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   OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21   

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OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21 (https://dejure.org/2022,12869)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2022 - 6 U 18/21 (https://dejure.org/2022,12869)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 (https://dejure.org/2022,12869)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 253 ZPO
    Prozessrecht

  • RA Kotz

    Nutzungsentschädigung für Fahrzeug in das Ermessen des Gerichts gestellt

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 826 BGB, Art 5 Abs 2 Nr 1 EGV 715/2007
    Bestimmtheit eines Antrags auf Nutzungsentschädigung in Dieselskandal-Fall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Schadensersatzanspruch nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs; Bestimmtheit eines Klageantrages; In das Ermessen des Gerichts gestellte Höhe einer Nutzungsentschädigung

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (40)

  • OLG Karlsruhe, 23.06.2021 - 6 U 142/20

    Darlegung vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Dieselkauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Wie der Senat (Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 56) zu einem ebenso formulierten Klagebegehren derselben Prozessbevollmächtigten bereits ausgeführt hat, wird die nicht weiter eingegrenzte Angabe einer "Manipulation" den Anforderungen an die genaue Angabe des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses nicht gerecht.

    Es kann dahinstehen, ob ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichtetes Begehren hier mangels Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, weil die Schadensersatzforderung bereits ohne weiteres beziffert werden kann (dazu in vergleichbar gelagerten Fällen Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 57; Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 9/20, unveröffentlicht; siehe auch BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20, juris Rn. 22 ff).

    Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42; vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 57; siehe BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 44 mwN).

    Jedenfalls wäre dem - mangels Angabe, wo im Bereich von 20 bis 17 °C die Steuerung eingreifen soll - nicht mehr als eine Reduktion der Abgasrückführung zumindest bei Unterschreitung von ca. 17 °C zu entnehmen (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Der Klagevortrag bleibt im Übrigen hinsichtlich der Temperaturangaben und der vermeintlich vollständigen Abschaltung der Abgasrückführung als insoweit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung prozessual unbeachtlich (zu im Wesentlichen übereinstimmendem Parteivortrag Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70 ff).

    Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C keine Rede sein (siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Daher gibt auch die Ahndung eines anderen Unternehmens in Amerika keinen nachvollziehbaren Anhaltspunkt für die Richtigkeit der Vermutung des Klägers, die Beklagte habe im Bewusstsein der Unzulässigkeit der verwendeten Motorsteuerung gehandelt (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 117).

    Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).

    Daraus ist zu schließen, dass Veranlassung des OBD-Systems für eine Messung von Schwellenwerten (diese modifiziert im Anhang XI zur VO 692/2008/EG) nur im Fall des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile oder Systeme besteht; hingegen ist es nicht Aufgabe des OBD-Systems, konstante Messungen der Schadstoffemissionen vorzunehmen und bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte Signale zu setzen bzw. zu speichern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Januar 2021 - 18 U 21/20, juris Rn. 164; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 201/20, juris Rn. 44 ff; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15. Dezember 2021 - 2 U 68/21, juris Rn. 53; siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020 - 17 U 296/19, juris Rn. 72; offengelassen noch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 115).

    Ist somit nicht einmal festzustellen, dass gerade (auch) der nach den vorstehend genannten Bestimmungen für die On-Board-Diagnose maßgebliche Stickoxid-Wert im Straßenbetrieb überschritten wird, bietet ein angebliches Ausbleiben von Fehlermeldungen auch schon unter diesem Gesichtspunkt keine Grundlage für die Spekulation, die Programmierung des OBD-Systems sei auf eine Verschleierung angelegt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 116).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

    Mangels relevanten Tatsachenvortrags besteht auch kein Grund, die Vorlage einer Selbstanzeige anzuordnen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021, 6 U 142/20, juris Rn. 165 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 125, 128, 188).

    Mangels Angabe der Bedingungen, die der Kläger mit seinem Vortrag meint, ist nicht zu erkennen, dass diese Aktivierungsbedingungen solche sind, die im Straßenbetrieb nie oder nur ganz ausnahmsweise eintreten (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 129).

    Gegenteiliger Klägervortrag erwiese sich als willkürlich und würde jeglicher (greifbarer) tatsächlicher Anhaltspunkte entbehren, so dass er unbeachtlich bliebe (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 71; ausführlich zu weitgehend übereinstimmendem Klagevorbringen Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff).

