahrensordnung des Verbandes entsprechenden Verfahrens, die Fehlerfreiheit der dem Spruch zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen sowie bei sozial mächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit (sonst auf grobe Unbilligkeit) überprüfen.
  • BVerfG, 10.06.1997 - 2 BvR 1516/96

    DDR-Botschafter

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    Auch das Bestimmtheitsgebot schließt indes nicht aus, dass sich der Gesetzgeber (hier analog: der Satzungsgeber) unbestimmter Rechtsbegriffe, Generalklauseln oder der Regelbeispiel-Technik bedient; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 2 GG Rn. 40. Generalklauseln sind insbesondere gerechtfertigt, soweit eine vollständige Aufzählung der mit einem bestimmten Status oder einer Tätigkeit verbundenen Pflichten nicht möglich ist; BVerfGE 26, 186, 204; BVerfGE 96, 68, 97 f. Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss; BVerfGE 126, 170, 196. Eine Einzelnormierung aller möglichen reiterlichen oder tierschutzrechtlichen Pflichten ist nicht praktikabel, sie ist in diesem Bereich - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig.
  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    Auch das Bestimmtheitsgebot schließt indes nicht aus, dass sich der Gesetzgeber (hier analog: der Satzungsgeber) unbestimmter Rechtsbegriffe, Generalklauseln oder der Regelbeispiel-Technik bedient; Dreier/Schulze-Fielitz, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 103 Abs. 2 GG Rn. 40. Generalklauseln sind insbesondere gerechtfertigt, soweit eine vollständige Aufzählung der mit einem bestimmten Status oder einer Tätigkeit verbundenen Pflichten nicht möglich ist; BVerfGE 26, 186, 204; BVerfGE 96, 68, 97 f. Der Gesetzgeber kann Tatbestände auch so ausgestalten, dass zu ihrer Auslegung auf außerstrafrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muss; BVerfGE 126, 170, 196. Eine Einzelnormierung aller möglichen reiterlichen oder tierschutzrechtlichen Pflichten ist nicht praktikabel, sie ist in diesem Bereich - anders als im allgemeinen Strafrecht - in der Regel auch nicht nötig.
  • BayObLG, 22.10.2020 - 101 SchH 129/20

    Streitigkeit über die Meldung der Mannschaft des 1. FC Schweinfurt 05 statt

    Auszug aus OLG Hamm, 13.10.2021 - 8 U 220/20
    An dessen Befugnis, den Streit der Parteien grundsätzlich wirksam außergerichtlich letztinstanzlich zu entscheiden (im Rahmen der vorstehend dargelegten Grenzen überprüfbar durch die ordentliche Gerichtsbarkeit), bestehen auch keine Zweifel im Hinblick auf die von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu den Voraussetzungen eines echten Schiedsgerichts i.S.d. §§ 1025 ff. ZPO; BayObLG, Beschluss vom 22.10.2020, 101 SchH 129/20, juris.
  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

  • BGH, 30.05.1983 - II ZR 138/82

    Gerichtliche Nachprüfung der Tatsachenermittlung im vereinsrechtlichen

  • OLG Hamm, 29.07.2011 - 32 Sa 57/11

    Zuständigkeit der Kartellgerichte für Streitigkeiten gem. § 102 EnWG

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