Rechtsprechung
   OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,58430
OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18 (https://dejure.org/2019,58430)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09.10.2019 - 13 U 368/18 (https://dejure.org/2019,58430)
OLG Dresden, Entscheidung vom 09. Oktober 2019 - 13 U 368/18 (https://dejure.org/2019,58430)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,58430) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Die Tatsache, dass geleistete Zahlungen, wie etwa die vereinbarungsgemäß nach Baufortschritt erbrachten Leistungen oder Zahlungen auf Vorschussanforderungen eines Rechtsanwalts, unselbständige Rechnungsposten in der später zu stellenden Schlussrechnung sind, steht der Annahme eines bargeschäftlichen Leistungsaustauschs nicht entgegen, wenn der erforderliche zeitliche Zusammenhang gewahrt ist (BGH, Urteil v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rn. 34, zit. nach juris).

    § 142 InsO a.F. soll es dem Schuldner ermöglichen, auch während einer wirtschaftlichen Krise am Geschäftsverkehr teilzunehmen, indem die Vorschrift die Möglichkeit einschränkt, einen gleichwertigen, zeitnah erfolgten Leistungsaustausch anzufechten (BGH, Urteil v. 07.03.2002 - IX ZR 223/01, Rn. 30, zit. nach juris; Urteil v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rn. 30, zit. nach juris; MüKo/Kirchhoff, InsO, 3. Aufl., § 142 Rn. 1; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 142 Rn. 2).

    Das ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Arbeits- und Beratungsleistungen Gegenstand eines bargeschäftslichen Leistungsaustauschs sein können (zur Beratungsleistung eines Rechtsanwalts vgl. Urteil v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05, zit. nach juris; zur Arbeitsleistung vgl. Urteil v. 10.07.2014 - IX ZR 192/13, zit. nach juris).

    Die Bewertung hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht (BGH, Urteil v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rn. 31, zit. nach juris).

    Als Grundlage für die Festlegung dieses Zeitraums hat er die in § 286 Abs. 3 BGB geregelte Verzugsfrist herangezogen (BGH, Urteil v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rn. 35, zit. nach juris).

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16

    Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Dann weiß er auch, dass der bargeschäftsähnliche Leistungsaustausch den übrigen Gläubigern nichts nutzt, sondern infolge der an den Anfechtungsgegner fließenden Zahlungen Nachteile bringt (BGH, Urteil v. 04.05.2017 - IX ZR 285/16, Rn. 8 f., zit. nach juris).

    Seite15 04.05.2017 - IX ZR 285/16, Rn. 13, zit. nach juris), während der Anfechtungsgegner den bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch darzulegen und ggf. zu beweisen hat (BGH, Urteil v. 17.12.2015 - IX ZR 61/14, Rn. 39, zit. nach juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 133c).

    (1) Für seine Auffassung, die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit belege auch die Kenntnis von der unrentablen Arbeitsweise, kann sich der Kläger vordergründig auf die Anmerkung von Gehrlein zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2017 (IX ZR 285/16, zit. nach juris m. Anm. in JR 2018, 386 ff.) berufen.

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Das ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Arbeits- und Beratungsleistungen Gegenstand eines bargeschäftslichen Leistungsaustauschs sein können (zur Beratungsleistung eines Rechtsanwalts vgl. Urteil v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05, zit. nach juris; zur Arbeitsleistung vgl. Urteil v. 10.07.2014 - IX ZR 192/13, zit. nach juris).

    Ist der Gläubiger und spätere Anfechtungsgegner vorleistungspflichtig, ist die Fälligkeit der Gegenleistung der einzige Anknüpfungspunkt für die Prüfung, ob ein bargeschäftslicher Leistungsaustausch vorliegt, da dem Gläubiger bei Leistungserbringung noch kein Anspruch auf die Gegenleistung zusteht (BGH, Urteil v. 10.07.2014 - IX ZR 192/13, Rn. 36, zit. nach juris).

  • BGH, 06.07.2017 - IX ZR 178/16

    Insolvenzanfechtung: Schluss des Gläubigers auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Es genügt daher, wenn der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Beurteilung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, Rn. 12, zit. nach juris; Urteil v. 24.01.2013 - IX ZR 11/12, Rn. 28, ZIP 2013, 371 ff.).

    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 1 InsO a.F. gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. Urteil v. 07.11.2013 - IX ZR 248/12, Rn. 7, zit. nach juris; Urteil v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, Rn. 12, zit. nach juris) ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den aufgelaufenen Beträgen um Gesamtforderungen handelt.

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 287/14

    Insolvenzanfechtung: Deckungsanfechtung einer in kritischer Zeit geschlossenen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Erforderlich ist, dass die Parteien, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden ist, eine Vereinbarung treffen, die darauf gerichtet ist, den zwischen ihnen bestehenden Vertrag sofort bargeschäftlich zu erfüllen (BGH, Urteil v. 17.12.2015 - IX ZR 287/14, Rn. 18 ff., zit. nach juris).