    Anhaltspunkte für eine Änderung des Emissionsverhaltens in der Prüfstandssituation sind auch nicht im (angeordneten oder freiwilligen) Rückruf eines Fahrzeugs zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 73).

    Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 74).

    Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt einen Rückruf damit begründet hat, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, weil es normale Betriebsbedingungen gebe, unter denen die Regelung der Kühlmittelsolltemperatur nicht eingreife, gibt dies nicht im Ansatz Aufschluss über einen etwaigen Zusammenhang mit einer Erkennung des Prüfstands bzw. dahin, dass die in Rede stehende Regelung außerhalb des Prüfstands nur ganz ausnahmsweise eingreife (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135).

    Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) und vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 77) verwiesen.

    Insoweit wird wegen der Einzelheiten wiederum ergänzend auf das Urteil des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) verwiesen.

    Danach gibt auch die klägerische sinngemäße Darstellung, (auch) die beschriebene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sei dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht offengelegt worden, keinen Anhaltspunkt für ein auf Täuschung angelegtes Verhalten bei der Beklagten (siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 142).

    (3) Auch hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ließe - wie oben bereits anlässlich des Thermofensters allgemein ausgeführt - ein (im Übrigen ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte und daher schon unbeachtlich behauptetes) "heimliches" Entfernen einer sich vermeintlich als unzulässig erweisenden Abschalteinrichtung nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143).

    Dieser Vortrag ist entgegen der Ansicht der Berufung hinsichtlich behaupteter Abschalteinrichtungen jedenfalls hinsichtlich der zur Begründung der Verwerflichkeit in Betracht kommenden Umstände bestritten und insoweit als anhaltlose Behauptung ins Blaue prozessrechtlich nicht geeignet, die Klageforderungen (gegebenenfalls nach Aufklärung gemäß § 141 ff ZPO oder Beweisaufnahme) zu tragen, insbesondere soweit damit entgegen dem Bestreiten der Beklagten Steuerungseingriffe behauptet werden, die auf angeblicher Prüfstandserkennung beruhen sollen (zu einzelnen der angeführten Abschalteinrichtungen siehe auch Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 148 ff).

    Solche Anhaltspunkte liegen nicht vor (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 149).

    bb) Entsprechendes gilt für die - ebenfalls auf Untersuchungen anderer Fahrzeugtypen durch das Kraftfahrt-Bundesamt gestützte - Behauptung, bei höheren Motortemperaturen werde die AGR-Rate gegenüber der Aufwärmphase zurückgenommen und entsprechend ausgerampt ( Reduzierung der AGR-Rate gegenüber der Aufwärmphase ; Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 150).

    Anhaltspunkte dafür, dass eine - nach dem Klagevorbringen mithin nicht erkennbar etwa nur bei der Typprüfung angewendete - Volllastlinie von den für die Beklagte tätigen Personen beim Inverkehrbringen des Fahrzeugs als unzulässig billigend in Kauf genommen worden ist, liegen wiederum nicht vor (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 151).

    Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 152) verwiesen.

    Von Klägerseite werden keine objektiven Anhaltpunkte für die dahingehende willkürliche Vermutung betreffend sein Fahrzeug aufgezeigt (zu alledem bereits Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 153 ff).

    Dies hat der Senat bereits in den Gründen des Urteils vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 158 ff), auf die ergänzend verwiesen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:.

    Dies hat der Senat zu dem durch übereinstimmenden Textbaustein in dem durch die auch hier bevollmächtigten Rechtsanwälte verwendeten Klagemuster bereits mit Urteil vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 164) wie folgt ausgeführt: Es ist schon nicht zu erkennen, dass der Kläger damit ein weiteres, von den zuvor erörterten Funktionen zu unterscheidendes Programmierungselement in Form einer "Prüfstandserkennung" geltend macht.

    Ergänzend wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 166) verwiesen.

