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   OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21   

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OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21 (https://dejure.org/2023,3321)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.02.2023 - 9 LA 259/21 (https://dejure.org/2023,3321)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. Februar 2023 - 9 LA 259/21 (https://dejure.org/2023,3321)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AsylG § 26; EGBGB § 11; EGBGB § 6
    Im Willen; anerkannt; Ehe; Familienasyl; Handschuhehe; Imam; ordre public; Registrierung, staatliche; Ritus, religiöser; Stellvertretung; Verfolgerstaat; wirksam; Sog. Handschuhehe als wirksame Ehe i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG

  • milo.bamf.de

    AsylG, § 26; BGBEG, Art 6; BGBEG, Art 11 Abs 1
    Irak: Familienasyl bei religiös geschlossener Ehe; Handschuhehe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylG § 26 ; EGBGB § 11 ; EGBGB § 6
    Im Willen; anerkannt; Ehe; Familienasyl; Handschuhehe; Imam; ordre public; Registrierung, staatliche; Ritus, religiöser; Stellvertretung; Verfolgerstaat; wirksam; Sog. Handschuhehe als wirksame Ehe i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1233
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 29.09.2021 - XII ZB 309/21

    Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beim

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    Ein Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 6 EGBGB kann vorliegen, wenn die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 XII ZB 309/21 juris Rn. 19).

    Für die Beantwortung der Frage, ob eine Handschuhehe gegen den deutschen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB verstößt, kommt es darauf an, ob die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 19).

    Insoweit ist nicht zu prüfen, ob eine Eheschließung nach ausländischem Recht gemessen an Art. 6 Abs. 1 GG allgemeinen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 19).

    Die bloße Stellvertretung in der Erklärung zur Eheschließung - wie sie in der Handschuhehe erfolgt - führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Unvereinbarkeit mit dem ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021, a. a. O., Rn. 18 ff.; BayOLG, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 - juris Rn. 13).

    Der Gesetzgeber hat vielmehr die Wirksamkeit von nach fremdem Ortsrecht geschlossenen Ehen sowohl bei den Beratungen zur Ursprungsfassung der Art. 11 und 13 EGBGB als auch bei den Beratungen zur IPR-Reform 1986 bewusst in seinen Willen aufgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021, a. a. O., Rn. 19).

    Allerdings kann ein Verstoß gegen den ordre public gemäß Art. 6 EGBGB - wie bereits ausgeführt - vorliegen, wenn die Anwendung fremden Rechts im Einzelfall mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wozu insbesondere die Grundrechte gehören, unvereinbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021 - XII ZB 309/21 - juris Rn. 19; Urteil vom 6.10.2004 - XII ZR 225/01 - juris Rn. 41; vgl. auch D. Baetge in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Art. 6 EGBGB Rn. 56 m. w. N.).

  • OLG Zweibrücken, 08.12.2010 - 3 W 175/10

    Personenstandsrecht: Anerkennung einer in Pakistan geschlossenen "Handschuhehe"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    Eine derartige Stellvertretung "im Willen", bei der einer dritten Person die Entscheidung über das "Ob" der Eheschließung und die Auswahl des Ehepartners überlassen bleibt, verstößt gegen die Menschenwürde sowie die Grundrechte auf Eheschließungsfreiheit und auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.1.2020 - 12 W 63/19 (PS) - juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.12.2010 - 3 W 175/10 - juris Rn. 7).

    Der ordre public ist aber dann nicht verletzt, wenn feststeht, dass die Handschuhehe unter Beteiligung des Stellvertreters gerade mit der Person geschlossen wird, welcher die/der vertretene Verlobte aufgrund eigenen Willensentschlusses tatsächlich zu diesem Zeitpunkt heiraten will (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.12.2010, a. a. O., Rn. 7; BayOLG, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 - juris Rn. 9; Mäsch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a. a. O., Art. 13 EGBGB Rn. 46).

    Ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist, hängt demnach davon ab, ob im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Stellvertretung im Willen bei der Beschließung der Handschuhehe vorliegen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.12.2010 - 3 W 175/10 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 22.02.2005 - 1 C 17.03

    Familienasyl; Begriff der Ehe; Zivilehe; religiöse Eheschließung; staatliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (jetzt § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ) nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2005 - 1 C 17.03 - juris Rn. 9; s. a. Beschluss vom 11.8.1999 - 9 B 19.99 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - juris Rn. 7).

