Rechtsprechung
OLG Hamm, 20.01.2011 - I-15 W 249/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Deutsches Notarinstitut
GBO § 18; BGB § 1010
Gemeinschaftsordnung: Einzelne Benutzungs- und Kostentragungsregelungen grundbuchrechtlich eintragungsfähig
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit einer einzelnen Regelung der Gemeinschaftsordnung beanstandenden Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Eintragung einer Gemeinschaftsordnung im Grundbuch
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GBO § 18; BGB § 1010
Zulässigkeit einer einzelne Regelungen der Gemeinschaftsordnung beanstandenden Zwischenverfügung des Grundbuchamts; Eintragung der Gemeinschaftsordnung im Grundbuch - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
Eintragungsfähigkeit nach § 1010 BGB
Verfahrensgang
- AG Schwelm - SW-9065
- OLG Hamm, 20.01.2011 - I-15 W 249/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 03.02.1994 - V ZB 31/93
Eintragung eines Altenteilsrechts ohne nähere Bezeichnung der in ... im einzelnen …
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Das FGG-RG hat die Eigenständigkeit der Vorschriften der §§ 71 ff. GBO betreffend die Beschwerde in Grundbuchsachen nicht berührt, so dass es bei den in der bisherigen Entwicklung der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zulässigkeit der Beschwerde verbleibt, wozu gehört, dass die Rechtsmittelfähigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamtes anerkannt ist, obwohl es sich dabei nicht um eine instanzabschließende Entscheidung handelt (BGH NJW 1994, 1158); § 58 Abs. 1 FamFG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. - BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82
Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung tritt nach anerkannter Auffassung eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nachträglich behoben wird (vgl. etwa BGHZ 86, 393, 395 = NJW 1983, 1672; BayObLGZ 2001, 153 = NJW 2001, 1654). - BayObLG, 30.07.1992 - 2Z BR 49/92
Eintragung von § 748 BGB abweichender Regelungen der Miteigentümer eines …
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Das ist hier nicht der Fall, weil die Lasten des gemeinschaftlichen Grundstücks sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinschaftlichen Benutzung hier nicht nach einem anderen Maßstab als dem des § 748 BGB verteilt werden (BayObLG DNotZ 1993, 391 = Rpfleger 1993, 59).
- BGH, 28.04.1978 - V ZB 1/78
Form der Rücknahmeerklärung eines Notars
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Eine entsprechende Verfahrensweise ist als zulässig anerkannt bei mehreren selbständigen Anträgen, die in einem Antragsverbund im Sinne des § 16 Abs. 2 GBO gestellt sind (BGHZ 71, 349 = NJW 1978, 1915; Senat OLGZ 1970, 447). - BayObLG, 20.06.2001 - 3Z BR 79/01
Wirkung der falschen Auskunft des Gerichts über Erfolgsaussichten eines …
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Bei der Anfechtung einer Zwischenverfügung tritt nach anerkannter Auffassung eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn das von dem Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nachträglich behoben wird (vgl. etwa BGHZ 86, 393, 395 = NJW 1983, 1672; BayObLGZ 2001, 153 = NJW 2001, 1654). - OLG Hamm, 19.02.1973 - 15 W 126/72
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Der Senat hat durch Beschluss vom 19.02.1973 entschieden, die Eintragung der Pflicht zur Lasten- und Kostentragung hinsichtlich des gemeinschaftlichen Gegenstands im Rahmen des § 1010 Abs. 1 BGB verstoße gegen den Grundsatz der geschlossenen Zahl der Sachenrechte, weil diese Vorschrift sich nur auf die Regelungen zur Verwaltung des Bruchteilseigentums in den §§ 745, 746 BGB beziehe und nicht auf die Regelung in § 748 BGB zur Pflicht jedes Teilhabers zur Lasten- und Kostentragung des gemeinschaftlichen Gegenstands (DNotZ 1973, 546 = Rpfleger 1973, 167). - LG Traunstein, 14.06.1978 - 4 T 196/78
Auszug aus OLG Hamm, 20.01.2011 - 15 W 249/10
Das Kammergericht (OLGE 43, 5) hält eine Regelung der Unterhaltspflicht jedenfalls dann für eintragungsfähig, wenn zugleich die Benutzung geregelt und dies eingetragen werde (…so auch MünchKommBGB/K. Schmidt 5. Aufl. Rdnr. 9;… KEHE/Eickmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl. Einl. D 31;… Schöner/Stöber, Grundbuchrecht ,14. Aufl., Rdnr. 1467; Döbler MittRhNotK 1983, 181/185; LG Traunstein MittBayNot 1978, 157).
- BGH, 08.12.2011 - V ZB 170/11
Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der …