Rechtsprechung
OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Umfang der Umkehr der Beweislast wegen eines groben Behandlungsfehlers; Ärztliche Standards bei Patienten mit angeborener Störung der Blutgerinnung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280; BGB § 611; BGB § 823; ZPO § 286; ZPO § 287
Haftung von Chirurg und Anästhesist bei postoperativen Blutungen bei bekannter angeborener Gerinnungsstörung beim Patienten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Umfang der Umkehr der Beweislast wegen eines groben Behandlungsfehlers
- rechtsportal.de
Umfang der Umkehr der Beweislast wegen eines groben Behandlungsfehlers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Unterlassene Gabe von Minirin vor einer Operation kann grober Behandlungsfehler sein
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unterlassene Gabe von Minirin vor einer Operation kann grober Behandlungsfehler sein
Verfahrensgang
- LG Trier, 04.02.2015 - 4 O 233/12
- OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Papierfundstellen
- VersR 2016, 863
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 20.05.2014 - VI ZR 381/13
Haftung eines Arztes für psychische Folgen der unerwünschten Mitteilung einer …
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwehr die Pflicht begründet wurde (BGHZ 27, 137; BGH NJW 2014, 2190 ). - BGH, 22.10.1993 - V ZR 112/92
Anforderungen an eine Unterschrift
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Es gibt auch keinen Grund zu der Annahme, Dr. D..habe lediglich mit einem Namenskürzel (…zu dessen Untauglichkeit vgl. Greger a. a. O. Rn. 11) unterzeichnet; dafür gibt das gestreckte Erscheinungsbild der Unterschrift nichts her (vgl. BGH NJW 1994, 55 ). - BGH, 26.03.2013 - VI ZR 109/12
Arzneimittelhaftung: Schadensersatzprozess wegen der behaupteten Verursachung …
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Allerdings bewirkt der Umstand, dass Ausgangspunkt der Haftung der Beklagten zu 1. und zu 3. ein grob fehlerhaftes ärztliches Verhalten ist, grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich dessen Ursächlichkeit für Folgeschäden, soweit der Kausalzusammenhang nicht äußerst unwahrscheinlich ist (BGH NJW 2000, 2741 ; BGH NJW 2013, 2901).
- BGH, 07.06.2011 - VI ZR 87/10
Arzthaftungsprozess: Beweislastumkehr bei einem einfachen Befunderhebungsfehler
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Aber diese Umkehr beschränkt sich auf den haftungsbegründenden Primärschaden und gilt nicht für nachfolgende Sekundärschäden (BGH NJW 1994, 801 ; BGH, NJW 2011, 2508 ). - BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03
Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der …
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Zwar unterbleibt eine differenzierte Behandlung von Sekundärschäden dort, wo ein Sekundärschaden typischerweise ein Annex des Primärschadens ist (BGH NJW 2005, 427 ). - BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57
Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für …
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwehr die Pflicht begründet wurde (BGHZ 27, 137; BGH NJW 2014, 2190 ). - BGH, 26.10.1993 - VI ZR 155/92
Vornahme der Beweisaufnahme durch den Einzelrichter im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Aber diese Umkehr beschränkt sich auf den haftungsbegründenden Primärschaden und gilt nicht für nachfolgende Sekundärschäden (BGH NJW 1994, 801 ; BGH, NJW 2011, 2508 ). - BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98
Garantenstellung des angestellten Arztes
Auszug aus OLG Koblenz, 21.10.2015 - 5 U 263/15
Allerdings bewirkt der Umstand, dass Ausgangspunkt der Haftung der Beklagten zu 1. und zu 3. ein grob fehlerhaftes ärztliches Verhalten ist, grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich dessen Ursächlichkeit für Folgeschäden, soweit der Kausalzusammenhang nicht äußerst unwahrscheinlich ist (BGH NJW 2000, 2741 ; BGH NJW 2013, 2901).