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   OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21   

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OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21 (https://dejure.org/2021,4815)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10.03.2021 - 1 B 104/21 (https://dejure.org/2021,4815)
OVG Bremen, Entscheidung vom 10. März 2021 - 1 B 104/21 (https://dejure.org/2021,4815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    24. Coronaverordnung § 4 Abs 2 Nr 3; IfSG § 28 Abs 1 Satz 1; IfSG § 28a Abs 1 Nr 3;
    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten - Covid-19; Schließung von Prostitutionsstätten

  • RA Kotz

    Keine Außervollzugsetzung coronabedingter Schließung Prostitutionsstätten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Coronabedingte Schließung von Prostitutionsstätten bestätigt - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Bremen, 10.11.2020 - 1 B 354/20

    Schließung von Prostitutionsstätten (19. CoronaVO) - Coronavirus; Covid-19;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Mit der Frage, ob die Verordnungsermächtigung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, hat sich der Senat zuletzt in den Beschlüssen vom 10.11.2020 (1 B 354/20, Rn. 20 ff. m.w.N., juris) und vom 09.11.2020 (1 B 342/20, Rn. 20 ff., juris) ausführlich auseinandergesetzt und einen solchen Verstoß abgelehnt.

    Soweit die Antragstellerin im Übrigen in diesem Zusammenhang geltend macht, dass das übliche PCR-Testungsverfahren eine Infektion im Sinne des Infektionsschutzgesetzes nicht nachweisen könne, steht dem die Einschätzung des Robert Koch-Instituts entgegen (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_ nCoV .html;jsessionid=7F3E1A6DF93F660251C1462134CABADA.internet051#doc13490982bodyText4; vgl. im Übrigen: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/118870/PCR-Test-auf-SARS-CoV-2-zeigt-hohe-klinisch-diagnostische-Sensitivitaet-von-nahezu-100-Prozent; vgl. auch bereits: OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 44 m.w.N.).

    Der Senat hat bereits in verschiedenen früheren Entscheidung (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 10.11.2020 - 1 B 354/20, juris Rn. 42) zur Schließung der Prostitutionsstätten u.ä.

  • OVG Bremen, 19.02.2021 - 1 B 53/21

    Schließung Friseurbetriebe, Erbringung Friseurdienste (Vierundzwanzigste

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Dass der Bundesgesetzgeber die Norm des § 28 IfSG mit Schaffung des § 28a IfSG ("Besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19)") durch das dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18.11.2020 (BGBl. I S. 2397) mit Wirkung vom 19.11.2020 lediglich ergänzt und weiter konkretisiert hat, ändert bei im Normenkontrollverfahren gebotener summarischer Prüfung hieran nichts (OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschl. v. 09.12.2020 - 13 MN 574/20, juris Rn. 18).

    Vielmehr haben sich bislang teilweise bestehende Bedenken in der Rechtsprechung gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28 IfSG damit erledigt (OVG Bremen, Beschl. v. 19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 21; vgl. dazu ausführlich BayVGH, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461, juris Rn. 22 ff.).

    Der Senat hat hierfür in einem früheren Beschluss bereits auf die über die bisherigen Unterstützungsleistungen hinausgehende "Überbrückungshilfe III" (November 2020 bis Juni 2021) abgestellt (OVG Bremen, Beschluss v. 19.02.2021 - 1 B 53/21, juris Rn. 39).

  • OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Dem entspricht die zentrale Stellung dieses Instituts, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat (vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 17.06.2020 - 20 NE 20.1189, juris Rn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337, juris Rn. 20).

    Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschätzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 40; Bay. VerfGH, Entsch.

    Dem kann aber grundsätzlich dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verordnungsgeber Freiheitsbeschränkungen von vornherein befristet und durch wiederholte Änderungen jeweils lockert (OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 16 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2020 - 13 MN 211/20

    Corona

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Denn die Reduzierung wechselnder (unmittelbarer) persönlicher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen verlangsamt die Ausbreitung des Coronavirus und verzögert die Infektionsdynamik (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 03.09.2020 - 3 R 156/20, juris Rn. 25 unter Verweis auf Veröffentlichungen des RKI; Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 38 f.).".

    tatsächlich flächendeckend eingehalten bzw. umgesetzt werden (vgl. dazu ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. 09.06.2020 - 13 MN 211/20, juris Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2020 - 13 MN 472/20

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Spielbanken; Spielhallen;

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. Nds.OVG, Beschl. v. 09.11.2020 - 13 MN 472/20, juris Rn. 60 m.w.N.).

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    (1) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).

    Im Fall der hier in Rede stehenden Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie besteht wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    (1) Die Regelungen einer Verordnung wie der hier in Rede stehenden dienen in Ansehung der aktuellen Coronavirus-Pandemie dem in § 1 Abs. 1 IfSG umschriebenen Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, namentlich dem "Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit", zu dem der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kraft seiner grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6; Beschl. v. 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20, juris Rn. 7).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20, juris Rn. 6).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

    Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14, juris Rn. 12).

  • OVG Thüringen, 18.02.2021 - 3 EN 67/21

    Corona-Krise; Beschränkungen des Kontakts, des nächtlichen Ausgangs und der

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Dem entspricht die zentrale Stellung dieses Instituts, die ihm der Gesetzgeber nach § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt hat (vgl. auch: OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 39; BayVGH, Beschl. v. 17.06.2020 - 20 NE 20.1189, juris Rn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337, juris Rn. 20).

