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   OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16   

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OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16 (https://dejure.org/2018,57109)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.2018 - 24 U 127/16 (https://dejure.org/2018,57109)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. August 2018 - 24 U 127/16 (https://dejure.org/2018,57109)
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  • BGH, 11.05.2017 - III ZR 92/16

    Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Da das Feststellungsinteresse lediglich für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist, kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Feststellungsantrag der Klägerinnen, soweit er sich auf die zukünftigen immateriellen Schäden bezieht, mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, da er jedenfalls unbegründet ist (vgl. BAG NJW 2003, 1755, 1756; BGH NJW 2017, 2108, 2111, Tz. 29).

    Für den Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren immateriellen Schäden des Erblassers ist vor diesem Hintergrund kein Raum mehr, da weitere immaterielle Schäden ausgeschlossen sind, so dass dem Feststellungsantrag insoweit die materielle Begründetheit fehlt (vgl. BGH NJW 2017, 2108, 2111, Tz. 29; BeckOK ZPO/Bacher, 29. Ed. 1.7.2018, ZPO § 256 Rn. 34).

    Zwar führt der Tod des klagenden Geschädigten dazu, dass für den Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für alle weiteren materiellen Schäden des früheren Klägers kein Raum mehr ist mit der Folge, dass der Klage das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt (vgl. BGH NJW 2017, 2108, 2111, Tz. 29).

  • BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03

    Haftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens für Schäden an einem Eisenbahnzug

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Darüber hinaus muss der Unfall auch in einem inneren Zusammenhang mit einer der vom Bahnbetriebsunternehmer betriebenen Infrastruktur eigentümlichen Gefahr stehen, was der Fall ist, wenn sich in dem Unfall das Risiko des Betriebs des Infrastrukturunternehmens in Zusammenhang mit einem Beförderungsvorgang verwirklicht (vgl. BGH NZV 2004, 245; 2008, 79, Tz. 12).

    Dass gemäß den vorstehenden Ausführungen auch die Beklagte als Eisenbahninfrastrukturunternehmen Betriebsunternehmer i.S. des § 1 Abs. 1 HPflG ist , führt jedenfalls bei der Schädigung eines unbeteiligten Dritten in der Regel zu einer gemeinschaftlichen Haftung als Gesamtschuldner, da Verkehrsunternehmen und Infrastrukturunternehmen gemeinsam über den Bahnbetrieb verfügen und erst durch ihr Zusammenwirken die getrennten Gefahrenquellen beider Unternehmen zusammenfließen und gemeinsam als Betriebseinheit das erhöhte Gefahrenpotential bilden, welches die strenge Gefährdungshaftung rechtspolitisch rechtfertigt (vgl. BGH NZV 2004, 245, 246; Kaufmann, a. a. O., Rn. 14).

    Betriebsunternehmer ist, wer eine Bahn für eigene Rechnung benutzt und über den Betrieb die Verfügung hat (BGH NZV 2004, 245; Kaufmann, a. a. O., Rn. 7).

  • BGH, 16.10.2007 - VI ZR 173/06

    Zurechnung der Versperrung des Fahrwegs zwischen Eisenbahnbetriebs- und

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Eine Enthaftung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens war mit der Trennung nicht beabsichtigt; etwaige Nachteile für Geschädigte wollte man keinesfalls in Kauf nehmen (BGH a. a. O., 245, 246; NZV 2008, 79, Tz. 10; Kaufmann, a. a. O., Rn. 14).

    Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGH NZV 2008, 79, 80, Tz. 14).

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Er muss sich dem Berufungskläger anschließen, wenn er - wie im Streitfall - ohne eigenes Rechtsmittel mehr erreichen will, als lediglich die Abwehr der Hauptberufung (vgl. BGH NJW 2015, 2812, 2814, Tz. 28).
  • BGH, 03.11.1989 - V ZR 143/87

    Heilung des Formmangels einer Teilungsvereinbarung; Rechtsgeschäftliche

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Ein Anschlussrechtsmittel braucht nicht ausdrücklich als solches bezeichnet zu sein (BGH NJW 1990, 447, 449).
  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 299/02

    Betriebsübergang - Aktienoptionsplan

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Da das Feststellungsinteresse lediglich für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung ist, kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Feststellungsantrag der Klägerinnen, soweit er sich auf die zukünftigen immateriellen Schäden bezieht, mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig ist, da er jedenfalls unbegründet ist (vgl. BAG NJW 2003, 1755, 1756; BGH NJW 2017, 2108, 2111, Tz. 29).
  • BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10

    Werbegeschenke

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.04.2018 konnten sich die Klägerinnen dem Rechtsmittel der Beklagten allerdings nicht mehr wirksam anschließen (vgl. BGH GRUR 2012, 180, 183, Tz. 34).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 27/05

    Anforderungen an die Büroorganisation und die Ausgangskontrolle bei Übermittlung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW 2007, 601, Tz. 5; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 256 ZPO Rn 9).
  • OLG Hamburg, 05.11.2004 - 1 U 47/04

    Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache; Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    Vielmehr ist eine stillschweigende Anschlussberufung bereits dadurch möglich, dass der Berufungsbeklagte seinerseits einen Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils stellt, etwa wie im Streitfall durch einen Übergang vom Feststellungsantrag zum Zahlungsantrag, und dadurch klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (vgl. OLGR Hamburg 2005, 226, 227; Zöller/Heßler, a. a. O., Rn 6).
  • BGH, 11.11.2003 - VI ZR 13/03

    Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers für

    Auszug aus OLG Hamm, 28.08.2018 - 24 U 127/16
    (BGH NZV 2004, 188, 189; BeckOK BGB/Gehrlein, 46. Ed. 01.05.2018, BGB § 426 Rn. 13; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 9. Aufl., § 13, Rn. 8).
  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 55/06

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden naher Angehöriger bei einem Arbeitsunfall

  • BGH, 24.01.1990 - VIII ZR 296/88

    Schriftform für Nachträge zum Mietvertrag - Anfall des Hilfsantrages bei Revision

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 123/86

    Verletzung eines Mitschülers während einer Klassenfahrt; Verletzung eines

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