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   OLG Hamm, 26.04.2017 - I-30 U 147/16   

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https://dejure.org/2017,20734
OLG Hamm, 26.04.2017 - I-30 U 147/16 (https://dejure.org/2017,20734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2017 - I-30 U 147/16 (https://dejure.org/2017,20734)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2017 - I-30 U 147/16 (https://dejure.org/2017,20734)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechte des Erstehers eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks; Anspruch auf Zahlung eines Entgelts

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 566, 1090, 1093; ZVG § 57
    Kein Anspruch des Erstehers gegen den Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts für dessen Nutzung von Räumen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 566; BGB § 1090; BGB § 1093; ZVG § 57
    Dingliches Wohnrecht; Ersteher; mietzinsähnliches Entgelt; Zwangsversteigerung

  • rechtsportal.de

    BGB § 566 ; BGB § 1090 ; BGB § 1093 ; ZVG § 57
    Rechte des Erstehers eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnrecht gegen Entgelt auch nach erfolgter Zwangsversteigerung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Hauseigentümers auf Zahlung eines monatlichen Entgelts wegen eines Wohnrechts

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Übergang einer schuldrechtlichen Zahlungsverpflichtung bei dinglichem Wohnrecht (IVR 2017, 140)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 226/03

    Anfechtbarkeit von Zahlungen eines Dritten an den Ehegatten des Schuldners

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Ein Rechtsgeschäft wird lediglich zum Schein geschlossen, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen wollen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZR 197/06, juris Rn. 5 mwN; Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, juris Rn. 11), weil sie zur Erreichung des mit dem Rechtsgeschäft erstrebten Erfolgs ein Scheingeschäft für genügend halten (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 103/60, juris Rn. 30).

    Erachten sie demgegenüber ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig, weil der von den Parteien angestrebte Zweck die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraussetzt, liegt kein Scheingeschäft vor (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, aaO).

    Wählen die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt und ein Rechtsgeschäft nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann (BGH, Urteile vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, juris Rn. 13; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, aaO).

    Anderes gilt nur dann, wenn die Parteien eine Steuerhinterziehung begehen wollten; denn zur Täuschung der zuständigen Finanzbehörden reicht der äußere Anschein eines Rechtsgeschäfts aus (BGH, Urteile vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, aaO; vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01, juris Rn. 18).

  • BGH, 05.03.1965 - V ZR 195/62

    Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts - Abschluss eines Mietvertrages -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und im Keller aufgrund des dinglichen Wohnrechts selbst, denn eine Zahlungsverpflichtung kann nicht Gegenstand des dinglichen Rechts sein (BGH, Urteile vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 15; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 15).

    Auch wenn eine Dienstbarkeit gegen Entgelt eingeräumt worden ist, ist die Zahlungsverpflichtung immer nur Bestandteil des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vertrages über die Bestellung der Dienstbarkeit (MünchKommBGB/Mohr, 7. Aufl., § 1090 Rn. 33 mwN; Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093 Rn. 14 mwN) und kann in Anbetracht der nach Zahl und Inhalt gesetzlich festgelegten dinglichen Rechte selbst dann nicht zum Gegenstand des dinglichen Rechts gemacht ("verdinglicht") werden, wenn das entsprechende obligatorische Recht im Grundbuch eingetragen würde (BGH, Urteil vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 11).

    Dies hat zur Folge, dass § 566 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 20 [zur direkten Anwendung]; Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093 Rn. 16; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1283).

    Die Vertragsparteien haben hiermit lediglich einen Maßstab für die Höhe der von der Beklagten zu 1 für die Bewilligung des Wohnungsrechts zu erbringenden Gegenleistung festgelegt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, juris Rn. 9; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn.17 ff.).

    Ansprüche aus diesem Verpflichtungsvertrag können auf den neuen Eigentümer eines mit dem Wohnrecht belasteten Grundstücks daher nur bei einer Abtretung des ursprünglichen Eigentümers, des Beklagten zu 2, übergehen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 20).

  • BGH, 10.05.1968 - V ZR 221/64

    Anspruch auf Nutzungsentgelt gegenüber Bewohnern eines erworbenen Hauses -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und im Keller aufgrund des dinglichen Wohnrechts selbst, denn eine Zahlungsverpflichtung kann nicht Gegenstand des dinglichen Rechts sein (BGH, Urteile vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 15; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 15).