  • OLG Karlsruhe, 26.01.2022 - 6 U 128/20

    Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller wegen behaupteter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Dies würde nicht daran hindern, ausnahmsweise gleichwohl auf die Abweisung des Feststellungsantrags als unbegründet zu erkennen, weil die sachlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 42; vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 57; siehe BGH, Urteil vom 4. September 2019 - XII ZR 52/18, BGHZ 223, 106 Rn. 44 mwN).

    Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C keine Rede sein (siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Unerheblich ist insbesondere, ob die Beklagte bei anderen, etwa für den nordamerikanischen Markt und zur Einhaltung der dortigen regulatorischen Vorgaben produzierten Fahrzeugen eine Emissionskontrolle verwirklicht hat, die keiner temperaturabhängigen Reduzierung der Abgasrückführung zum Motorschutz bedarf (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 58).

    Zu entsprechendem Klagevortrag hat der Senat bereits mit Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 60 f) im Wesentlichen die folgenden, auch hier geltenden Ausführungen gemacht:.

    (c) Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und auch beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 62).

    Selbst ein "heimliches" Entfernen ließe nicht erkennen, dass die Beklagte sich schon bei der Implementierung der betroffenen Funktion deren Unzulässigkeit bewusst gewesen sei (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 143; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 81).

    (e) Soweit die Klage geltend macht, die Führungskräfte der Beklagten seien durch "B" (schon im Jahr 2007) oder "R" auf die Illegalität der Abschalteinrichtung hingewiesen bzw. über die Illegalität eines sogenannten Thermofensters aufgeklärt worden, ist diese - wie sich aus dem Beklagtenvortrag in seiner Gänze ergibt: bestrittene - Behauptung als willkürliche Vermutung mangels Anhaltspunkten dafür unbeachtlich (siehe auch Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 63).

    Dazu hat der Senat im Urteil vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 65 ff) seine auch hier geltenden Erwägungen wie folgt dargelegt:.

    (g) Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 68) ausgeführt hat, ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass die Implementierung der hier geltend gemachten Abschalteinrichtungen, namentlich der temperaturabhängigen Abgasrückführung, im Bewusstsein ihrer Unzulässigkeit erfolgt sei, auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen gegen mehrere Mitarbeiter der Daimler AG wegen des Verdachts des Betrugs und der strafbaren Werbung führt.

    Gegenteiliger Klägervortrag erwiese sich als willkürlich und würde jeglicher (greifbarer) tatsächlicher Anhaltspunkte entbehren, so dass er unbeachtlich bliebe (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 71; ausführlich zu weitgehend übereinstimmendem Klagevorbringen Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff).

    Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb wären kein Anhaltspunkt dafür, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (siehe Senat, Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 71).

    Anhaltspunkte für eine Änderung des Emissionsverhaltens in der Prüfstandssituation sind auch nicht im (angeordneten oder freiwilligen) Rückruf eines Fahrzeugs zu erkennen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 135; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 73).

    Daraus geht nicht hervor, dass diese Regelung nicht auch im Straßenbetrieb greift, wenn dort die Bedingungen herrschen, die für die Typprüfung vorgeschrieben sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 134; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 74).

    Insoweit gelten die folgenden bereits an anderer Stelle angestellten wesentlichen Erwägungen des Senats (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 77) auch hier:.

    Ergänzend wird auf die Ausführungen in den Urteilen des Senats vom 23. Juni 2021 (6 U 142/20, juris Rn. 138 ff) und vom 26. Januar 2022 (6 U 128/20, juris Rn. 77) verwiesen.

    Auch dies hat der Senat bereits an anderer Stelle (Urteile vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 78 ff und - betreffend die Anknüpfung der AGR-Rate an die Kühlmittel-Solltemperatur - 6 U 72/20 sowie 6 U 169/20, jeweils unveröffentlicht) betreffend ein im Wesentlichen übereinstimmendes Klagevorbringen sinngemäß wie folgt ausgeführt:.

    Nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufwärmstrategie, die eine Prüfstandsituation erkenne und in einen Fahrmodus mit weniger Schadstoffausstoß schalte, werden klägerseits nicht genannt und können insbesondere nicht in einer etwaigen Ausgestaltung von Fahrzeugen eines anderen Herstellers (Volkswagen) erkannt werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 84).

    Die mithin bestrittene klägerische Mutmaßung, eine Manipulationssoftware zur Getriebesteuerung erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder im "normalen Straßenverkehr" befinde und schalte um, sobald das Lenkrad um mehr als 15° gedreht werde, entbehrt greifbarer Anhaltspunkte (Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 87).

    Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 89) ausgeführt hat, mag zwar nicht nur eine zur Täuschung im Prüfstand bestimmte unzulässige Abschalteinrichtung (wie sie freilich in dem die emissionsrelevanten Funktionen nicht beeinflussenden, sondern nur überwachenden OBD-System nicht liegt), sondern auch eine sonstige arglistige Abweichung des Herstellers vom Genehmigungsrecht unter Umständen geeignet sein, ein Verwerflichkeitsurteil im Sinn von § 826 BGB zu begründen.

    Dass sie nicht zutreffen, lässt sich nicht daraus ableiten, dass im Straßenbetrieb abweichende Werte erzielt werden mögen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 91 f).

    Da sie zur Begründung der Klage auch nicht angeführt werden, kann der Senat es hier dabei belassen, auf seine an anderer Stelle (etwa Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 43 f, 45 ff, 96 ff, 102 ff) gemachten Ausführungen einschließlich der dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug zu nehmen.

  • OLG Karlsruhe, 12.05.2021 - 6 U 15/20

    Anforderungen an die Darlegung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Es kann dahinstehen, ob mit der temperaturabhängigen Reduktion der Wirkungsweise der Emissionskontrolle, insbesondere der Abgasrückführung (welche die Klage hier ersichtlich mit wechselnden Begriffen wie "Abgasnachbehandlung", "Abgasreinigung", "AGR Rate" bei der Beschreibung des Thermofensters meint), die sich auf die Stickoxidemissionen auswirkt, eine gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung anzunehmen ist (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 66 ff).

    aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).

    Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C keine Rede sein (siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Auf die - auch hier geltende - ausführliche Darstellung des Senats im Urteil vom 12. Mai 2021 (6 U 15/20, juris Rn. 66 ff, 106 ff, 121) wird Bezug genommen.

    Selbst ein amtlicher Rückruf des betroffenen Fahrzeugtyps gäbe dafür nichts her (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 123).

    Abgesehen davon wäre selbst im (bloßen) Unterlassen von Angaben über ein Thermofenster kein Anhaltspunkt für ein Bewusstsein oder eine billigende Inkaufnahme seiner Unzulässigkeit zu erkennen (dazu ausführlich Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 117 ff).

    (c) Der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt in (ggf. zahlreichen) Fällen bei Fahrzeugtypen derselben Herstellerin nachträglich eine unzulässige Abschalteinrichtung erkannt und einen Rückruf angeordnet haben mag, gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte dort und auch beim vorliegenden Fahrzeugtyp im Zeitpunkt des Inverkehrbringens billigend in Kauf genommen habe, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt (Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 26. Januar 2022, 6 U 128/20, juris Rn. 62).

    Diesem Sachverhalt lässt sich von vornherein nicht entnehmen, was konkret Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist und in welchem Verhältnis dies zum klägerischen Fahrzeug steht (siehe Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 89 f; Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 74 f; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 82).

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 322/20

    Zahlungsanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs auf Schadensersatz wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Davon kann zumindest bei einer - hier selbst nach dem Klagevortrag allenfalls angeführten - Reduzierung der AGR unterhalb von 17 °C keine Rede sein (siehe BGH Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 24; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021- 6 U 15/20, juris Rn. 84 f, 93 f; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 53; siehe Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 70).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12).

    Der - insoweit darlegungsbelastete (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 ZIP 2021, 297 Rn. 19; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 17) - Kläger hat schon zu den Vorstellungen der für die Beklagte handelnden Personen über die Unzulässigkeit der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung - wenn überhaupt - lediglich Vortrag ins Blaue hinein gehalten, der - zumindest mangels Geständnisses der Beklagten - nicht beachtlich ist, zumindest keine Beweisaufnahme rechtfertigen könnte.

    (1) Ist bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt, obliegt es zunächst der klagenden Partei, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 30; siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 13 ff).

    Für eine beachtliche Behauptung, seitens der Herstellerin sei im sittenwidrigen Bewusstsein der Unzulässigkeit der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters gehandelt worden, wären vielmehr Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren erforderlich, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamts und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 26; siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 20).

    i) Im Übrigen ist damit jeweils auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 32) festzustellen.

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Deren Vorliegen kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) unterstellt werden, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 7 f, 12).

    aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12).

    Der - insoweit darlegungsbelastete (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 ZIP 2021, 297 Rn. 19; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 17) - Kläger hat schon zu den Vorstellungen der für die Beklagte handelnden Personen über die Unzulässigkeit der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung - wenn überhaupt - lediglich Vortrag ins Blaue hinein gehalten, der - zumindest mangels Geständnisses der Beklagten - nicht beachtlich ist, zumindest keine Beweisaufnahme rechtfertigen könnte.

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Inwieweit der Gebrauchsvorteil eines im Rahmen des schädigenden Ereignisses vom Geschädigten erworbenen Fahrzeugs mit Blick darauf, dass er analog § 287 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen vom Tatrichter zu schätzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 78 ff; Urteil vom 29. September 2021 - VIII ZR 111/20 NJW 2022, 463 Rn. 52 ff), im auf Zahlung von Ersatz für materielle Schäden gerichteten Klageantrag unbeziffert bleiben kann (siehe auch allgemein BeckOK-ZPO/Bacher, Stand März 2022, § 253 Rn. 60, 60.1; vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340 f; Beschluss vom 7. April 2009 - KZR 42/08, WRP 2009, 745 - Zementkartell), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.

    i) Im Übrigen ist damit jeweils auch nicht der weiter für die Haftung nach § 826 BGB erforderliche Schädigungsvorsatz (siehe dazu BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn.61 ff; Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 32 mwN; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 32) festzustellen.

    j) All dies gilt nicht nur, soweit die Beklagte für etwaige vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter nach § 31 BGB einzustehen hätte und gegebenenfalls nach § 826 BGB haftet, sondern entsprechend hinsichtlich der für eine etwaige Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB maßgeblichen Frage, ob ein durch die Beklagte bestellter Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung den objektiven und subjektiven Tatbestand nach § 826 BGB verwirklicht hat, wofür auf die subjektiven Vorstellungen eines Verrichtungsgehilfen der Beklagten abzustellen wäre, der die besagte Steuerung verwirklicht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, ZIP 2021, 799 Rn. 35 mwN; siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 43).

    Bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um Gesetze, die den Schutz des hier geltend gemachten Interesses des Klägers bezwecken (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 73 ff mwN; Beschluss vom 15. Juni 2021 - VI ZR 566/20, juris Rn. 7 ff; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, WM 2021, 2105 Rn. 2, 21; Beschluss vom 26. Januar 2022 - VII ZR 711/21, juris Rn. 3 f; Beschluss vom 10. Februar 2022 - III ZR 87/21, juris Rn. 14 mwN).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    aa) Zwar kann eine die Sittenwidrigkeit begründende arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörden indiziert sein, wenn die Emissionskontrolle - evident unzulässig - bei erkanntem Prüfstandsbetrieb den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert (siehe BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 17 f; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 18; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 63, 83).

    Selbst ein amtlicher Rückruf des betroffenen Fahrzeugtyps gäbe dafür nichts her (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 12. Mai 2021 - 6 U 15/20, juris Rn. 129; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 123).

    Für eine beachtliche Behauptung, seitens der Herstellerin sei im sittenwidrigen Bewusstsein der Unzulässigkeit der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters gehandelt worden, wären vielmehr Anhaltspunkte für wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten im Typgenehmigungsverfahren erforderlich, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des Kraftfahrt-Bundesamts und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuten würden (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 26; siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 126/21, juris Rn. 20).

    Dies entspricht der Beurteilung durch den Bundesgerichtshof, die darauf abstellt, dass diese Regelung im Prüfstand und im normalen Fahrbetrieb im Grundsatz in gleicher Weise arbeitet (BGH, Beschluss vom 29.September 2021 - VII ZR 126/21, BeckRS 2021, 33038 Rn. 17).

  • BGH, 13.10.2021 - VII ZR 179/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    aa) Es ist nicht in beachtlicher Weise (siehe BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 25) dargelegt, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems mit der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung in offenkundig verwerflich motivierter Weise (siehe BGH, aaO) danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet.

