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   OLG Oldenburg, 21.08.2008 - 9 U 44/08   

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https://dejure.org/2008,9310
OLG Oldenburg, 21.08.2008 - 9 U 44/08 (https://dejure.org/2008,9310)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 9 U 44/08 (https://dejure.org/2008,9310)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. August 2008 - 9 U 44/08 (https://dejure.org/2008,9310)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheidsantrag: Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 195 BGB; § 199 BGB; § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB; § 765 BGB; § 767 BGB; § 167 ZPO; § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
    Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheides; Anforderungen an die Individualisierung der Klageforderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheides; Anforderungen an die Individualisierung der Klageforderung

  • Judicialis

    ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3; ; ZPO § 204 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterbrechung der Verjährung durch Beantragung eines Mahnbescheides; Anforderungen an die Individualisierung der Klageforderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Mahnbescheid: Anspruch muss individualisiert sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsicht beim Mahnbescheid: Anspruch muss individualisiert sein! (IBR 2009, 1098)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 1104
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 46/07

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Schadensersatzanspruchs des

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.08.2008 - 9 U 44/08
    Der Bundesgerichtshof hat insoweit wiederholt klargestellt, dass es dem Schuldner vor allem möglich sein muss, anhand des Mahnbescheides zu prüfen, ob er sich gegen den in Rede stehenden Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, NJW 2008, 1220).

    Gerade bei der Geltendmachung mehrerer Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid es dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH, NJW 2008, 1220. BGH, NJW-RR 2006, 275).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2008 - 15 U 5/07

    Ansprüche aus Sachmängelhaftung im Kaufvertragsrecht: Umfang der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.08.2008 - 9 U 44/08
    Anschluss an OLG Oldenburg 6 W 91/07 vom 21.5.2007 und 15 U 5/07 vom 8.5.2007.

    Der Senat folgt insoweit den zum gleichen Sachverhaltkomplex ergangenen Entscheidungen des hiesigen 6. Senats vom 21. Mai 2007 (6 W 91/07) sowie des 15. Senats vom 8. Mai 2007 (15 U 5/07), auf deren Gründe verwiesen wird.

  • BGH, 17.11.2005 - IX ZR 8/04

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid; Pflichten

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.08.2008 - 9 U 44/08
    Gerade bei der Geltendmachung mehrerer Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid es dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH, NJW 2008, 1220. BGH, NJW-RR 2006, 275).
  • BGH, 12.04.2007 - VII ZR 236/05

    Prozessuale Stellung der Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.08.2008 - 9 U 44/08
    Der Bundesgerichtshof hat demzufolge in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass hinsichtlich Art und Umfang der erforderlichen Angaben stets auf den Einzelfall abzustellen ist (vgl. etwa WM 2007, 1084).
  • OLG Dresden, 28.10.2009 - 12 U 805/09

    Anforderungen an die Individualisierung des Anspruchs im Mahnbescheid

    Vor diesem Hintergrund berufen sich die Beklagten ohne Erfolg auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21.08.2008 ( 9 U 44/08, WM 2009, 1102 ff., zitiert nach juris).

    Auch wenn sich nämlich der streitgegenständliche Sachverhalt und die dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg (vom 21.08.2008, aaO.) zugrunde liegende Fallgestaltung ihrer "Struktur" nach insofern ähneln, als die Summe der unterschiedlichen verbürgten Hauptschulden die Nominalbeträge der Höchstbetragsbürgschaften jeweils überstiegen, kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass den Beklagten hier aufgrund der Angaben in den Mahnbescheiden und der ihnen sonst bekannten Umstände durchaus bewusst war, auf der Grundlage welcher Hauptforderungen sie von der allein in Betracht kommenden Gläubigerin als Bürgen in Anspruch genommen werden sollten.

    Die Abweichung von einer Entscheidung anderer Instanzgerichte - hier etwa des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21.08.2008 (aaO.) - gebietet für sich besehen daher nicht die Revisionszulassung.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2017 - L 14 U 169/15
    Das von dem Kläger hiergegen beim Sozialgericht (SG) Osnabrück geführte einstweilige Rechtsschutzverfahren verlief erfolglos (Beschluss vom 14. Februar 2008 - Az.: S 17 U 41/08 ER), ebenfalls das vom Kläger geführte Beschwerdeverfahren (Beschluss des LSG Nds-Bremen vom 14. April 2008 - Az.: L 9 U 44/08 ER) sowie das Hauptsacheverfahren (klagabweisender Gerichtsbescheid des SG Osnabrück vom 24. September 2008 - Az.: S 17 U 42/08).
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