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   OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20 -, juris   

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OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20 -, juris (https://dejure.org/2020,11808)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2020 - 1 Ws 140/20 -, juris (https://dejure.org/2020,11808)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 140/20 -, juris (https://dejure.org/2020,11808)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Dienstliche Äußerung, Selbstablehnung, Ausschluss des Richters

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 22 Nr. 5 StPO; § 30 StPO; § 22 Nr. 5 StPO; § 30 StPO; § 473 Abs. 1 StPO
    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO; Vorbefassung in einem anderen Verfahren als Ausschlussgrund; Keine Zeugenerklärung durch dienstliche Äußerung; Selbstanzeige eines Richters keine Zeugenerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss von Richtern kraft Gesetzes im Strafverfahren: Vernehmungsäquivalente dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen anlässlich einer früheren Hauptverhandlung; Zeugenbekundungen durch Urteilsgründe eines früheren Prozesses; Ausschluss aufgrund von Selbstanzeige

  • rechtsportal.de

    Ausschluss eines Richters kraft Gesetzes nach § 22 Nr. 5 StPO Vorbefassung in einem anderen Verfahren als Ausschlussgrund Keine Zeugenerklärung durch dienstliche Äußerung Selbstanzeige eines Richters keine Zeugenerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Verfahren gegen Mitarbeiter aus dem Klinikum Oldenburg im Krankenpfleger-Komplex

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann ist ein Richter (auch) Zeuge?, Selbstablehnung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.01.1998 - 3 StR 575/96

    Im Verfahren gegen Medizinprofessor aus Leipzig: Urteil des Landgerichts im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Dabei dient der gesetzliche Richterausschluss ebenso wie die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24, 31 StPO dem Ziel, das erkennende Gericht von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ).

    Diese sind - schon um der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit willen - eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62 , § 22 Rn. 3).

    Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, dass er als Zeuge benannt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758), noch dass er zwar als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden ist; erst recht reicht die bloße Möglichkeit, dass er als Zeuge in Betracht kommen kann, nicht aus, den Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.; ferner LR- Siolek , StPO 27 , § 22 Rn. 42).

    Durch die Anbindung des Richterausschlusses an eine bereits erfolgte Zeugenvernehmung, und zwar "in der anhängigen" Sache, sollte die Möglichkeit des Beschuldigten ausgeschlossen werden, einen ihm missliebigen Richter durch dessen bloße Benennung als Zeugen an der Ausübung seines Amtes zu hindern (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    Es bedarf keines förmlichen Vernehmungsprotokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.1997 - 5 StR 423/97, NStZ 1998, 93), so dass auch sonstige schriftliche Erklärungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62 , § 22 Rn. 20).

    Denn auch nach der Ansicht, die grundsätzlich schriftliche Äußerungen als einen den Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO bewirkende Zeugenvernehmung gelten lassen will, fallen schon diejenigen dienstlichen Erklärungen nicht unter den gesetzlichen Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO, die sich lediglich zu prozessual erheblichen Vorgängen und Zuständen verhalten, etwa wenn sie der freibeweislichen Aufklärung der Frage dienen, ob ein Richter überhaupt als Zeuge zu den in sein Wissen gestellten Tatsachen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    bb) Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung, ob eine mündliche oder schriftliche Äußerung eines Richters die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO erfüllt oder nicht, kann vielmehr nur die Frage sein, ob der Richter tatsächlich Bekundungen als Zeuge gemacht hat, weil seine Wahrnehmungen Tatsachen und Vorgänge zur Schuld- und Straffrage betreffen, die er "außerhalb des anhängigen Prozesses" gemacht hat, "wie es für einen Zeugen kennzeichnend ist" (vgl.BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.).

    Handelt es sich nämlich um die laufende Hauptverhandlung und das anhängige Verfahren betreffende dienstliche Wahrnehmungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft als mit der Sache befasster Richter machen musste, können die so wahrgenommenen Tatsachen und Umstände in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    Wenn diese Kenntnisse für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein können, sind sie - gleichsam als gerichtskundige Tatsache - durch die dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    Selbst wenn der Richter hierbei im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung die im Zuge der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse einer Bewertung unterzieht, so mag dies zwar den Verdacht der Befangenheit begründen; ein solcher Vorgang ist indes, gleich wie er im Übrigen zu werten ist, jedenfalls für sich genommen nicht geeignet, das dienstlich erworbene Wissen des Richters in Zeugenwissen umzuwandeln und den gesetzlichen Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO zu begründen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    cc) Etwas anderes gilt - in Abgrenzung zur vorzitierten Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ) - für dienstliche Erklärungen über Wahrnehmungen, die ein erkennender Richter in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat.

