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   OLG Naumburg, 28.08.2014 - 8 UF 153/14   

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https://dejure.org/2014,40517
OLG Naumburg, 28.08.2014 - 8 UF 153/14 (https://dejure.org/2014,40517)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.08.2014 - 8 UF 153/14 (https://dejure.org/2014,40517)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 28. August 2014 - 8 UF 153/14 (https://dejure.org/2014,40517)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 61 Abs 1 FamFG, § 1379 Abs 1 S 1 Nr 2 BGB
    Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des Zugewinnausgleichs: Wert der Beschwer des Auskunftspflichtigen bei Verpflichtung zur Abgabe der Zustimmung gegenüber einem Dritten zur Herausgabe von in dessen Besitz befindlichen vorzulegenden Belegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Wert eines Hausgrundstücks im Zugewinnausgleichsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Vermögensrechtliche Streitigkeit bei Zustimmungsverlangen bezüglich Herausgabe von Unterlagen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Wert eines Hausgrundstücks im Zugewinnausgleichsverfahren

  • rechtsportal.de

    FamFG § 61 Abs. 1 ; BGB § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Umfang der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft über den Wert eines Hausgrundstücks im Zugewinnausgleichsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1046
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.11.1990 - XII ZB 126/90

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft über Einkünfte

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2014 - 8 UF 153/14
    Dabei ist, wenn sich der auskunftspflichtige Ehegatte - wie die Antragsgegnerin - gegen eine ihm auferlegte Pflicht zur Vorlage von Belegen beschwert, nicht (wie im ersten Rechtszug) auf das Angriffsinteresse des Gläubigers (§ 42 FamGKG), sondern lediglich auf das Abwehrinteresse des Schuldners abzuheben (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 3 ZPO; vgl. Schneider/Volpert/Fölsch a.a.O., § 40 Rn 30; ferner BGH, FamRZ 1991, 317 f.), dessen Wert nur darin bestehen kann, die mit der Vorlage der Belege verbundenen Kosten nicht tragen zu müssen (vgl. Zöller/Herget a.a.O., § 3 Rn 16 - Stichwort: Auskunft -).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.1997 - 2 WF 42/97

    Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des

    Auszug aus OLG Naumburg, 28.08.2014 - 8 UF 153/14
    Schon nach dem vor dem 01. September 2009 geltenden alten Recht hatte der geschiedene Ehegatte nicht nur eine Auskunft über sein Vermögen zu erteilen, soweit es für die Berechnung seines Anfangs- und Endvermögens maßgeblich war, sondern auf Anforderung auch Belege vorzulegen, soweit der andere Ehegatte diese benötigte, um einen Anspruch auf Zugewinnausgleich ermitteln zu können; dabei konnte es sich auch um Bauunterlagen handeln, die Anhaltspunkte für den Wert eines Hausgrundstücks des Auskunftspflichtigen lieferten, den der Auskunftsberechtigte mit Hilfe eines von ihm - auf seine Kosten - zu beauftragenden Sachverständigen feststellen konnte (§ 242 BGB; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Auflage, § 1379 Rn 12 unter Bezugnahme auf OLG Karlsruhe, MDR 1998, 53; ferner Haussleiter, Vermögensauseinandersetzung anlässlich Scheidung und Trennung, 1. Auflage, S. 143 Rn 380 f. unter Bezugnahme auf die Rspr. des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 472/20

    Verpflichtung eines Ehegatten zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich seines

    Überwiegend wird dabei vertreten, dass sie sich auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 520; OLG Naumburg FamRZ 2015, 1046, 1047; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 19; Erman/Budzikiewicz BGB 16. Aufl. § 1379 Rn. 14; Palandt/Brudermüller BGB 80. Aufl. § 1379 Rn. 12; Jaeger FPR 2012, 91, 95; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1379 Rn. 28; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 99).
  • OLG Köln, 25.10.2018 - 10 UF 195/17

