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   OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99   

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https://dejure.org/2000,6141
OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99 (https://dejure.org/2000,6141)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2000 - 4 U 197/99 (https://dejure.org/2000,6141)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2000 - 4 U 197/99 (https://dejure.org/2000,6141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mietvertrag; Untermietvertrag; Untermieter; Mietzins; Bankirrtum; Ungerechtfertigte Bereicherung; Rückzahlungsanspruch

  • Judicialis

    BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.; ; BGB § ... 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 286 Abs. 1; ; BGB § 990 Abs. 2; ; BGB § 556 Abs. 3; ; BGB §§ 987 ff.; ; BGB § 284 Abs. 1; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mietvertrag - Untervermietung - irrtümliche Weiterzahlung der Hauptmiete durch Untermieter - Rückzahlungsanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.1986 - VII ZR 349/85

    Provision des Modekontors - § 812 BGB, Dreiecksverhältnis, fehlende Anweisung, §

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99
    Es kommt vielmehr stets auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, die für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung derartiger Vorgänge zu beachten sind (BGH, NJW 1987, S. 185 unter II. 1. mit umfangreichen Nachweisen der Rechtsprechung).

    Stellt sich eine Leistung aber später bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Leistungsempfängers unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (hierzu BGH NJW 1987, S. 185 unter II. 2.) als eine Leistung des Angewiesenen dar, so kann dieser gegenüber dem Leistungsempfänger unmittelbar Bereicherungsansprüche geltend machen.

  • BGH, 16.06.1983 - VII ZR 370/82

    Bereicherungsausgleich bei widerrufener Anweisung

    Auszug aus OLG Hamburg, 28.06.2000 - 4 U 197/99
    Eine Anweisung ist nur so lange geeignet, einen eventuellen Bereicherungsausgleich auf das eingangs genannte Dreiecksverhältnis festzulegen, solange dies dem ursprünglich übereinstimmenden Willen aller Beteiligten entspricht (vgl. BGHZ 87, 393, 397).
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