    Eine Gleichstellung der Urteilsgründe mit Zeugenaussagen gemäß § 22 Nr. 5 StPO verbietet sich auch deshalb, weil diese nur dasjenige wiedergeben, was die erkennenden Richter im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit in dieser Sache im Rahmen der seinerzeit laufenden Hauptverhandlung wahrgenommen haben (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

  • BGH, 09.12.1999 - 5 StR 312/99

    Schuldfrage; Glaubwürdigkeit; Beauftragter Richter; Einführung durch dienstliche

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Dabei dient der gesetzliche Richterausschluss ebenso wie die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 24, 31 StPO dem Ziel, das erkennende Gericht von Richtern freizuhalten, die dem rechtlich zu würdigenden Sachverhalt und den daran Beteiligten nicht mit der erforderlichen Distanz des unbeteiligten Dritten gegenüberstehen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ).

    Es bedarf keines förmlichen Vernehmungsprotokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.1997 - 5 StR 423/97, NStZ 1998, 93), so dass auch sonstige schriftliche Erklärungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62 , § 22 Rn. 20).

    Sollen jedoch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse, die - anders als in dem vom 3. Strafsenat beurteilten Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758) - nicht aus einer lediglich "aufgedrängten kurzen Information" bestehen (so BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ), einer Würdigung unterzogen und für die Beurteilung der Straf- und Schuldfrage herangezogen werden, so darf dies nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Aussageinhalte der in einer früheren Hauptverhandlung vernommenen Prozessbeteiligten können demzufolge nicht als gerichtskundig behandelt werden, da es sich insoweit um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass - in Anlehnung an die Rechtsprechung des 4. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ) - Mitteilungen dieser Richter etwa zu Aussageinhalten der im Vorprozess gegen FF vernommenen Prozessbeteiligten nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht und demzufolge nicht als gerichtskundig behandelt werden können, da es sich um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen der Richter beruhen.

    Erst wenn diese Möglichkeit ausscheidet und wenn - im Rahmen des Beweisantragsrechts - etwa auch eine Wahrunterstellung nicht in Betracht kommt, kann es im Einzelfall erforderlich sein, den betreffenden Richter über eine streitige, beweiserhebliche Tatsache förmlich als Zeugen zu hören mit der Folge, dass er - aber auch erst dann - in der Sache vom Richteramt ausgeschlossen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Beschluss vom 22.05.2007 - 5 StR 530/06, NStZ 2007, 711).

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Dabei ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass die bloße Beteiligung eines Richters an Vorentscheidungen im nämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird und somit die Vorbefassung für sich genommen - abgesehen von den in § 22 Nr. 4 und Nr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbeständen - die Besorgnis der Befangenheit aus normativen Erwägungen gerade nicht zu begründen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 13).

    Andernfalls würde die Ablehnung wegen Vorbefassung mit der Sache faktisch regelmäßig zum Ausschließungsgrund gemacht, obwohl nach dem normativen Leitbild des Gesetzes von der Unvoreingenommenheit eines Richters auch dann auszugehen ist, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69, NJW 1971, 1029 ; BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 13a).

    So hat etwa der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ) in dem Umstand, dass die abgelehnten Richter eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen haben, obwohl diese in erheblichem Umfang sogar wortgleich aus Textbestandteilen ihrer eigenen früheren Urteile bestanden, schon keinen Ablehnungsgrund im Sinne des § 24 StPO erblickt, zumal die abgelehnten Richter - so die Begründung des 1. Strafsenats a.a.O. weiter - keinen Einfluss darauf gehabt hätten, dass die Anklagebehörde die Anklageschrift aus Urteilspassagen zusammensetzt.

    Daran vermag auch eine besonders "intensive" Vorbefassung - wie hier - im Rahmen eines Verfahrenskomplexes nichts zu ändern (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 zu einem Bestechungskomplex; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 16.1).

    Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeschuldigten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeschuldigten geäußert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 jew. m.w.N.; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 14 und 16.1).

