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   OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20   

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OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20 (https://dejure.org/2021,32960)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02.08.2021 - 2 U 17/20 (https://dejure.org/2021,32960)
OLG Rostock, Entscheidung vom 02. August 2021 - 2 U 17/20 (https://dejure.org/2021,32960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    Policenaufkäufer

    § 4 Nr 1 UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 134 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 S 1 BGB
    Mitbewerberbehinderung bzw. Vertragsbruchverleitung im Rahmen des so genannten Lebensversicherungszweitmarktes; Rechtsnatur und Wirksamkeit eines Vertrags über den Policenaufkauf - Policenaufkäufer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Schreibens eines Lebensversicherers an eine vormalige Versicherungsnehmerin Aufkaufen von Lebensversicherungen Gezielte Behinderung eines Marktteilnehmers Verleitung von Kunden eines Wettbewerbers zum Vertragsbruch

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Lebensversicherungszweitmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Gezielte Behinderung, Mitbewerber, Mitbewerber gezielt behindert, unlauterer Wettbewerb, UWG § 4 Nr. 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 552
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    a) Eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG ist regelmäßig anzunehmen, wenn Kunden des Wettbewerbers zum Vertragsbruch verleitet werden, indem bewusst und gezielt auf einen Vertragsbruch hingewirkt wird (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06, WRP 2009, 177 = GRUR 2009, 173 [Juris; Tz. 31]; BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497 [Juris; Tz. 52]; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl 2021, § 4 Rn. 4.36).

    Maßgeblich ist und bleibt nämlich in jedem Fall die konkrete "Verletzungsform", womit nicht eine bestimmte rechtliche Bewertung der Verletzungshandlung gemeint ist, sondern die Verletzungshandlung - als tatsächlicher Umstand - selbst (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 24 f.); unabhängig von der näheren tatbestandlichen Zuordnung zu § 4 Nr. 1 UWG und bzw. oder § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich daher bei dem Schreiben der Beklagten vom 07.02.2019 - "wie geschehen ..." (BGH, a.a.O., Tz. 25) - um ein- und dieselbe Verletzungsform und damit jedenfalls um nur einen - einheitlichen - Streitgegenstand (deutlich insofern auch, und zwar konkret für die hier in Rede stehende Zweitmarkt-Problematik, BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497 [Juris; Tz. 38]).

    (a) Zunächst ergibt sich insoweit - entgegen der Sichtweise der Beklagten - nichts dem Versicherer Günstiges aus der so genannten Zweitmarkt-Entscheidung (BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497).

    Die von der Beklagten in Bezug auf den Begriff des "Verleitens" (vgl. Seiten 70 ff. der Gegenerklärung) zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen unterstreichen - nicht anders als der Senat - lediglich, dass das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs und auch das bloße Bestärken oder Fördern eines bereits vorhandenen Entschlusses zum Vertragsbruch regelmäßig nicht ausreichen, um den Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG zu verwirklichen (vgl. - statt vieler - BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04, WRP 2007, 951 = GRUR 2007, 800 [Juris; Tz. 24]; abweichende Grundsätze geben auch BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06, WRP 2009, 177 = GRUR 2009, 173 [Juris; Tz. 30 ff.], und BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497 [Juris; Tz. 51 f.], nicht her; die letztgenannte Entscheidung - Zweitmarkt - unterstreicht im Übrigen durch beredtes Schweigen zu diesem Punkt, dass der - hier in umgekehrten Rollen ausgetragene, ansonsten aber im Ausgangspunkt identische - "Kampf" zwischen Versicherer und (Auf-) Käufer um einen Lebensversicherungsnehmer eine Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG nicht schon deshalb ausschließt, weil es sich nicht um eine Konstellation aus der Fallgruppe "Betriebsbindung" handelt).

    Zu den - wohlverstandenen - Verbraucherinteressen, denen vom Standpunkt der Beklagten aus so entscheidendes Gewicht zukommen soll, gehört mit Rücksicht auf die sich anderenfalls auftuenden Haftungsrisiken gerade auch, gegenüber Dritten vertragstreu zu bleiben (so explizit BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497 [Juris; Tz. 55]).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 74/06

    bundesligakarten.de - Wettbewerbswidrigkeit des Schleichbezugs: Ausnutzung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    a) Eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 4 UWG ist regelmäßig anzunehmen, wenn Kunden des Wettbewerbers zum Vertragsbruch verleitet werden, indem bewusst und gezielt auf einen Vertragsbruch hingewirkt wird (BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06, WRP 2009, 177 = GRUR 2009, 173 [Juris; Tz. 31]; BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497 [Juris; Tz. 52]; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl 2021, § 4 Rn. 4.36).

