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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21 (https://dejure.org/2023,9441)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2023 - 1 A 2.21 (https://dejure.org/2023,9441)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2023 - 1 A 2.21 (https://dejure.org/2023,9441)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    OVG bestätigt Verbot des Vereins "Tauhid Berlin"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vereinsverbot für einen salafistisch-jihadistischen Verein

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.05.2014 - 6 A 3.13

    Vereinsverbot; Klagebefugnis; Zuständigkeit; Anhörung; Vereinsbegriff; religiöser

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Dass sie sich hierbei des über dieses Gebiet hinausreichenden Internets bedient, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 62 Rn. 17 ff.).

    Denn dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, Vermögen des Vereins und Beweismittel beiseitezuschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160, juris Rn. 161; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 21).

    a) Aus dem in der Verfügung dargestellten Gesamtbild ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Vereinigung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel verfolgt hat, die auf Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit, der Gleichheit und der Freiheit aller Menschen und unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft bestehende rechtsstaatliche Herrschaftsordnung des Grundgesetzes abzuschaffen (zu diesen Voraussetzungen etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O. Rn. 107 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Auch Texte und Äußerungen, die nicht für die Vereinstätigkeit erstellt oder verwandt worden sind, sind der Vereinigung zuzurechnen, wenn ihr Inhalt von leitenden Mitgliedern der Vereinigung erkennbar befürwortet wird und sie den ideologischen Hintergrund kennzeichnen, vor dem die Verantwortlichen der Vereinigung handeln (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 35).

    Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung getragen wird, ist der Verbotsgrund auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 54 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O. Rn. 112 m.w.N.).

    Das Verhältnismäßigkeitsprinzip, dem im Rahmen eines Vereinsverbots bereits auf Tatbestandsebene Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - Rn. 70 m.w.N.), ist unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG), insbesondere der religiösen Vereinigungsfreiheit, gewahrt.

  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Denn dies hätte ihr die Möglichkeit eröffnet, Vermögen des Vereins und Beweismittel beiseitezuschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 u.a. - BVerfGE 149, 160, juris Rn. 161; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 21).

    a) Aus dem in der Verfügung dargestellten Gesamtbild ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Vereinigung zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in kämpferisch-aggressiver Weise das Ziel verfolgt hat, die auf Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit, der Gleichheit und der Freiheit aller Menschen und unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft bestehende rechtsstaatliche Herrschaftsordnung des Grundgesetzes abzuschaffen (zu diesen Voraussetzungen etwa BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O. Rn. 107 ff.; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 34 ff. m.w.N.).

    Wenn das objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Verhalten von einem entsprechenden Willen der Vereinigung getragen wird, ist der Verbotsgrund auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2014, a. a. O. Rn. 54 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018, a. a. O. Rn. 112 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2020 - 6 A 1.19

    Klagen gegen Verbot der Vereinigung "linksunten.indymedia" bleiben erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vereinigung "Tauhid Berlin" aus der Vereinigung "Jama'atu Berlin" hervorgegangen ist und der Klägerin nicht abverlangt werden kann, bereits zur Anerkennung ihrer Klagebefugnis auf ihre Verteidigungsstrategie zu verzichten, geht der Senat zu ihren Gunsten von ihrer Klagebefugnis aus, auch soweit sich die Verbotsverfügung auf die Vereinigung "Jama'atu Berlin" bezieht (vgl. zur Problemlage bei der Klage eines - vermeintlichen - Vereinsmitglieds: BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020 - 6 A 1.19 - BVerwGE 167, 293 ff. Rn. 23).

    Die Begriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 VereinsG sind entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Vereinsgesetzes und im Einklang mit dem Schutz der Vereinigungsfreiheit weit auszulegen (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O. Rn. 38 m.w.N.).

    Es genügt, dass eine nicht formal geregelte, sondern auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur für eine vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelöste, organisierte Gesamtwillensbildung vorliegt (zu allem BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2020, a. a. O. Rn. 39 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.07.2010 - 6 B 20.10

    Verein; Vereinsverbot; Klagebefugnis; Rechtsverletzung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Auch nach Verbot und Auflösung verbleibt dem verbotenen Verein eine auf dessen Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die Klägerin ist als Adressatin eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG möglicherweise in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. zu letzterem BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - juris Rn. 2 und 10) verletzt und daher klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

  • BVerwG, 10.01.2018 - 1 VR 14.17

    Adressat; Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; Auflösung; Bekanntgabe, öffentliche;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Sollte dies entgegen der Annahme des Beklagten nicht der Fall sein, sollte es sich bei der dann einzig klagenden Vereinigung "Tauhid Berlin" vielmehr um eine von einer - gegebenenfalls nur vermeintlichen - Vereinigung "Jama'atu Berlin" unabhängige Vereinigung handeln, wäre die Klägerin durch ein Verbot (auch) der Vereinigung "Jama'atu Berlin" jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt, wie § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO es für den Erfolg der Anfechtungsklage verlangt, und das Verbot der Vereinigung "Jama'atu Berlin" mit den entsprechenden Nebenentscheidungen im Übrigen inzwischen in Bestandskraft erwachsen, nachdem sein verfügender Teil am 25. Februar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (BAnzT 25.02.2021B1; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 VR 14.17 - juris Rn. 23 ff.).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 1 A 2.15

    Anhörung; Härte Plauen; Gremium MC; Gefahrenabwehr; Gebietsanspruch;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss, nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf und es beim Fehlen klarer Übertragungsakte bei der Vertretung der Vereinigung durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - juris Rn. 4; Beschluss vom 7. Juli 2015 - 1 B 18.15 - DÖV 2015, 895 m.w.N., hier zit. n. juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 14).
  • BVerfG, 02.07.2019 - 1 BvR 1099/16

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Diese Legaldefinition des Vereins steht in Einklang mit dem Begriff des Vereins beziehungsweise der Vereinigung nach Art. 9 Abs. 1 und 2 GG (BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 1 BvR 1099/16 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 6 B 40.12

    Vereinsverbot; Hells Angels; Anhörung; Recht auf informationelle

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss, nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf und es beim Fehlen klarer Übertragungsakte bei der Vertretung der Vereinigung durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - juris Rn. 4; Beschluss vom 7. Juli 2015 - 1 B 18.15 - DÖV 2015, 895 m.w.N., hier zit. n. juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 07.07.2015 - 1 B 18.15

    Erkennbarkeit nach außen; Gesellschaft; grundsätzliche Bedeutung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss, nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf und es beim Fehlen klarer Übertragungsakte bei der Vertretung der Vereinigung durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder verbleibt (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 6 B 40.12 - juris Rn. 4; Beschluss vom 7. Juli 2015 - 1 B 18.15 - DÖV 2015, 895 m.w.N., hier zit. n. juris Rn. 6 ff.; Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 2.15 - juris Rn. 14).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - 1 A 4.12

    Vereinsverbot; Anfechtungsklage; Feststellungsantrag (unzulässig); verwertbare

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2023 - 1 A 2.21
    Auch nach Verbot und Auflösung verbleibt dem verbotenen Verein eine auf dessen Rechtsverteidigung beschränkte Rechtsstellung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 20. November 2013 - OVG 1 A 4.12 - juris Rn. 24 m.w.N.).
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