    Zu den insoweit in Betracht kommenden Anfechtungstatbeständen gehören nicht nur die §§ 130, 131 InsO, sondern auch § 133 InsO a.F. (BGH, Urteil v. 17.12.2015 - IX ZR 287/14, Rn. 32, zit. nach juris; Urteil v. 17.07.2014 - IX ZR 240/13, Rn. 32, zit. nach juris).

  • BGH, 07.11.2013 - IX ZR 248/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Bei der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der Prüfung der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 133 Abs. 1 InsO a.F. gebotenen Gesamtbetrachtung (vgl. Urteil v. 07.11.2013 - IX ZR 248/12, Rn. 7, zit. nach juris; Urteil v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, Rn. 12, zit. nach juris) ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den aufgelaufenen Beträgen um Gesamtforderungen handelt.

    cc) Eine inkongruente Leistung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls dann ein wesentliches Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn zum Zeitpunkt der Handlung Zweifel an der Liquidität des Schuldners bestanden, die Gegenmaßnahmen gut informierter und durchsetzungskräftiger Gläubiger auslösen (vgl. nur BGH, Urteil v. 19.12.2013 - IX ZR 127/11, Rn. 17, zit. nach juris; Urteil v. 07.11.2013 - IX ZR 248/12, Rn. 12, zit. nach juris; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 133 Rn. 99 f. m.w.N.).

  • BGH, 12.02.2015 - IX ZR 180/12

    Insolvenzanfechtung: Beweisanzeichen der Schuldnerkenntnis von seiner

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Auch im Falle eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs wird sich der Schuldner der eintretenden mittelbaren Gläubigerbenachteiligung allerdings dann bewusst werden, wenn er weiß, dass er trotz Belieferung zu marktgerechten Preisen fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb bei der Fortführung seines Geschäfts mittels der durch bargeschäftsähnliche Handlung erworbenen Gegenstände weitere Verluste anhäuft, die die Befriedigungsaussichten der Gläubiger weiter mindern, ohne dass auf längere Sicht Aussicht auf Ausgleich besteht (BGH, Urteil v. 12.02.2015 - IX ZR 180/12, Rn. 22 ff., zit. nach juris).
  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Unerheblich ist auch, ob die im Rahmen längerer Vertragsbeziehungen/Dauerschuldverhältnisse bestehenden Leistungspflichten sich darin erschöpfen, in regelmäßigen Abständen Zahlungen zu erbringen, wie es bei den monatlich geschuldeten Kaltmieten der Fall ist (BGH, Urteil v. 18.07.2002 - IX ZR 195/01, ZIP 2002, 1625 ff.), oder ob die Grundlage der Zahlung eine Vorschuss- oder Abschlagszahlung ist.
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    Nach der bis zum 05.04.2017 geltenden Rechtslage waren Zinsen ab Verfahrenseröffnung geschuldet (BGH, Urteil v. 01.02.2007 - IX ZR 96/04, Rn. 14 ff., zit. nach juris).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZR 223/01

    Anfechtbarkeit eines Pfandrechts aufgrnd AGB-Banken; Anfechtung von Berechnungen

    Auszug aus OLG Dresden, 09.10.2019 - 13 U 368/18
    § 142 InsO a.F. soll es dem Schuldner ermöglichen, auch während einer wirtschaftlichen Krise am Geschäftsverkehr teilzunehmen, indem die Vorschrift die Möglichkeit einschränkt, einen gleichwertigen, zeitnah erfolgten Leistungsaustausch anzufechten (BGH, Urteil v. 07.03.2002 - IX ZR 223/01, Rn. 30, zit. nach juris; Urteil v. 13.04.2006 - IX ZR 158/05, Rn. 30, zit. nach juris; MüKo/Kirchhoff, InsO, 3. Aufl., § 142 Rn. 1; Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 142 Rn. 2).
  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 61/14

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Anfechtungsgegners und Wirkungen eines

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

  • BGH, 13.03.1997 - IX ZR 93/96

    Anfechtung der durch vorzeitige Rückgewähr eines Kredits bewirkten

  • BGH, 26.01.2017 - IX ZR 279/14

    Rechtmäßige Verneinung der Sachdienlichkeit durch das Berufungsgericht

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZR 240/13

    InsO § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1, § 142

  • BGH, 19.12.2013 - IX ZR 127/11

    Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente

  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des

  • BGH, 24.01.2013 - IX ZR 11/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Leistungsmittler; Kenntnis

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

  • OLG Braunschweig, 28.12.2023 - 9 U 103/22

    Vergleich; Absprache; Verständigung; Ungewissheit; beseitigen; Nachgeben;

    Die in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung folgt - indes ohne nähere Begründung - der letztgenannten Auffassung (OLG Dresden, Urteil vom 9. Oktober 2019 - 13 U 368/18, Rn. 62, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht