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   OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15   

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https://dejure.org/2015,9071
OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15 (https://dejure.org/2015,9071)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.03.2015 - 2 Wx 63/15 (https://dejure.org/2015,9071)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. März 2015 - 2 Wx 63/15 (https://dejure.org/2015,9071)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Erbstatut für die Ausschlagung der Erbschaft

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 25 Abs. 1
    Maßgebliches Erbstatut für die Ausschlagung der Erbschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ausschlagung einer Erbschaft ist erbrechtlich zu qualifizieren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ausschlagung einer Erbschaft ist erbrechtlich zu qualifizieren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 908
  • FGPrax 2015, 177
  • FamRZ 2015, 1648
  • Rpfleger 2015, 548
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 25.03.1997 - 14 UF 186/96

    Rechtsnachfolge im Erbfall nach österreichischem Recht, Rechtsnachfolge,

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15
    IPRG (sog. "titulus") bleibt (OGH, Beschl. vom 08.10.1991 - 4 Ob 522/91, IPRax 1992, 328, 329; OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich").

    Das bedeutet - wie das Nachlassgericht zunächst zu Recht feststellt -, dass es bei Anwendung österreichischen Erbrechts bezüglich des Eigentumserwerbs eines Grundstücks in Deutschland zu einer partiellen Rückverweisung auf das deutsche Recht kommt, die das deutsche Recht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB auch annimmt (vgl.: OLG Köln FamRZ 1997, 1176; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich").

    Dem Nachlassgericht ist indes entgegenzuhalten, dass diese partielle Rückverweisung nur die Frage betrifft, ob sich der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach § 1922 Abs. 1 BGB richtet (Vonselbsterwerb) oder ob es zusätzlich eines Einantwortungsbeschlusses nach österreichischem Verlassenschaftsrecht bedarf (OLG Köln FamRZ 1997, 1176; BayObLG ZEV 1999, 485; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich"), sowie z. B. die Frage, ob ein Vermächtnis dinglich oder nur schuldrechtlich wirkt (hierzu: BGH NJW 1995, 58 ff.).

  • BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93

    Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15
    Denn es entspricht allgemeiner Meinung, dass die Ausschlagung und Annahme einer Erbschaft erbrechtlich zu qualifizieren sind und daher dem Erbstatut unterliegen (statt vieler: BayObLGZ 1994, 40; Erman/Hohloch, EGBGB, 14. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 25; Staudinger/Dörner EGBGB, 2007, Art. 25 Rn. 112; Palandt/Thorn, EGBGB, 74. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 10).

    Das auf die Form einer Ausschlagungserklärung anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB (BayObLGZ 1994, 40; Staudinger/Dörner, EGBGB, 2007, Art. 25 Rn. 116; BeckOK/Lorenz, EGBGB, Art. 25 Rn. 35).

  • BGH, 28.09.1994 - IV ZR 95/93

    Rechtsnatur eines Vindikationslegats hinsichtlich eines in Deutschland belegenen

    Auszug aus OLG Köln, 25.03.2015 - 2 Wx 63/15
    Dem Nachlassgericht ist indes entgegenzuhalten, dass diese partielle Rückverweisung nur die Frage betrifft, ob sich der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach § 1922 Abs. 1 BGB richtet (Vonselbsterwerb) oder ob es zusätzlich eines Einantwortungsbeschlusses nach österreichischem Verlassenschaftsrecht bedarf (OLG Köln FamRZ 1997, 1176; BayObLG ZEV 1999, 485; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich"), sowie z. B. die Frage, ob ein Vermächtnis dinglich oder nur schuldrechtlich wirkt (hierzu: BGH NJW 1995, 58 ff.).
  • BayObLG, 05.03.2024 - 101 AR 246/23

    Verweisungsbeschluß, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Gewährung von

    Wie ausgeführt, ist eine Verweisung nicht stets als willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht sich mit einer seine Zuständigkeit begründenden Norm nicht befasst hat, etwa, weil es die Norm übersehen oder deren Anwendungsbereich unzutreffend beurteilt hat (BGH NJW-RR 2015, 908 Rn. 11).
  • OLG Köln, 02.01.2018 - 2 Wx 269/17

    Bindung des deutschen Nachlassgerichts an die Erbquoten auf Grund

    Denn bei der Erforderlichkeit einer Einantwortung handelt es sich nicht um eine erbrechtliche, sondern um eine sachenrechtliche Frage, die sich nach österreichischem Verständnis nach der "lex rei sitae" richtet (vgl. OGH, Beschl. vom 08.10.1991 - 4 Ob 522/91, IPRax 1992, 328, 329; Senat, Beschluss vom 25.03.2015 - 2 Wx 63/15, FGPrax 2015, 177, 178 m.w.N.; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich"), so dass es bezüglich des in Deutschland befindlichen Grundbesitzes gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB zu einer partiellen Rückverweisung auf deutsches Recht kommt (vgl.: Senat, Beschluss vom 25.03.2015 - 2 Wx 63/15, FGPrax 2015, 177, 178 m.w.N.; Staudinger/Hausmann, EGBGB, 2013, Anh. zu Art. 4 Rn. 296, 311 "Österreich").
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