    Die von der Beklagten in Bezug auf den Begriff des "Verleitens" (vgl. Seiten 70 ff. der Gegenerklärung) zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen unterstreichen - nicht anders als der Senat - lediglich, dass das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs und auch das bloße Bestärken oder Fördern eines bereits vorhandenen Entschlusses zum Vertragsbruch regelmäßig nicht ausreichen, um den Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG zu verwirklichen (vgl. - statt vieler - BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04, WRP 2007, 951 = GRUR 2007, 800 [Juris; Tz. 24]; abweichende Grundsätze geben auch BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06, WRP 2009, 177 = GRUR 2009, 173 [Juris; Tz. 30 ff.], und BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497 [Juris; Tz. 51 f.], nicht her; die letztgenannte Entscheidung - Zweitmarkt - unterstreicht im Übrigen durch beredtes Schweigen zu diesem Punkt, dass der - hier in umgekehrten Rollen ausgetragene, ansonsten aber im Ausgangspunkt identische - "Kampf" zwischen Versicherer und (Auf-) Käufer um einen Lebensversicherungsnehmer eine Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG nicht schon deshalb ausschließt, weil es sich nicht um eine Konstellation aus der Fallgruppe "Betriebsbindung" handelt).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13

    CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    Richtig ist aber, und zwar auch bei gebotener Berücksichtigung der von der Beklagten wiederholt erwähnten CT-Paradies-Entscheidung (BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 76/13, WRP 2015, 356 = GRUR 2015, 258 [Juris; Tz. 57 ff.]), dass der Wortlaut einen wesentlichen, wenn auch nicht den allein maßgeblichen Gesichtspunkt für die Auslegung auch im Wettbewerbsrecht bildet.
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    a) Das hierzu - zunächst - von der Beklagten herangezogene Rechtsprechungszitat - "BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11, Biomineralwasser, Rn. 22" (GRUR 2013, 401 = WRP 2013, 472) - trägt den gezogenen Schluss nicht.
  • BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

    Nichtigkeit von im Wege des Factorings vorgenommenen Forderungsabtretungen wegen

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    (1) Ein Fall von § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG scheitert bereits im Ansatz daran, dass hier kein fremdnütziger Forderungseinzug (Inkasso) vorliegt, sondern ein (echter) Forderungskauf (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 = BB 2019, 656 [Juris; Tz. 24]; BeckOK RDG/Römermann, 17. Edition - Stand: 01.07.2019, § 2 Rn. 95; Deckenbrock/Henssler, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 05. Aufl. 2021, § 2 Rn. 75; Offermann-Burckart, in: Krenzler, RDG, 02. Aufl. 2017, § 2 Rn. 72 ff.; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearbeitung 2017, § 134 Rn. 273; Erman/Arnold, BGB, 16. Aufl. 2020, § 134 Rn. 58a; Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 134 Rn. 21c).
  • BGH, 18.02.2020 - VI ZR 135/19

    Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Intransparenz der Abtretung des

