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   OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10   

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https://dejure.org/2010,16420
OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10 (https://dejure.org/2010,16420)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06.07.2010 - 15 W 52/10 (https://dejure.org/2010,16420)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - 15 W 52/10 (https://dejure.org/2010,16420)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 257 S 1 BGB, § 232 BGB, § 426 Abs 1 S 1 BGB, § 662 BGB, § 670 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten für die Errichtung eines Familienheims; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 257; BGB § 426 Abs. 1
    Anspruch eines Ehegatten auf Befreiung von Verbindlichkeiten für die Errichtung eines Familienheims; Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung der Beklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1987 - 5 WF 78/87
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10
    Gegebenenfalls müssen die Formulare dann unverzüglich eingereicht werden (vgl. z.B. OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 415).
  • OLG Hamm, 27.11.1991 - 33 U 19/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10
    Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs nach den §§ 670, 257 BGB bejaht hat, die Darlehensbeteiligung des einen Ehegatten ausschließlich oder ganz überwiegend nur dem wirtschaftlichen Interesse des anderen Ehegatten diente (vgl. BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm FamRZ 1992, 437; OLG Celle FamRZ 85, 711), und dass insoweit ein entscheidender Unterschied zum vorliegenden Fall besteht, in dem das Darlehen im Interesse der Familie aufgenommen wurde und die Beteiligung des Klägers damit gerade nicht ausschließlich oder überwiegend im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgte.
  • BGH, 05.04.1989 - IVb ZR 35/88

    Befreiung von gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10
    Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs nach den §§ 670, 257 BGB bejaht hat, die Darlehensbeteiligung des einen Ehegatten ausschließlich oder ganz überwiegend nur dem wirtschaftlichen Interesse des anderen Ehegatten diente (vgl. BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm FamRZ 1992, 437; OLG Celle FamRZ 85, 711), und dass insoweit ein entscheidender Unterschied zum vorliegenden Fall besteht, in dem das Darlehen im Interesse der Familie aufgenommen wurde und die Beteiligung des Klägers damit gerade nicht ausschließlich oder überwiegend im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgte.
  • OLG Nürnberg, 11.01.2000 - 11 WF 3839/99

    Zulässigkeit der Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren nach rechtskräftigem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10
    Denn eine hilfsbedürftige Partei kann ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe auch nach einer für sie nachteiligen rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung mit der sofortigen Beschwerde weiterverfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem über das Prozesskostenhilfegesuch hätte entschieden werden können (Bewilligungsreife), hinreichende Aussicht auf Erfolg gegeben war (so mit zutr. Begr. OLG Nürnberg MDR 2000, 657).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 142/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit; Kündigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10
    Solange der Gläubiger die Leistung nicht verlangen kann, ist für eine Pflicht der einzelnen Gesamtschuldner, untereinander an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken, und demgemäß für einen auf anteilige Mitwirkung bei der Befriedigung der Darlehensgeberin gerichteten Freistellungsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kein Raum (vgl. BGH NJW 1986, 978).
  • OLG Hamburg, 15.01.1985 - 12 UF 173/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 15 W 52/10
    Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs nach den §§ 670, 257 BGB bejaht hat, die Darlehensbeteiligung des einen Ehegatten ausschließlich oder ganz überwiegend nur dem wirtschaftlichen Interesse des anderen Ehegatten diente (vgl. BGH FamRZ 1989, 835; OLG Hamm FamRZ 1992, 437; OLG Celle FamRZ 85, 711), und dass insoweit ein entscheidender Unterschied zum vorliegenden Fall besteht, in dem das Darlehen im Interesse der Familie aufgenommen wurde und die Beteiligung des Klägers damit gerade nicht ausschließlich oder überwiegend im wirtschaftlichen Interesse der Beklagten erfolgte.
  • OLG Hamm, 10.12.2014 - 3 U 175/13

    Entstehung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich zugleich mit der Entstehung

    Soweit § 257 S. 2 BGB vor Fälligkeit der Drittverbindlichkeit die Möglichkeit vorsieht, dass der Ersatzpflichtige Sicherheit für den Befreiungsanspruch leistet, ist diese Vorschrift zum einen auf den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB schon nicht anwendbar (OLG Frankfurt, Beschl. v. 6.7.2010 - 15 W 52/10 - FamRZ 2011, 126, zitiert nach juris Rn. 12), zum anderen regelt die Vorschrift aber auch nur eine sog. facultas alternativa des Ersatzpflichtigen, nicht aber einen Anspruch des Ersatzberechtigten (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 257 Rn. 3 m.w.N.).
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