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   OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17   

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https://dejure.org/2017,13582
OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17 (https://dejure.org/2017,13582)
OLG München, Entscheidung vom 03.05.2017 - 34 Wx 153/17 (https://dejure.org/2017,13582)
OLG München, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 34 Wx 153/17 (https://dejure.org/2017,13582)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 750 Abs. 1, § 867
    Genaue Gläubigerbezeichnung (hier: einer oder mehrere) in dem für die Eintragung einer Zwangshypothek vorliegenden Titel

  • rewis.io

    Unbeschränkte Beschwerde -Eintragung einer Zwangshypothek

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Eintragung einer Zwangshypothek - Identifizierbarkeit des Titelgläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Titelgläubiger muss eindeutig sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Eintragung einer Zwangshypothek beim Fehlen eines vollstreckungsfähigen Titels

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehler bei der Bezeichnung der Gläubiger im Vollstreckungstitel (IVR 2017, 151)

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 2420
  • Rpfleger 2017, 619
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.11.2009 - VII ZB 42/08

    Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil eines niederländischen Gerichts

    Auszug aus OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
    in der beigefügten Vollstreckungsklausel sichert die dem Vollstreckungsorgan und als solchem auch dem Grundbuchamt (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 67) obliegende Prüfung ab, dass die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten mit den Personen identisch sind, für und gegen die der titulierte Anspruch durchzusetzen ist (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 10; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 750 Rn. 3).

    Außerhalb des Titels liegende Umstände darf das Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH NJW 2004, 506/507; NJW 2010, 2137 Rn. 11 f.; MüKo/Heßler ZPO 5. Aufl. § 750 Rn. 24).

    Weitergehende Korrekturen, insbesondere eine Änderung des nach dem Titel bezeichneten Rechtssubjekts, darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 13; Senat vom 25.4.2013, 34 Wx 146/13 = Rpfleger 2013, 611).

    Selbst eine großzügige Berücksichtigung des Eintragungsantrags (vgl. LG Bonn Rpfleger 1984, 28), die ohnehin nicht zulässig sein dürfte (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 11), ändert daran angesichts der anwaltlichen Vertretung im Vollstreckungsverfahren und deren Angabe zur vertreten Mandantschaft nichts.

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
    Außerhalb des Titels liegende Umstände darf das Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGH NJW 2004, 506/507; NJW 2010, 2137 Rn. 11 f.; MüKo/Heßler ZPO 5. Aufl. § 750 Rn. 24).
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 248/95

    Rechtsnatur von Honorarforderungen einer Anwaltssozietät

    Auszug aus OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
    Ob eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Sozietät existiert, ob sie zudem an der im Titel angegebenen Adresse residiert und in welcher Rechtsform sie organisiert ist (vgl. BGH NJW 1996, 2859), ist für die Titelauslegung genauso wenig maßgeblich wie die Frage, ob und von wem an der angegebenen Adresse eine rechtlich selbständige Einzelkanzlei betrieben wird.
  • OLG München, 25.04.2013 - 34 Wx 146/13

    Grundbuchverfahren: Eintragung eines Amtswiderspruchs wegen eines auf "übrige

    Auszug aus OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
    Weitergehende Korrekturen, insbesondere eine Änderung des nach dem Titel bezeichneten Rechtssubjekts, darf das Vollstreckungsorgan nicht vornehmen (BGH NJW 2010, 2137 Rn. 13; Senat vom 25.4.2013, 34 Wx 146/13 = Rpfleger 2013, 611).
  • LG Berlin, 14.10.1976 - 81 T 423/76
    Auszug aus OLG München, 03.05.2017 - 34 Wx 153/17
    Da die unklare Gläubigerbezeichnung mithin nicht im Wege der Auslegung behoben werden kann, liegt kein vollstreckungsfähiger Titel vor (LG Gießen DGVZ 1995, 88; auch LG Berlin Rpfleger 1977, 109; Hügel/Wilsch GBO 3. Aufl. ZwSi Rn. 35).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2018 - 20 W 65/18

    GbR als einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek

    Selbst wenn man davon mit der Behauptung der Antragsteller im vorliegenden Eintragungsverfahren nunmehr ausgehen wollte, was bereits zweifelhaft wäre (vgl. hierzu bereits Wilsch, a.a.O., Rz. 35; Schuschke/Walter, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 750 Rz. 14; OLG München NJW 2017, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17] , zitiert nach juris), wäre diese im gegebenen Zusammenhang im allein maßgeblichen Vollstreckungstitel, dem Vollstreckungsbescheid vom 17.11.2017, jedenfalls im Übrigen nicht hinreichend bezeichnet.

    Ohne grundbuchtaugliche Benennung der Gesellschafter im Vollstreckungstitel kann aus den oben genannten Gründen die bloße Bezeichnung im hiesigen Antragsverfahren als Eintragungsgrundlage nicht genügen (vgl. dazu weiter OLG München NJW 2017, 2420 [OLG München 03.05.2017 - 34 Wx 153/17] ; OLG Düsseldorf FGPrax 2017, 8).

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