  • BGH, 22.03.2002 - 4 StR 485/01

    Dienstliche Erklärung über Wahrnehmungen, eines erkennenden Richters aus einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Denn auch nach der Ansicht, die grundsätzlich schriftliche Äußerungen als einen den Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO bewirkende Zeugenvernehmung gelten lassen will, fallen schon diejenigen dienstlichen Erklärungen nicht unter den gesetzlichen Richterausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO, die sich lediglich zu prozessual erheblichen Vorgängen und Zuständen verhalten, etwa wenn sie der freibeweislichen Aufklärung der Frage dienen, ob ein Richter überhaupt als Zeuge zu den in sein Wissen gestellten Tatsachen in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Zwar gilt auch in diesem Kontext, dass dienstliche Erklärungen, die sich allein zu der prozessualen Frage verhalten, ob der als Zeuge benannte Richter die in sein Wissen gestellten Beweisbehauptungen über Vorgänge aus einer früheren Hauptverhandlung bestätigen kann, nicht ohne weiteres die Voraussetzungen einer Zeugenaussage im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Sollen jedoch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse, die - anders als in dem vom 3. Strafsenat beurteilten Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758) - nicht aus einer lediglich "aufgedrängten kurzen Information" bestehen (so BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ), einer Würdigung unterzogen und für die Beurteilung der Straf- und Schuldfrage herangezogen werden, so darf dies nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Aussageinhalte der in einer früheren Hauptverhandlung vernommenen Prozessbeteiligten können demzufolge nicht als gerichtskundig behandelt werden, da es sich insoweit um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen des Richters beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

    Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass - in Anlehnung an die Rechtsprechung des 4. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ) - Mitteilungen dieser Richter etwa zu Aussageinhalten der im Vorprozess gegen FF vernommenen Prozessbeteiligten nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht und demzufolge nicht als gerichtskundig behandelt werden können, da es sich um Beweisergebnisse handelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahrnehmungen der Richter beruhen.

  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93

    Konkurrenzverhältnis zwischen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung bei

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Deshalb reicht es nach der Rechtsprechung weder aus, dass er als Zeuge benannt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758), noch dass er zwar als Zeuge geladen, aber nicht vernommen worden ist; erst recht reicht die bloße Möglichkeit, dass er als Zeuge in Betracht kommen kann, nicht aus, den Ausschluss nach § 22 Nr. 5 StPO zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.; ferner LR- Siolek , StPO 27 , § 22 Rn. 42).

    bb) Maßgebliches Kriterium für die Abgrenzung, ob eine mündliche oder schriftliche Äußerung eines Richters die Voraussetzungen des § 22 Nr. 5 StPO erfüllt oder nicht, kann vielmehr nur die Frage sein, ob der Richter tatsächlich Bekundungen als Zeuge gemacht hat, weil seine Wahrnehmungen Tatsachen und Vorgänge zur Schuld- und Straffrage betreffen, die er "außerhalb des anhängigen Prozesses" gemacht hat, "wie es für einen Zeugen kennzeichnend ist" (vgl.BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 m.w.N.).

    Handelt es sich nämlich um die laufende Hauptverhandlung und das anhängige Verfahren betreffende dienstliche Wahrnehmungen, die er in seiner amtlichen Eigenschaft als mit der Sache befasster Richter machen musste, können die so wahrgenommenen Tatsachen und Umstände in zulässiger Weise durch eine dienstliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ).

    cc) Etwas anderes gilt - in Abgrenzung zur vorzitierten Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758; Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ) - für dienstliche Erklärungen über Wahrnehmungen, die ein erkennender Richter in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat.

    Sollen jedoch außerhalb der laufenden Hauptverhandlung gewonnene Erkenntnisse, die - anders als in dem vom 3. Strafsenat beurteilten Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 - 3 StR 89/93, BGHSt 39, 239 = NJW 1993, 2758) - nicht aus einer lediglich "aufgedrängten kurzen Information" bestehen (so BGH, Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ), einer Würdigung unterzogen und für die Beurteilung der Straf- und Schuldfrage herangezogen werden, so darf dies nicht zum Inhalt einer dienstlichen Erklärung gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2002 - 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270 = NJW 2002, 2401 ).