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    Die dahingehend durch die Beklagte herangezogene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 135/19, WRP 2020, 749 = NJW 2020, 1888) betrifft eine Abtretung, die lediglich erfüllungshalber erfolgt, die also - anders als bei einer Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 Abs. 1 BGB) - keinen zumindest im Ansatz irreversibel-endgültigen Charakter hat, sondern - ähnlich wie eine fiduziarische Abtretung zu Sicherungszwecken - vorläufiger bzw. flankierender Natur ist.
  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    b) Auch das an späterer Stelle diesem Themenkreis zugeordnete weitere Rechtsprechungszitat der Beklagten - "BGH, Urteil vom 11.10.2017, I ZR 78/16, Tiegelgröße, Rn. 16" (GRUR 2018, 431 = WRP 2018, 413) - ergibt nichts, was die rechtlichen Schlüsse der Beklagten trüge.
  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    Die von der Beklagten in Bezug auf den Begriff des "Verleitens" (vgl. Seiten 70 ff. der Gegenerklärung) zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen unterstreichen - nicht anders als der Senat - lediglich, dass das bloße Ausnutzen eines Vertragsbruchs und auch das bloße Bestärken oder Fördern eines bereits vorhandenen Entschlusses zum Vertragsbruch regelmäßig nicht ausreichen, um den Unlauterkeitstatbestand des § 4 Nr. 4 UWG zu verwirklichen (vgl. - statt vieler - BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 96/04, WRP 2007, 951 = GRUR 2007, 800 [Juris; Tz. 24]; abweichende Grundsätze geben auch BGH, Urteil vom 11.09.2008 - I ZR 74/06, WRP 2009, 177 = GRUR 2009, 173 [Juris; Tz. 30 ff.], und BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, WRP 2021, 184 = GRUR 2021, 497 [Juris; Tz. 51 f.], nicht her; die letztgenannte Entscheidung - Zweitmarkt - unterstreicht im Übrigen durch beredtes Schweigen zu diesem Punkt, dass der - hier in umgekehrten Rollen ausgetragene, ansonsten aber im Ausgangspunkt identische - "Kampf" zwischen Versicherer und (Auf-) Käufer um einen Lebensversicherungsnehmer eine Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG nicht schon deshalb ausschließt, weil es sich nicht um eine Konstellation aus der Fallgruppe "Betriebsbindung" handelt).
  • BGH, 10.10.2013 - VII ZR 155/11

    Hemmung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids: Geltendmachung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    Das aber betrifft nicht die hier in Rede stehende Frage nach den Voraussetzungen, unter denen Sachvortrag prozessual beachtlich bzw. ein Vorbringen überhaupt als Sachvortrag anzuerkennen ist und damit ggf. Grundlage einer Beweiserhebung sein kann, sondern taucht - allein - in anderen Kontexten auf, etwa bei der Frage der Verjährungshemmung nach (z. B.) § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 204 Rn. 4, m.w.N.; so insbesondere auch die von der Beklagten auf Seite 111 zitierte Entscheidung BGH, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 = BauR 2014, 104 [Juris; Tz. 13 ff.]).
  • BGH, 11.01.2017 - IV ZR 340/13

    Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz: Abtretung von Rechten aus einer

    Auszug aus OLG Rostock, 02.08.2021 - 2 U 17/20
    Soweit der Bundesgerichtshof in einer - von der Beklagten nicht herangezogenen - jüngeren Entscheidung (BGH, Urteil vom 11.01.2017 - IV ZR 340/13, MDR 2017, 264 = NJW-RR 2017, 410 [Juris; Tz. 23 ff.]) in Fortführung der oben unter Ziffer 1 genannten Entscheidung aus dem Jahr 2013 darauf abgehoben hat, in der Realisierung von "künftigen Erstattungen" jenseits des vom Versicherer errechneten und damit "zugestandenen" Rückkaufwertes liege für den Zedenten der eigentliche Kern des Geschäfts und deshalb komme eine Einordnung als Inkasso schon dann in Betracht, wenn nur und zugleich immerhin - wie insoweit prinzipiell auch im vorliegenden Fall (§ 5 Abs. 7 Satz 2 KuAV) - der auf die etwaigen weiteren Liquidationserlöse entfallende Kaufpreisanteil vor einem tatsächlichen Zahlungsfluss vom Versicherer an den Zessionar bedingungsgemäß nicht fällig wird, lässt sich dies auf den hiesigen Fall nicht übertragen.
  • BGH, 11.12.2013 - IV ZR 46/13

    Verkauf einer Lebensversicherung: Abgrenzung zwischen einer erlaubnisbedürftigen

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 54/10

    Kreditkontrolle

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

  • OLG Hamburg, 28.08.2020 - 3 W 51/20

    Die Nr. 1 mit Sternchen, Schwangerschaftsvitamine - Zulässigkeit der Werbung mit

  • BGH, 13.02.2003 - I ZR 281/01

    Hotelfoto

  • OLG Rostock, 18.03.2021 - 2 U 19/20

    Reduktion eines Social-Media-Accounts auf read-only-Modus nach beleidigender

  • OLG Dresden, 29.01.2019 - 4 U 942/17

    Pflichten des Versicherungsmaklers bei beabsichtigter Veräußerung der

  • OLG München, 03.12.2020 - 29 U 7047/19

    Beratung von Versicherungsnehmern über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aG als

