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   OLG München, 19.05.2017 - 10 U 3718/16   

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https://dejure.org/2017,18611
OLG München, 19.05.2017 - 10 U 3718/16 (https://dejure.org/2017,18611)
OLG München, Entscheidung vom 19.05.2017 - 10 U 3718/16 (https://dejure.org/2017,18611)
OLG München, Entscheidung vom 19. Mai 2017 - 10 U 3718/16 (https://dejure.org/2017,18611)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 7, § 17; BGB § 181, § 249, § 254, § 823; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2c, § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 5; EFZG § 6 Abs. 1
    Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Motorrad und Linksabbieger

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Anscheinsbeweis gegen Abbieger beim Überholen einer (kleinen) Kolonne

  • rewis.io

    Haftungsverteilung bei Kollision zwischen überholendem Motorrad und Linksabbieger

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 26.02.2016 - 10 U 579/15

    Erstattungsfähigkeit von Kfz-Sachverständigenkosten nach Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG München, 19.05.2017 - 10 U 3718/16
    Wie vom Senat in dem von den Beklagten zitierten Urteil vom 26.02.2016, Az.: 10 U 579/15, juris, entschieden, sind folgende Nebenkosten jeweils erstattungsfähig: Fahrtkosten bis zu 0, 70 EUR/km (hier nur 0, 60 EUR/km), Fotokosten bis zu 2, 00 EUR/Lichtbild des ersten Fotosatzes (hier 2, 00 EUR/Lichtbild des ersten Fotosatzes), Porto- und Telefonpauschale bis zu 17, 50 EUR (hier 17, 50 EUR) sowie Schreibkosten bis zu 1, 80 EUR/Seite und 0, 50 EUR/Kopie (hier 0, 50 EUR/Kopie).
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

    Auszug aus OLG München, 19.05.2017 - 10 U 3718/16
    gg) Hinsichtlich des Schmerzensgeldes schließlich ist der Senat aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass ein solches in Höhe von 1.500,00 EUR angemessen ist.
  • OLG Dresden, 18.02.2015 - 7 U 1047/14

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG München, 19.05.2017 - 10 U 3718/16
    Der Senat geht - in Übereinstimmung beispielsweise mit dem OLG Dresden in dessen Urteil vom 18.02.2015, Az.: 7 U 1047/14, juris - davon aus, dass bereits das Überholen zweier Fahrzeuge wie hier ausreichend ist, um diese Kolonnenrechtsprechung anzuwenden.
  • OLG München, 30.07.2010 - 10 U 2930/10

    Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Achtzehnjährige Verletzte mit Narben im

    Auszug aus OLG München, 19.05.2017 - 10 U 3718/16
    gg) Hinsichtlich des Schmerzensgeldes schließlich ist der Senat aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; Senat, Urt. v. 30.7.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) der Ansicht, dass ein solches in Höhe von 1.500,00 EUR angemessen ist.
  • LG Hamburg, 28.04.2022 - 323 S 25/21

    Unklare Verkehrslage beim Überholen einer mit langsamer Geschwindigkeit fahrenden

    Ob der zu Lasten des Abbiegenden gehende Anschein eines Verkehrsverstoßes hinsichtlich sämtlicher zu erfüllenden Sorgfaltsanforderungen entfällt, wenn der Unfallgegner eine Kolonne überholt (vgl. OLG München, Urteil vom 19.05.2017 - Az. 10 U 3718/16; OLG Dresden, Urteil vom 18.02.2015 - Az. 7 U 1047/14; jeweils zitiert nach juris), kann vorliegend dahinstehen.
  • AG Hamburg-Harburg, 12.04.2019 - 640 C 378/18

    Verkehrsunfall - Kollision des Überholers mit ausscherendem Fahrzeug

    Allerdings wollte der Kläger hier unstreitig zugleich zumindest zwei vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen, also eine, wenn auch kleine, Kolonne (vgl. OLG München, BeckRS 2017, 112371).
  • AG Hannover, 01.06.2018 - 554 C 11056/17
    Das Gericht ist der Auffassung, dass die BVSK-Umfrage aus dem Jahre 2015 eine taugliche Schätzgrundlage ist (vgl. OLG München Urt. v. 19.5.2017 - 10 U 3718/16 - Rn. 27 ff.).
  • AG Stendal, 19.02.2018 - 3 C 922/17
    Maßgeblich ist der Mittelwert zwischen dem unteren und dem oberen Betrag des BVSK 2015 HB V - Korridors (OLG München, Urteil vom 19. Mai 2017 - 10 U 3718/16 -, Rn. 21, juris).
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