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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15 (https://dejure.org/2017,15256)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.04.2017 - 4 B 15.15 (https://dejure.org/2017,15256)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. April 2017 - 4 B 15.15 (https://dejure.org/2017,15256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Fehlverhalten einer Behörde; Zurechnung des Fehlverhaltens einer anderen Behörde; grob fahrlässiges Verhalten des Versorgungsempfängers

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 52 Abs 2 BeamtVG BE, § ... 62 Abs 2 BeamtVG BE, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 812 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 820 Abs 1 S 2 BGB, § 53 Abs 1 S 1 VwVfG, § 53 Abs 1 S 2 VwVfG, § 5 Abs 1 VersorgAusglHärteG, § 9 Abs 4 VersorgAusglHärteG, § 35 SGB 6, § 225 Abs 1 SGB 6, § 237a SGB 6, § 3 Abs 1 BeamtStG
    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Ruhestandsbeamter; Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; Wegfall der Bereicherung; verschärfte Haftung; Treu und Glauben; Rückforderungsvorbehalt im Bescheid; auflösende Bedingung; Verjährung; grob ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 15.11.2016 - 2 C 9.15

    Verjährung bei der Rückforderung überzahlter beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 52 Abs. 2 LBeamtVG beträgt entsprechend § 195 BGB drei Jahre (s. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.; s. ferner Senatsurteil vom 16. Februar 2016. a.a.O., Rn. 50; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2015 - OVG 7 B 16.14 -, juris Rn. 33).

    Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 33 m.w.N.).

    Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 34 m.w.N.).

    Insbesondere gilt dies für den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, der mit der Prämisse des Bundesverwaltungsgerichts einhergeht, dass eine Billigkeitsentscheidung auch für die Behörde zumutbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016, a.a.O., Rn. 32).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    Die Höhe der von dem Beklagten errechneten Rückforderungssumme als Differenz der Bruttobezüge, die der Beklagte seiner tatsächlichen Auszahlung zugrunde gelegt hat, und der Bruttobezüge, die dem Kläger nach materiellem Recht zugestanden hätten (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, juris Rn. 17), ist nicht zu beanstanden.

    Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in den Fällen der verschärften Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).

    Die Billigkeitsentscheidung kann darin bestehen, dass von der Rückforderung insgesamt oder teilweise endgültig abgesehen oder dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O., juris Rn. 20).

    Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an (BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 21).

  • BSG, 17.02.2009 - B 2 U 34/07 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Anmeldung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 -, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 - B 2 U 34/07 R - juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 14 B 818/08 AS ER -, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 -, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 - L 5 KR 58/11 -, juris Rn. 34).

    Damit soll ausgeschlossen werden, dass dem Leistungsberechtigten daraus Nachteile entstehen, dass eine bestimmte Aufgabe auf mehrere Leistungsträger aufgeteilt oder weitere Stellen in die Leistungsabwicklung einbezogen werden (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O., Rn. 31).

  • BSG, 29.10.1992 - 10 RKg 24/91

    Unrichtige Beratung - Amt für Ausbildungsförderung - Kindergeldanspruch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 -, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 - B 2 U 34/07 R - juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 14 B 818/08 AS ER -, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 -, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 - L 5 KR 58/11 -, juris Rn. 34).

    Überdies trägt diese Konstruktion dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit auf Seiten der Verwaltung Rechnung, die ihre Ausgaben einigermaßen verlässlich kalkulieren können muss (dazu BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, a.a.O., Rn. 25).

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 -, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 - B 2 U 34/07 R - juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 14 B 818/08 AS ER -, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 -, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 - L 5 KR 58/11 -, juris Rn. 34).

    Diese Grundsätze, die vom Bundessozialgericht als im Einklang stehend mit entsprechenden Überlegungen im verwaltungsrechtlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausgleichspflicht von Körperschaften angesehen werden, denen infolge eines enteignungsgleichen Eingriffs einer anderen Stelle in die Rechte eines Bürgers Vorteile zugeflossen sind, in dem ihr eine Aufgabe abgenommen worden ist, die sie ohne Eingriff zu erfüllen gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - a.a.O. -, Rn. 34 m.w.N.), lassen sich zwar auf die hier zu beurteilende Fallkonstellation anwenden, da die hinter dieser Lösung stehenden Gedanken auch hier Geltung beanspruchen dürfen.

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    Die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- 2 C 15.10 -) entwickelten Grundsätze zur überwiegenden behördlichen Mitverursachung könnten auf den hiesigen Fall nicht angewendet werden, weil es dort - anders als hier - um ein behördeninternes Verschulden ohne Zutun des Beamten gegangen sei und die wiederkehrenden Überzahlungen nur von geringer Höhe gewesen seien.

    aa) Der Senat geht zunächst nicht davon aus, dass der Beklagte es - wie der Kläger meint - unterlassen habe, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen, und die Rückforderungsentscheidung bereits deshalb als insgesamt rechtswidrig betrachtet werden müsse (zu dieser Folge einer unterlassenen Billigkeitsentscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 -, Rn. 29).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.07.2008 - L 14 B 818/08

    Umzug aus elterlicher Wohnung; Zusicherung; Herstellungsanspruch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 -, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 - B 2 U 34/07 R - juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 14 B 818/08 AS ER -, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 -, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 - L 5 KR 58/11 -, juris Rn. 34).
  • BSG, 06.05.2010 - B 13 R 44/09 R

    Hinterbliebenenrente - Auskunfts- und Beratungspflicht des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 -, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 - B 2 U 34/07 R - juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 14 B 818/08 AS ER -, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 -, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 - L 5 KR 58/11 -, juris Rn. 34).
  • LSG Schleswig-Holstein, 07.03.2013 - L 5 KR 58/11

    Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 -, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 - B 2 U 34/07 R - juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 14 B 818/08 AS ER -, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 -, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 - L 5 KR 58/11 -, juris Rn. 34).
  • LSG Hessen, 08.10.2013 - L 2 R 46/12
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.04.2017 - 4 B 15.15
    In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist für Herstellungs-, Erstattungs- und Rückforderungsansprüche freilich anerkannt, dass zwar im Grundsatz eine Verantwortlichkeit der Behörden nur für eigene Fehler besteht, sich ein Leistungsträger die Pflichtverletzung bzw. das Verschulden eines anderen Leistungsträgers aber jedenfalls dann zurechnen lassen muss, wenn zwischen diesen Leistungsträgern eine Funktionseinheit besteht (vgl. grundlegend zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch BSG, Urteil vom 17. Dezember 1980 - 12 RK 34/80 - juris Rn. 32 ff.; s. ferner BSG, Urteile vom 29. Oktober 1992 - 10 RKg 24/91 -, juris Rn. 18; vom 17. Februar 2009 - B 2 U 34/07 R - juris Rn. 29 ff.; vom 6. Mai 2010 - B 13 R 44/09 R -, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juli 2008 - L 14 B 818/08 AS ER -, juris Rn. 5; zu einem Erstattungsanspruch Hessisches LSG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - L 2 R 46/12 -, juris Rn. 37; zu einem Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 7. März 2013 - L 5 KR 58/11 -, juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 28.04.2015 - 5 LB 141/14

    Aktenführung; Aktenverfälschung; Billigkeitsentscheidung; Entreicherung; grobe

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 48.13

    Versorgungsausgleich; Rückabwicklung; Wiedereinsetzung; Nachsichtgewährung;

  • VG Berlin, 29.06.2016 - 28 K 27.13

    Beamtenversorgung: Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge infolge

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2015 - 7 B 16.14

    Beamtenversorgungsrecht; Versorgungsbezüge; Rückforderungsbescheid;