  • OLG Rostock, 24.02.2021 - 2 U 13/20

    Irreführung von Angaben zur "Verfügbarkeit" der Ware in einem Online-Shop

  • OLG Hamm, 13.03.2019 - 20 U 142/18

    Pflichten eines Versicherungsmaklers bei Abtretung einer Lebensversicherung

  • BGH, 16.11.2016 - VIII ZR 297/15

    Anforderungen an die Klageschrift: Hinreichende Bestimmtheit des Gegenstands bei

  • BGH, 25.09.2018 - VI ZR 234/17

    Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen überspannter Anforderungen an die

  • OLG Rostock, 17.11.2020 - 2 U 16/19

    Rechtsmissbrauch wegen systematischer "Verschonung" eigener Mitglieder von der

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 229/85

    Formularmäßige Vereinbarung der Richtigkeit zur Lieferung von Einbau- und

  • BGH, 09.11.1973 - I ZR 126/72

    Bewußter und planmäßiger Verstoß gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften im

  • OLG Rostock, 16.02.2022 - 2 U 24/21

    Lupinen-Eiweiß - Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen der fehlenden

    Allenfalls könnte grundsätzliche Bedeutung dann bejaht werden, wenn die Sache höchstrichterlich ungeklärt wäre und - zudem - in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung bzw. im Schrifttum deutliche Unterschiede auszumachen wären, solange es sich nicht lediglich um ganz vereinzelte Abweichungen von einer ansonsten weitgehend einhelligen Sichtweise handelt (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [Juris; Tz. 154], m.w.N.).
  • OLG Rostock, 26.02.2024 - 8 U 419/22
    Damit wusste der Kläger in Bezug auf das im März 2016 von dem Beklagten gekaufte Fahrzeug nicht nur um die objektive qualitative Unzulänglichkeit der Kaufsache - gewährleistungsrechtlich formuliert: den Mangel -, sondern insgesamt um die maßgebliche "Sachlage" (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, a.a.O., Rn. 11; Singer/von Finckenstein, a.a.O., Rn. 4), d. h. um alle relevanten tatsächlichen "Umstände" (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2006, a.a.O. [Juris; Tz. 41]; LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 - 19 O 101/17 [Juris; Tz. 24]; Singer/von Finckenstein, a.a.O., Rn. 4; allgemein zur Maßgeblichkeit der Tatsachenkenntnis auch OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [1627 f.], insoweit nicht berührt durch BGH, Beschluss vom 21.04.2022 - I ZR 129/21), aus denen jedenfalls der Kläger nunmehr den rechtlichen Schluss zieht, der Beklagte habe es arglistig unterlassen, ihn - den Kläger - ungefragt über die Abgasskandalbetroffenheit des Wagens aufzuklären.
  • OLG Rostock, 08.11.2021 - 2 U 25/21

    Kenntnis des CEO - Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren:

    Jedenfalls im Ergebnis - und das reicht für die beabsichtigte Beschlusszurückweisung aus (vgl. Senat, Beschluss vom 17.11.2020 - 2 U 16/19, WRP 2021, 239 = NJ 2021, 74 [Juris; Tz. 1], m.w.N.; Senat, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20 [Juris; Tz. 69]) - erweist sich die Entscheidung des Landgerichts, den einstweiligen Verfügungsantrag (§ 935 ZPO) mangels Verfügungsgrundes (§§ 920 Abs. 2, 936 ZPO) zurückzuweisen, als richtig.
  • BGH, 21.04.2022 - I ZR 129/21

    Zahlung einer Vertragsstrafe aufgrund Unterlassungsverpflichtung bzgl. der

    Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach einem Hinweis durch Beschluss zurückgewiesen (OLG Rostock, WRP 2021, 1624).
  • OLG Rostock, 21.12.2021 - 2 U 27/21

    Anspruch auf Herausgabe eines Rezepts bzw. einer Rezeptur

    Soweit Rechtsprechung und Literatur in - ausgesprochen engen - Grenzen "Aufweichungen" des bürgerlichrechtlichen Sachbegriffs im Zusammenhang mit Daten- bzw. Datensätzen zulassen, betrifft das erstens allenfalls so genannte Standardsoftware (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [Juris; Tz. 134], m.w.N.).
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