    Allein dieser Umstand führt jedoch nicht zwangsläufig zur Fehlerhaftigkeit der hier zu Grunde liegenden Einschätzungen des Robert Koch-Instituts (vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Beschl. v. 05.03.2021 - 1 B 81/21, juris Rn. 13; OVG Thüringen, Beschl. v. 18.02.2021 - 3 EN 67/21, juris Rn. 40; Bay. VerfGH, Entsch.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus OVG Bremen, 10.03.2021 - 1 B 104/21
    Eine gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei der Verordnungsgeberin auch insoweit ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92, juris Rn. 122).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

  • OVG Bremen, 09.04.2020 - 1 B 97/20

    Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Eilantrag gegen Verweigerung einer Ausnahme von dem Versammlungsverbot in der

  • OVG Bremen, 09.11.2020 - 1 B 342/20

    Anordnung der Schließung von Fitnessstudios - Coronavirus; Covid-19;

  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1337

    Eilantrag gegen Maskenpflicht

  • VGH Bayern, 17.06.2020 - 20 NE 20.1189

    Corona-Pandemie: Weigerung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 95/21

    Schließung von Geschäften des Einzelhandels - Coronaverordnung; Coronavirus;

    Die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).

    (2) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).

    Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 89/21

    Schließung des Einzelhandels, Gemischtwarenladen - Click & Meet;

    Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).

    b) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).

    schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 23.03.2021 - 1 B 103/21

    Schließung des Einzelhandels, Bekleidungsgeschäft - Bekleidungsgeschäft;

    Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG, gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).

    b) Die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung ist auch formell rechtmäßig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 9).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).

    Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Bremen, 12.04.2021 - 1 B 123/21

    Die Beschränkungen für Gastronomiebetriebe durch die Corona-Verordnung bleiben

    Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.).

    Auch die Überprüfbarkeit der Einhaltung von Ge- und Verboten kann berücksichtigt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.).

  • OVG Bremen, 04.01.2022 - 1 B 479/21

    Normenkontrolleilantrag - 2-G-Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel -

    Der Normgeber hat auch bei den notwendigerweise schrittweise vorzunehmenden Lockerungen einen Gestaltungsspielraum (OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24).

    Dabei können neben dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad auch alle sonstigen relevanten Belange berücksichtigt werden, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2022 - 14 ME 180/22

    Anordnungsgrund; Genesen; Genesenenstatus; RKI

    Dem RKI ist durch den Gesetzgeber nach § 4 IfSG eine zentrale Stellung bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt worden (vgl. hierzu auch BremOVG, Beschl. v. 5.1.2022 - 1 B 508/21 -, juris Rn. 3 und v. 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2022 - 7 B 507/22 -, juris Rn. 7).
  • OVG Bremen, 15.04.2021 - 1 B 127/21

    Beherbergungsverbot für touristische Zwecke - Beherbergungsverbot;

    Die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz GG , gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip oder gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 8 m.w.N.).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zuletzt OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).

  • OVG Bremen, 26.03.2021 - 1 B 112/21

    Coronabedingte Schließung von Solarien - Coronavirus; Covid-19; Gleichheitssatz;

    Das Coronavirus konnte sich auch außerhalb von sog. "Hotspots" in beinahe allen Teilen des Bundesgebiets ausbreiten und hat zu einem hohen Niveau an aktiven Infektionsfällen geführt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 22).

    Der Verordnungsgeber befindet sich in einer komplexen Entscheidungssituation, in der eine Vielzahl von Belangen infektionsschutzrechtlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art zu berücksichtigen und abzuwägen ist und in der er zwangsläufig nur mit Prognosen dazu arbeiten kann, welchen Einfluss Infektionsschutzmaßnahmen oder die Lockerung solcher Maßnahmen auf die genannten Bereiche haben werden (vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschl. v. 19.03.2021 - 13 B 252/21.NE, juris Rn. 85 ff.; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 10.03.2021 - 1 B 104/21, juris Rn. 24 m.w.N. und BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11, juris Rn. 389).

  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

    Die Vielzahl der zu dieser Fragestellung ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) bejahend: OVG NRW, Beschlüsse vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 NE; vom 16.11.2020 - 13 B 1655/20 - juris; vom 22.01.2021 - 13 B 1768/20.NE - jeweils bei juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2020 - 3 EN 394/20 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 B 10868/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, vom 10.11.2020 - 1 B 354/20 -, und vom 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, jeweils bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 R 225/20 -, juris; die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2020 - 13 B 902/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2020 - 2 B 258/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2020 - 3 R 156/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 13 MN 298/21 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 S 1868/21 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2021 - 25 NE 21.1608 -, juris), darf hierbei den Blick nicht darauf verstellen, dass diese nicht allgemein, sondern lediglich konkret auf den Einzelfall, d.h. auf die jeweilige Coronaschutzverordnung bezogen, beantwortet werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2022 - 13 B 509/22

    Beruhen der Verkürzung des sog. Genesenenstatus von sechs auf drei Monate

    Dem RKI ist durch den Gesetzgeber nach § 4 IfSG eine zentrale Stellung bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zuerkannt worden (vgl. hierzu auch BremOVG, Beschl. v. 5.1.2022 - 1 B 508/21 -, juris Rn. 3 und v. 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, juris Rn. 12 m.w.N.; VG Oldenburg, Beschl. v. 3.3.2022 - 7 B 507/22 -, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2022 - 13 B 488/22

    Anspruch auf Feststellung eines unverkürzten Genesenenstatus

  • VG Köln, 08.07.2022 - 7 L 877/22
  • OVG Bremen, 05.01.2022 - 1 B 508/21

    Beschränkung des Genesenennachweises auf Personen mit einem nicht länger als

  • VG Hamburg, 07.04.2022 - 7 E 1608/22

    Erfolgloser Eilantrag auf Fortgeltung des Genesenenstatus (zur Anwendung von §

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