    Gleichwohl handelt es sich bei dem auf die einmalige Bestellung des Wohnrechts gerichteten Vertrag jedoch - auch bei der Vereinbarung eines monatlich zu zahlenden Entgelts - nicht um ein Dauerschuldverhältnis (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13), sondern um einen Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10, 17).

    Dies hat zur Folge, dass § 566 BGB weder direkt noch analog anwendbar ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 20 [zur direkten Anwendung]; Staudinger/Reymann, BGB, Neubearb. 2017, § 1093 Rn. 16; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1283).

    Ansprüche aus diesem Verpflichtungsvertrag können auf den neuen Eigentümer eines mit dem Wohnrecht belasteten Grundstücks daher nur bei einer Abtretung des ursprünglichen Eigentümers, des Beklagten zu 2, übergehen (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 17; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 20).

  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Ein solcher Bestellungsvertrag bildet den Rechtsgrund für die Bestellung des dinglichen Wohnrechts (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 12) und kann - wie hier - eine Abrede über die vom Berechtigten für die Bestellung zu erbringende Gegenleistung erhalten und zwar auch in Form von periodischen Geldzahlungen (BGH, Urteile vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13; vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, juris Rn. 8; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 12; sogenannte "mietzinsähnliche Form").

    Gleichwohl handelt es sich bei dem auf die einmalige Bestellung des Wohnrechts gerichteten Vertrag jedoch - auch bei der Vereinbarung eines monatlich zu zahlenden Entgelts - nicht um ein Dauerschuldverhältnis (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13), sondern um einen Kaufvertrag (BGH, Urteil vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10, 17).

    a) Für die vom Wohnrecht erfassten Räume ergibt sich dies bereits daraus, dass die Beklagte aufgrund dieses dinglichen Wohnrechts im Sinne des § 1090 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger zum Wohnen berechtigt ist und daher ein Recht zum Besitz hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 17), ohne dass es darauf ankäme, ob das Wohnrecht ein Wohnungsrecht unter Ausschluss des Eigentümers im Sinne des § 1093 Abs. 1 BGB ist (vgl. zum ausdrücklich geregelten Besitzrecht in diesem Fall § 1036 Abs. 1 iVm § 1093 Abs. 1 BGB).

  • BGH, 29.10.1996 - XI ZR 319/95

    Darlehensvertrag als Scheingeschäft

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Scheingeschäft vorliegt, kommt es in erster Linie auf die vor oder bei Abschluss des Vertrages abgegebenen Erklärungen an (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - XI ZR 319/95, juris Rn. 12).

    Dabei ist auch das nachträgliche Verhalten der Parteien für die Ermittlung des tatsächlichen Vertragswillens der Beteiligten heranzuziehen (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1996 - XI ZR 319/95, juris Rn. 15).

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02

    Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Es kann dahinstehen, ob die Klage, soweit sie auf eine künftige Leistung gerichtet ist, gemäß § 259 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02, juris Rn. 14) im Falle einer stattgebenden Leistungsklage in voller Höhe zulässig wäre, obwohl die Beklagte zu 1 an den Kläger unter Hinweis auf den Vertrag vom 21. Dezember 2000 für März 2015 184, 07 EUR, für April 2015 104, 43 EUR und für Mai 2015 bis Juni 2016 jeweils 131, 75 EUR zahlte.

    Eine solche Besorgnis besteht beispielsweise, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht ernstlich bestreitet (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02, juris Rn. 16), kann sich aber unter anderem auch daraus ergeben, dass der Schuldner - wie hier - unpünktlich zahlt (BAG, Urteil vom 29. Juli 1960 - 5 AZR 532/59, juris Rn. 8).

  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 55/97

    Zur Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen gegenüber dem neuen Eigentümer

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Der sich hieraus ergebende Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Miete sei gemäß § 566 BGB (iVm § 57a ZVG) auf ihn übergegangen, denn bei der entgeltlichen Bestellung eines Wohnrechts handele es sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5. November 1997 - VIII ZR 55/97) um einen Mietvertrag.

    Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1997 (VIII ZR 55/97, juris Rn. 21), denn dort ging es nicht um ein dingliches, sondern um ein schuldrechtliches Wohnrecht (juris Rn. 6).

  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96

    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Ein solcher Bestellungsvertrag bildet den Rechtsgrund für die Bestellung des dinglichen Wohnrechts (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 12) und kann - wie hier - eine Abrede über die vom Berechtigten für die Bestellung zu erbringende Gegenleistung erhalten und zwar auch in Form von periodischen Geldzahlungen (BGH, Urteile vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13; vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, juris Rn. 8; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 12; sogenannte "mietzinsähnliche Form").

    Die Vertragsparteien haben hiermit lediglich einen Maßstab für die Höhe der von der Beklagten zu 1 für die Bewilligung des Wohnungsrechts zu erbringenden Gegenleistung festgelegt (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, juris Rn. 9; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn.17 ff.).

  • BGH, 13.07.1966 - V ZR 21/64

    Einräumung eines dinglichen, das Grundstück selbst ergreifenden Rechts -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung der Räume im Erdgeschoss und im Keller aufgrund des dinglichen Wohnrechts selbst, denn eine Zahlungsverpflichtung kann nicht Gegenstand des dinglichen Rechts sein (BGH, Urteile vom 10. Mai 1968 - V ZR 221/64, JurionRS 1968, 11930 Rn. 10; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 15; vom 5. März 1965 - V ZR 195/62, JurionRS 1965, 11384 Rn. 15).

    Ein solcher Bestellungsvertrag bildet den Rechtsgrund für die Bestellung des dinglichen Wohnrechts (BGH, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 12) und kann - wie hier - eine Abrede über die vom Berechtigten für die Bestellung zu erbringende Gegenleistung erhalten und zwar auch in Form von periodischen Geldzahlungen (BGH, Urteile vom 27. Juni 2014 - V ZR 51/13, juris Rn. 13; vom 20. Juni 1997 - V ZR 39/96, juris Rn. 8; vom 13. Juli 1966 - V ZR 21/64; JurionRS 1966, 11963, Rn. 12; sogenannte "mietzinsähnliche Form").

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 264/07

    Bedeutung der Feststellung des Jahresabschlusses bei der GmbH

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2017 - 30 U 147/16
    Wählen die Parteien eine bestimmte Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt und ein Rechtsgeschäft nicht gleichzeitig steuerrechtlich gewollt, zivilrechtlich aber nicht gewollt sein kann (BGH, Urteile vom 2. März 2009 - II ZR 264/07, juris Rn. 13; vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, aaO).
  • BGH, 04.04.2007 - III ZR 197/06

    Rechtsfolgen der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann; Begriff des

  • BGH, 25.10.1961 - V ZR 103/60

    Hypothekenbestellung für Scheinforderung

  • OLG Zweibrücken, 24.02.1998 - 3 W 43/98

    Unzulässigkeit eines Gesamtwohnrechts an mehreren selbständigen Grundstücken bei

  • BGH, 17.12.2002 - XI ZR 290/01

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz

  • OLG München, 16.01.1996 - 25 U 3465/95

    Pflicht zur schonenden Ausübung der Dienstbarkeit durch Inhaber eines

  • OLG Hamm, 02.12.1999 - 15 W 245/99

    Nachweis des Erlöschens eines Wohnungsrechts an einem abgeschriebenen

  • BGH, 10.11.1983 - IX ZR 34/82

    Innenausgleich zwischen mehreren Bürgen (Mitbürgen) - Bürgschaft für dieselbe

  • LG Freiburg, 30.03.2001 - 14 O 324/00

    Sicherung eines Wohnrechts durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit;

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

  • BGH, 14.03.1978 - VI ZR 68/76

    Sachentscheidung des Revisionsgerichts über eine vom Berufungsgericht als

  • BFH, 01.10.2002 - IX R 12/00

    WK-Abzug bei VuV; Abschlussgebühren eines Bausparvertrages; Schuldzinsen

  • BAG, 29.07.1960 - 5 AZR 532/59

    Künftige Lohnzahlungen - Revisionsinstanz - Entziehung der rechtzeitigen Leistung

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