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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14   

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OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14 (https://dejure.org/2015,8921)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.02.2015 - 5 B 20.14 (https://dejure.org/2015,8921)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 5 B 20.14 (https://dejure.org/2015,8921)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 30 BauGB
    Erschließungsbeitrag für eine als Fuß- und Radweg gewidmete, als Wohnweg fungierende Wegeparzelle; Berücksichtigung von Sekundär- oder Doppelerschließungen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 30 ff BauGB, § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 127 Abs 2 Nr 2 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB, § 131 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 3 S 1 BauGB, § 4 Abs 1 Nr 2 BauO BB
    Erschließungsbeitrag; Vorausleistung auf Erschließungsanlage; Wohnweg; Sekundärerschließung; Doppelerschließung; Erforderlichkeit; Ermäßigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.12.1993 - 8 C 58.91

    Unbefahrbarer Wohnweg als Erschließungsanlage (Hinterlieger- u. Eckgrundstück)

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Inwieweit Letzteres der Fall ist, richtet sich wiederum nach dem Bauordnungsrecht, das in die Regelungskompetenz des jeweiligen Landes fällt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 -, juris Rn. 12).

    Sie verkennt, dass der hier maßgebliche erschließungsrechtliche Wohnwegbegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und die Widmung des S... als Fuß- und Radweg nicht in einem Ausschlussverhältnis zueinander stehen, sondern die Widmung dem S... den Charakter einer öffentlichen unbefahrbaren Verkehrsanlage verleiht und auf diese Weise den Wohnwegbegriff im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB prägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 10 und 11; Driehaus, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 12 Rn. 67).

    Dieses Ergebnis wird durch die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 -, juris, sowie vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris), wonach Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege irrelevant seien, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen werde und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile biete, nicht in Frage gestellt.

    In einem solchen Fall wird das Grundstück erst durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen und rechtfertigt der damit verbundene Erschließungsvorteil die Heranziehung der begünstigten Grundstückseigentümer zu den Kosten der Erschließungsanlage Wohnweg (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 17, sowie Urteile vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris, jeweils Rn. 20).

    Etwas anderes gilt freilich dann, wenn das an der Anbaustraße liegende Grundstück bereits durch diese hinreichend verkehrsmäßig erschlossen wird und für die Bebaubarkeit keiner Sekundärerschließung bedarf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 17).

    Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, ist es, wenn die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen verschafft wird, durch jede dieser Straßen erschlossen, weil bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße nämlich andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweg gedacht werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 -, juris Rn. 12, und vom 10. Dezember 1993, a.a.O., Rn. 18; siehe zur Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch zwei Wohnwege Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 26).

  • BVerwG, 10.02.1978 - 4 C 4.75

    Erschließungseinheit; Zum Anbau bestimmte Straße mit Verbindungsfunktion;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Der Umstand, dass die beiden Grundstücke schon anderweitig erschlossen und dadurch bebaubar sind, vermag die Erforderlichkeit allein nicht in Frage zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 -, juris Rn. 14).

    Daran mag es ausnahmsweise fehlen, wenn etwa der Zweck der Anlage nur durch Umstände bestimmt wird, die außerhalb der Erschließungsfunktionen im Sinn der §§ 127, 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen, etwa wenn die Erschließungsanlage ausschließlich den Zugang zu einem Sportgelände oder zu einem Aussichtsturm gewährleisten soll (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O., juris Rn. 14).

    Dem Umstand, dass derartige Erschließungsanlagen auch dem allgemeinen innerörtlichen Verkehr dienen, wird bereits ausreichend durch den Eigenanteil der Gemeinde an den Herstellungskosten (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) Rechnung getragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1978, a.a.O., juris Rn. 12).

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 26.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Dieses Ergebnis wird durch die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 -, juris, sowie vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris), wonach Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege irrelevant seien, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen werde und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile biete, nicht in Frage gestellt.

    In einem solchen Fall wird das Grundstück erst durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen und rechtfertigt der damit verbundene Erschließungsvorteil die Heranziehung der begünstigten Grundstückseigentümer zu den Kosten der Erschließungsanlage Wohnweg (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 17, sowie Urteile vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris, jeweils Rn. 20).

  • BVerwG, 01.03.1996 - 8 C 27.94

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschließungsbeitrag für sog. zufahrtloses

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Dieses Ergebnis wird durch die von den Klägern herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 10. Dezember 1993 - BVerwG 8 C 58.91 -, juris, sowie vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris), wonach Sekundärerschließungen durch Wohn-/Fußwege irrelevant seien, wenn ein Grundstück bereits von einer Anbaustraße erschlossen werde und eine denkbare Sekundärerschließung den Anliegern keine konkreten Sondervorteile biete, nicht in Frage gestellt.

    In einem solchen Fall wird das Grundstück erst durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen und rechtfertigt der damit verbundene Erschließungsvorteil die Heranziehung der begünstigten Grundstückseigentümer zu den Kosten der Erschließungsanlage Wohnweg (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1993, a.a.O., juris Rn. 17, sowie Urteile vom 1. März 1996 - BVerwG 8 C 26.94 und BVerwG 8 C 27.94 - juris, jeweils Rn. 20).

  • BVerwG, 25.02.1994 - 8 C 14.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Begriff "beitragsfähige Erschließungsanlage",

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB auf eine natürliche Betrachtungsweise ab; maßgebend ist danach im Rahmen etwaiger rechtlicher Beschränkungen insoweit das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild (vgl. statt vieler Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 14.92 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 86.81

    Verhältnis von Möglichkeit eines Zugangs und Vorliegen des Merkmals des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, ist es, wenn die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen verschafft wird, durch jede dieser Straßen erschlossen, weil bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße nämlich andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweg gedacht werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 -, juris Rn. 12, und vom 10. Dezember 1993, a.a.O., Rn. 18; siehe zur Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch zwei Wohnwege Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 26).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 8 C 34.96

    Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Wohnweg; Mehrfacherschließung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Liegt ein Grundstück an mehreren Anbaustraßen, ist es, wenn die beitragsrechtlich relevante Nutzbarkeit durch jede dieser Straßen verschafft wird, durch jede dieser Straßen erschlossen, weil bei der Beurteilung der Frage des Erschlossenseins durch eine hinzutretende Anbaustraße nämlich andere für das Grundstück schon bestehende Anbaustraßen hinweg gedacht werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 86.81 -, juris Rn. 12, und vom 10. Dezember 1993, a.a.O., Rn. 18; siehe zur Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch zwei Wohnwege Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 1998 - BVerwG 8 C 34.96 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 26).
  • VGH Hessen, 13.02.2003 - 5 UZ 35/03

    Wirksame Satzung im Beitragsentstehungszeitpunkt; Eckgrundstücksermäßigung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Die Satzungsnorm des § 5 a EBS sieht im Fall einer Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch öffentliche Anlagen eine Ermäßigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche um ein Drittel nur unter der Einschränkung vor, dass es sich bei den öffentlichen Anlagen um solche mit gleichartiger Erschließungsfunktion handelt (in diesem Sinne auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - 5 UZ 35/03 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 2011 - 5 A 1657/09.Z -, juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1995 - 2 M 80/94 -, juris Rn. 13; Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 76).
  • VGH Hessen, 22.03.2011 - 5 A 1657/09

    Gleichartigkeit der erschließenden Verkehrsanlagen; Ansetzbarkeit von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Die Satzungsnorm des § 5 a EBS sieht im Fall einer Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch öffentliche Anlagen eine Ermäßigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche um ein Drittel nur unter der Einschränkung vor, dass es sich bei den öffentlichen Anlagen um solche mit gleichartiger Erschließungsfunktion handelt (in diesem Sinne auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - 5 UZ 35/03 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 2011 - 5 A 1657/09.Z -, juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1995 - 2 M 80/94 -, juris Rn. 13; Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 76).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.01.1995 - 2 M 80/94
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 - 5 B 20.14
    Die Satzungsnorm des § 5 a EBS sieht im Fall einer Mehrfacherschließung eines Grundstücks durch öffentliche Anlagen eine Ermäßigung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche um ein Drittel nur unter der Einschränkung vor, dass es sich bei den öffentlichen Anlagen um solche mit gleichartiger Erschließungsfunktion handelt (in diesem Sinne auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 13. Februar 2003 - 5 UZ 35/03 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 2011 - 5 A 1657/09.Z -, juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Januar 1995 - 2 M 80/94 -, juris Rn. 13; Driehaus, a.a.O., § 18 Rn. 76).
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