  • BVerwG, 28.02.1985 - 2 C 16.84

    Besoldung - Ortszuschlag - Kinderbezogene Anteil - Öffentlicher Dienst -

  • OVG Saarland, 28.07.2010 - 1 A 113/10

    Auslegung des § 57 Abs. 5 BeamtVG; Bekanntwerden der Rentengewährung an den

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2016 - 4 B 11.13

    Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge bei deren Zusammentreffen mit

  • VG Ansbach, 04.05.2021 - AN 1 K 19.01041

    Rückforderung überzahlter Beamtenbesoldung

    Aber selbst bei der Annahme, dass die Einlassung zutreffend ist, wird ein eventuelles Versäumnis der Zentralen Universitätsverwaltung dem Landesamt für Finanzen - ... ... - als Beitrag zur Verursachung der Überzahlung nicht zugerechnet (OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.4.2017 - OVG 4 B 15.15 - juris Rn. 51 ff.; VG Gelsenkirchen, U.v. 6.5.2014 - 12 K 4704/12 - juris Rn. 44).

    Im Übrigen fehlt es auch an einer Funktionseinheit zwischen dem Landesamt für Finanzen - ... ... - und der Zentralen Universitätsverwaltung, die nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ggf. dann anzunehmen wäre, wenn der andere Leistungsträger vom Gesetzgeber in den Verwaltungsablauf des in Anspruch genommenen Leistungsträgers arbeitsteilig eingeschaltet ist, dieser sich also für die Erfüllung der ihm obliegenden sozialrechtlichen Aufgabe kraft Gesetzes oder Vertrages des anderen Leistungsträgers bedient (im Detail vergleiche hierzu OVG Berlin-Bbg, U.v. 19.4.2017 - OVG 4 B 15.15 - juris Rn. 51 ff.).

  • OVG Bremen, 27.09.2023 - 2 LC 72/23

    Anrechnung von Renten; Betriebsrente; Grob fahrlässige Unkenntnis;

    Rechtsgrundlage für die von der Beklagten geforderte Rückzahlung von überzahlten Versorgungsbezügen ist ausgehend von dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Bln-BBg, Urt. v. 19.04.2017 - OVG 4 B 15.15, juris Rn. 23) § 63 Abs. 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes (BremBeamtVG) vom 14. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) in der seit dem 01.05.2019 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes vom 02.04.2019 (Brem.GBl. S. 174).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem angenommen, dass die Dienstherrin dann, wenn die Versorgungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für rentenrechtliche (Vorbeschäftigungs-) Zeiten des Beamten hat, vor der Festsetzung des Ruhegehalts beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nachfragen muss, ob eine Rente bezogen wird oder ein Rentenanspruch besteht, um den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2016 - 2 C 9/15, juris Rn. 28 f; Hamb. OVG, Urt. v. 30.11.2012 - 1 Bf 41/12, juris Rn. 31; ähnlich OVG Bln.-BBg., Urt. v. 19.04.2017 - OVG 4 B 15.15, juris Rn. 40 und nachgehend BVerwG, Beschl. v. 21.02.2019 - 2 C 24/17, juris Rn. 15; anders noch Bay. VGH , Beschl. v. 24.09.2015 - 3 ZB 12.2556, juris Rn. 17 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2020 - 4 M 13.19

    Beihilfe; Rückforderung überzahlter Beihilfeleistungen; Billigkeitsentscheidung;

    Jedenfalls verminderte der Beklagte die Rückforderungssumme um 30 %, was bei einem "überwiegenden behördlichen Mitverschulden" nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der des Senats im Regelfall angemessen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - juris Rn. 19 f. sowie - 2 C 15.10 - juris Rn. 25 f., vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - juris Rn. 33 f. und vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 - juris Rn. 19 f.; Urteil des Senats vom 19. April 2017 - OVG 4 B 15.15 - juris Rn. 47).
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