    Auch der Bundesgerichtshof hat bereits festgehalten, dass Behauptungen zu einer angeblichen Aktivierung der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelungen nur auf dem Prüfstand eben diesem Gutachten gar nicht zu entnehmen sind, wonach vielmehr (lediglich) die Motorsteuerungssoftware im dort untersuchten Fahrzeug auf für Prüfstandsituationen typische geringe Motordrehzahlen und geringen Luftmassenstrom reagiere (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 25; Senat, Urteil vom 23. März 2022 - 6 U 85/20, unveröffentlicht).

    cc) Danach kann auch eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, die nicht an eine Prüfstandserkennung anknüpft, nur dann ein (objektiv) verwerfliches Verhalten des Herstellers sein, wenn zu einem - unterstellt - darin liegenden Verstoß gegen Art. 5 VO 715/2007/EG im Zusammenhang mit der Entwicklung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 22).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Deren Vorliegen kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) unterstellt werden, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 7 f, 12).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12).

    (1) Ist bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt, obliegt es zunächst der klagenden Partei, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 30; siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 13 ff).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 223/20

    Anspruch auf Rückwabwicklung eines Kaufvertrages über einen Dieselgebrauchtwagen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.04.2022 - 6 U 18/21
    Deren Vorliegen kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652) unterstellt werden, ohne dass sich schon daraus eine sittenwidrige Handlung der Beklagten ergäbe (siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 7 f, 12).

    Dies setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und einen darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, ZIP 2021, 297 Rn. 19; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, MDR 2021, 1190 Rn. 13; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 16 mwN; Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 12).

    (1) Ist bei der implementierten Steuerung der Abgasrückführung nicht evident, dass es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung handelt, obliegt es zunächst der klagenden Partei, wenigstens tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, die für ein Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen sprechen, wonach diese bei der Entwicklung und/oder dem Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, WM 2021, 652 Rn. 28; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20, juris Rn. 30; siehe BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 223/20, juris Rn. 13 ff).

  • BGH, 28.10.2021 - III ZR 261/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Fahrzeugs gegen den

  • BGH, 08.03.2021 - VI ZR 505/19

    Dieselskandal: Audi muss sich VW-Wissen nicht zurechnen lassen

  • BGH, 10.02.2022 - III ZR 87/21

    Keine Haftung der Bundesrepublik Deutschland im sog. Diesel-Skandal für eine

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 25/21

    Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Kfz: Darlegungs- und

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2021 - 6 U 13/20

    Schadensersatzanspruch eines Gebrauchtwagenkäufers im Dieselabgasskandal:

  • BGH, 12.10.2021 - VIII ZR 255/20

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Rückabwicklungsklage für

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 566/20

    Zurückweisung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BGH, 10.11.2021 - VII ZR 8/21

    Revision wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 1154/20

    Zur vertraglichen und deliktischen Haftung eines Automobilherstellers und

  • OLG Hamm, 28.01.2021 - 18 U 21/20

    Unzulässigkeit der Feststellungsklage; Haftung eines Pkw-Herstellers für

  • BGH, 21.04.2009 - VI ZR 304/07

    Sittenwidrige Schädigung bei Missbrauch des Lastschriftverfahrens

  • OLG Saarbrücken, 15.12.2021 - 2 U 68/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

  • OLG Hamm, 10.12.2020 - 6 U 72/20

    Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung Vorliegen eines Dauerschadens

  • BGH, 13.10.1981 - VI ZR 162/80

    Beschwer bei unbeziffertem Leistungsantrag

  • BGH, 15.09.2021 - VII ZR 2/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Hersteller eines mit einer

  • OLG Karlsruhe, 30.10.2020 - 17 U 296/19

    Dieselskandal-Haftung bei Software-Update

  • OLG Oldenburg, 22.07.2021 - 8 U 201/20

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug; Motor der Baureihe EA

  • BGH, 23.11.2021 - VI ZR 839/20

    Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall

  • BGH, 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

    Zum sog. Dieselskandal: Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

  • BGH, 07.04.2009 - KZR 42/08

    Millionenklage gegen Mitglieder des Zementkartells ist zulässig

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

  • BGH, 26.01.2022 - VII ZR 711/21

    Nichtzulassung der Revision

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • BGH, 05.10.2021 - VI ZR 136/20