  • BGH, 30.06.2010 - 2 StR 455/09

    Erfolgreiche Befangenheitsrüge (Besorgnis der Befangenheit; Abtrennung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Dabei ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass die bloße Beteiligung eines Richters an Vorentscheidungen im nämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird und somit die Vorbefassung für sich genommen - abgesehen von den in § 22 Nr. 4 und Nr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbeständen - die Besorgnis der Befangenheit aus normativen Erwägungen gerade nicht zu begründen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 13).

    Mit anderen Worten, wenn eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters - soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt bzw. nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen - nach ständiger Rechtsprechung schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen (vgl. nur BGH Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 m.w.N.), dann greift erst recht nicht der Ausnahmetatbestand des Ausschlusses des Richters kraft Gesetzes.

    Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeschuldigten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeschuldigten geäußert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 jew. m.w.N.; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 14 und 16.1).

  • BGH, 29.06.2006 - 5 StR 485/05

    Verurteilungen in Wuppertaler Korruptionsverfahren überwiegend rechtskräftig

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Dabei ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass die bloße Beteiligung eines Richters an Vorentscheidungen im nämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Strafprozessordnung und Gerichtsverfassungsrecht ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird und somit die Vorbefassung für sich genommen - abgesehen von den in § 22 Nr. 4 und Nr. 5, § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbeständen - die Besorgnis der Befangenheit aus normativen Erwägungen gerade nicht zu begründen vermag (vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 13).

    Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeschuldigten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeschuldigten geäußert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 jew. m.w.N.; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 14 und 16.1).

  • BGH, 04.11.1997 - 5 StR 423/97

    Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes wegen einer

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Es bedarf keines förmlichen Vernehmungsprotokolls (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.1997 - 5 StR 423/97, NStZ 1998, 93), so dass auch sonstige schriftliche Erklärungen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1998 - 3 StR 575/96, BGHSt 44, 4 = NJW 1998, 1234 ; Urteil vom 09.12.1999 - 5 StR 312/99, BGHSt 45, 354 = NJW 2000, 1204 ; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62 , § 22 Rn. 20).

    So ist vorliegend - anders als etwa in dem vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.1997 - 5 StR 423/97, NStZ 1998, 93) entschiedenen Fall, in welchem erhebliches, außerdienstlich vom Hörensagen erlangtes Wissen einer erkennenden Richterin in Rede stand - nicht erkennbar, dass die hier abgelehnten Richter in der Sache gleichsam privates, außerhalb der Hauptverhandlung erlangtes Wissen mitgeteilt und damit die Stellung eines Zeugen eingenommen hätten (vgl. KK- Scheuten , StPO 8 , § 22 Rn. 16 und Rn. 19; MüKo- Conen/Tsambikakis , StPO 1 , § 22 Rn. 35).

  • BGH, 28.02.2018 - 2 StR 234/16

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeschuldigten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeschuldigten geäußert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 jew. m.w.N.; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 14 und 16.1).
  • BGH, 03.12.2015 - 1 StR 169/15

    Ablehnung eines Richters wegen des Verdachts der Befangenheit (Vorbefassung mit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 1 Ws 140/20
    Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeschuldigten enthalten oder wenn ein Richter sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil eines Angeschuldigten geäußert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15.05.1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 = NJW 1997, 3034 ; Urteil vom 29.06.2006 - 5 StR 485/05, NJW 2006, 2864 ; Urteil vom 30.06.2010 - 2 StR 455/09, NStZ 2011, 44 ; Beschluss vom 03.12.2015 - 1 StR 169/15, NStZ 2016, 357 ; Beschluss vom 28.02.2018 - 2 StR 234/16, NStZ-RR 2018, 186 jew. m.w.N.; ferner BeckOK- Cirener , StPO, 36. Ed., § 24 Rn. 14 und 16.1).
  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 530/06

    Unabhängiges und unparteilicher Richter (absoluter Revisionsgrund; Ausschluss vom

  • LG Lüneburg, 16.11.2004 - 25 Ns 47/03

    Ausschluss eines vorsitzenden Richters von der Ausübung des Richteramtes;

  • LG Oldenburg, 06.06.2019 - 5 Ks 1/18

    Ex-Pfleger Högel für 85 weitere Morde verurteilt

  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • OLG Oldenburg, 30.10.2020 - 1 Ws 362/20

    Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen Besorgnis der Befangenheit;

    Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden hat der Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2020 (Az. 1 Ws 140/20, juris) als unbegründet verworfen.
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