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OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Mecklenburg-Vorpommern
Policenaufkäufer
§ 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB
Mitbewerberbehinderung bzw. Vertragsbruchverleitung im Rahmen des so genannten Lebensversicherungszweitmarktes; Rechtsnatur und Wirksamkeit eines Vertrags über den Policenaufkauf - Policenaufkäufer - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Gezielte Behinderung, Mitbewerber, Mitbewerber gezielt behindert, unlauterer Wettbewerb, UWG § 4 Nr. 4
Verfahrensgang
- LG Rostock, 22.09.2020 - 6 HKO 72/19
- OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2021, 552
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Rostock, 16.02.2022 - 2 U 24/21
Lupinen-Eiweiß - 1. Zur Qualifizierung von Süßlupineneiweiß, das im Wege …
Allenfalls könnte grundsätzliche Bedeutung dann bejaht werden, wenn die Sache höchstrichterlich ungeklärt wäre und - zudem - in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bzw. im Schrifttum deutliche Unterschiede auszumachen wären, solange es sich nicht lediglich um ganz vereinzelte Abweichungen von einer ansonsten weitgehend einhelligen Sichtweise handelt (vgl. Senat , Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [Juris; Tz. 154], m.w.N.). - OLG Rostock, 08.11.2021 - 2 U 25/21
Kenntnis des CEO - Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren: …
Jedenfalls im Ergebnis - und das reicht für die beabsichtigte Beschlusszurückweisung aus (vgl. Senat , Beschluss vom 17.11.2020 - 2 U 16/19, WRP 2021, 239 = NJ 2021, 74 [Juris; Tz. 1], m.w.N.; Senat , Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20 [Juris; Tz. 69]) - erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, den einstweiligen Verfügungsantrag (§ 935 ZPO) mangels Verfügungsgrundes (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO) zurückzuweisen, als richtig. - OLG Rostock, 21.12.2021 - 2 U 27/21
Zur Vindikationsfähigkeit eines Rezepts (mangels Stofflichkeit verneint).
Soweit Rechtsprechung und Literatur in - ausgesprochen engen - Grenzen "Aufweichungen" des bürgerlichrechtlichen Sachbegriffs im Zusammenhang mit Daten- bzw. Datensätzen zulassen, betrifft das erstens allenfalls so genannte Standardsoftware (vgl. Senat , Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [Juris; Tz. 134], m.w.N.).