    Auskunfts- und Belegpflichten des im Zugewinnausgleichsverfahren

    Soweit den im Beschwerdeverfahren verfolgten Ansprüchen gemeinsam ist, dass die Antragsgegnerin über keine der verlangten schriftlichen Unterlagen in Form von Selbst- und Stammdatenauskünften bzw. Vollständigkeitsbescheinigungen verfügt, sondern zur Einholung bei Dritten verpflichtet werden soll, kommt es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen auf die weitere Frage, ob überhaupt eine Verpflichtung des Auskunftsverpflichteten besteht, sich nur für den vom Antragsteller mit dem Beleganspruch verfolgten Kontrollzweck Bescheinigungen erst auszustellen zu lassen, nicht mehr an (vgl. hierzu ablehnend Brudermüller, in Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1379 Rn. 12; Staudinger/Thiele (2017) BGB § 1379, Rn 19 f.; Budzikiewicz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1379 BGB; Jaeger, Der Umfang der Auskunfts- und Belegpflicht nach § 1379 BGB, FÜR 2012, 91 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 9 UF 112/13 -, juris Rn 16; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2014 - 8 UF 153/14 -, juris; demgegenüber einen Belegverschaffungsanspruch bejahend Braeuer, Probleme der neu gestalteten Auskunftsansprüche im Zugewinnausgleichsrecht, FamRZ 2010, 773 ff.; Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 1379 Rn. 14; Büte, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 5. Aufl. 2017, Rn. 280; wohl auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 5. Aufl. 2016, Rn. 138).
  • OLG Koblenz, 12.03.2020 - 9 WF 757/19

    Auskunftsanspruch einer Eigentümergemeinschaft gegenüber einem Miteigentümer

    Hieraus folgt für einen Antrag wie den hier in Rede stehenden, dass der Antragsteller - hier die Antragstellerin - die von ihm geforderten Belege im Antrag so genau bezeichnen muss, dass der Umfang der Verpflichtung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2015, 1046, 1047, m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 5. August 2009 - 2 U 190/08 -, juris, Rdnr. 68; OLG Brandenburg, NJW-RR 2007, 943, 944, m.w.N.).
  • AG Siegburg, 25.07.2018 - 328 F 176/16
    Der Belegpflicht steht nicht entgegen, dass die Antragsgegner mitteilen, die Wohnungs- und Garagenmietverträge seien bei ihnen nicht mehr vorhanden und die Antragsgegnerin zu 2. habe auch keine Unterlagen zu Vereinbarungen mit Herrn Y. Soweit die auskunftspflichtige Person - vorliegend die Antragsgegner - nicht im Besitz der vorzulegenden Belege sind, weil sich diese im Besitz eines Dritten befinden, haben sie sich die Belege auf ihre Kosten von dem Dritten zu verschaffen; denn der Anspruch des Auskunftsberechtigten auf Vorlage der Belege ist erst dann gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn er auf eine dem Auskunftspflichtigen nicht mögliche Leistung gerichtet ist, weil keine Belege (mehr) existieren (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2014, 8 UF 153/14, FamRZ 2015, 1046 mit dem Hinweis, dass zu den Beschaffungskosten auch die Kosten eines gegen den Dritten zu führenden Rechtsstreits gehören können).
  • OLG München, 07.03.2016 - 26 WF 230/16

    Keine Beschwer durch die Auswechslung des Ergänzungspflegers

    Durch die Entscheidung des Familiengerichts München das Amt für Jugend und Familie M. zu entlassen und das Amt für Jugend und Familie F. zum Ergänzungspfleger zu bestellen, ist der Beteiligte M1 V. nicht in einem Recht beeinträchtigt, da diesem die elterliche Sorge in dem genannten Teilbereich nicht mehr zusteht ( vgl. OLG Düsseldorf Beschluss 18.04.2014 II-6 WF 128/14 in FamRZ 2015, 1046).
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