    A) Zum Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der

  • OLG Bamberg, 03.07.2019 - 4 W 46/19

    Streitwert in den PKW-Abgasverfahren bei Zug um Zug-Antrag

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 04.09.2019 - XII ZR 52/18

    Gestattung dem Mieter der Nutzung eines im Eigentum des Vermieters stehenden

  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 68/17

    Hinreichende Bestimmtheit eines Klageantrags durch konkrete Bezeichnung des

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
    Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82; siehe Senat, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 157, juris; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).

    aa) Dies gilt zunächst für die Behauptung, der volle AGR-Betrieb sei nur möglich, wenn der Motor zwischen 18 °C und 35 °C gestartet worden sei und die Motortemperatur zu keinem Zeitpunkt 86 °C überschritten habe ("thermisches Fenster" der " Starttemperatur des Motors "; siehe Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 101; OLG Braunschweig, Urteil vom 14. November 2022 - 10 U 4/22, juris Rn. 29, 125 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 10 U 171/22, juris Rn. 52; OLG München, Urteil vom 26. Januar 2023 - 24 U 1742/21, juris Rn. 36).

    Dass die angeblichen Abschaltbedingungen regelmäßig dann auftreten mögen, wenn man erst mit mittlerer bis hoher Geschwindigkeit (z. B. auf einer Autobahn) fahre und dann weiter im Stadtverkehr, nicht hingegen im NEFZ, ändert nichts daran, dass die Betriebssituationen, in denen die AGR uneingeschränkt arbeitet, im normalen Fahrbetrieb ebenso wie auf dem Prüfstand auftreten (siehe Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 101; OLG Braunschweig, Urteil vom 14. November 2022 - 10 U 4/22, juris Rn. 125 ff; OLG München, Urteil vom 26. Januar 2023 - 24 U 1742/21, juris Rn. 36).

    Dies hat der Senat zu entsprechendem Parteivortrag bereits in früheren Entscheidungen (Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 158 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, Rn. 97), auf die ergänzend verwiesen wird, im Wesentlichen wie folgt begründet:.

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21

    Fahrzeugkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch aufgrund der

    Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82; siehe Senat, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 157, juris; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21

    Dieselskandal: Teilrückzahlung des Kaufpreises für Kraftfahrzeug aufgrund

    Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 79 ff).

    Auf die Ausführungen im Urteil des Senats an anderer Stelle (Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 83; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 104 ff) wird verwiesen.

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Das gilt auch für die Behauptung, dass diese Regelung gerade von einer Erkennung der zur Vorbereitung oder Durchführung der Fahrzeugprüfung vorgeschriebenen Konditionierungsbedingungen abhängig sei (ausführlich Senat, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 U 142/20, juris Rn. 130 ff; Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 13/20, juris Rn. 94 ff; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71 ff; Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21, juris Rn. 79 ff).
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
    Nur insbesondere ist hier zu erwähnen, dass Abweichungen der Emissionen bei Kaltstart von denen bei Warmstart oder der Emissionen auf dem Prüfstand von denen der Messung einer mit dem NEFZ nicht übereinstimmenden Testfahrt im Straßenbetrieb (bei Fahrzeugen des vorliegenden oder eines anderen Typs aus der Herstellung der Beklagten) kein Anhaltspunkt dafür wären, dass die Steuerung des Emissionskontrollsystems einschließlich der Kühlmittel-Solltemperatur-Steuerung danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet (vgl. Senat, Urteil vom 27. April 2022 - 6 U 18/21 Rn. 82; siehe Senat, Urteil vom 22. September 2021 - 6 U 25/21, juris Rn. 157, juris; Urteil vom 26. Januar 2022 - 6 U 128/20, juris Rn. 71; ferner BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609 Rn. 23).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2022 - 3 U 128/21
    Dem hat der Kläger mit dem Ansatz eines in zulässiger Weise nicht bezifferten, weil nach den Umständen hinreichend bestimmten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.04.2022 - 6 U 18/21, Rz. 45) - Anrechnungsbetrages Rechnung getragen.
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