    So ist für eine nach islamischem Ritus in der Türkei geschlossene Ehe (sog. Imam-Ehe) - ungeachtet ihrer langen Tradition, ihrer Verbreitung, ihrer staatlichen Tolerierung und ihres Ansehens - die Anwendbarkeit des Familienasyls mit Blick auf die fehlende Rechtsgültigkeit einer solchen Eheschließung abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2005, a. a. O., Rn. 9 m. w. N.).

    Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 2005 (- 1 C 17.03 - juris Rn. 9) - wie ausgeführt - davon aus, dass nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft (Hervorhebung durch den Senat) zwischen Mann und Frau eine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist.

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2002 - 2 L 3490/96

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Ausländer; Ehegatte; Eheschließung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    Demnach ist für die Frage der Wirksamkeit einer Verbindung zwischen Mann und Frau, die nach § 26 AsylG als Ehe den Anspruch auf Gewährung von Familienasyl vermitteln kann, nicht das deutsche Eherecht, sondern das Eherecht des Herkunftsstaates maßgeblich (vgl. NdsOVG, Urteil vom 9.12.2002 - 2 L 3490/96 - juris Rn. 44 m. w. N.).

    Auch diese völkerrechtliche Verpflichtung legt es nahe, für die Frage der Rechtsgültigkeit einer Ehe auf das Eherecht des Herkunftsstaates des Asylsuchenden (und nicht auf die Rechtsordnung und das Familienrecht der Bundesrepublik) für den Ehebegriff in § 26 AsylG abzustellen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 9.12.2002, a. a. O., Rn. 44; OVG RP, Urteil vom 5.7.1993 - 13 A 10564/92 - NVwZ 1994, 514, 515 [VGH Bayern 17.05.1993 - 24 B 88/30625] ).

    Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 2002 (- 2 L 3490/96 - juris), das Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 gewesen und von diesem im Ergebnis nicht beanstandet worden ist, nicht eine formelle Registrierung der Lebensgemeinschaft neben einer Anerkennung als Ehe durch den Verfolgerstaat gefordert.

  • BayObLG, 28.11.2000 - 1Z BR 59/00

    Eheschließung im Iran in Abwesenheit der Brautleute

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    Die bloße Stellvertretung in der Erklärung zur Eheschließung - wie sie in der Handschuhehe erfolgt - führt deshalb grundsätzlich nicht zu einer Unvereinbarkeit mit dem ordre public (vgl. BGH, Beschluss vom 29.9.2021, a. a. O., Rn. 18 ff.; BayOLG, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 - juris Rn. 13).

    Der ordre public ist aber dann nicht verletzt, wenn feststeht, dass die Handschuhehe unter Beteiligung des Stellvertreters gerade mit der Person geschlossen wird, welcher die/der vertretene Verlobte aufgrund eigenen Willensentschlusses tatsächlich zu diesem Zeitpunkt heiraten will (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.12.2010, a. a. O., Rn. 7; BayOLG, Beschluss vom 28.11.2000 - 1Z BR 59/00 - juris Rn. 9; Mäsch in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, a. a. O., Art. 13 EGBGB Rn. 46).

  • BVerwG, 15.12.1992 - 9 C 61.91

    Gewährung von Asyl auf Grund eines Eingriffs in die Religionsausübung im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (jetzt § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ) nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2005 - 1 C 17.03 - juris Rn. 9; s. a. Beschluss vom 11.8.1999 - 9 B 19.99 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - juris Rn. 7).

    Nach seiner in dem Urteil vom 22. Februar 2005 zitierten Rechtsprechung ist unter einer Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG (jetzt § 26 AsylG ) die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.8.1999 - 9 B 19.99 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - juris Rn. 7).

  • VG Oldenburg, 02.01.2018 - 3 A 4808/16

    Ehe; Familienasyl; religiöse Ehe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    Ist nach dem Recht des Verfolgerstaates eine Ehe, die allein nach religiösem Ritus vor einem Imam geschlossen wurde, auch ohne staatliche Registrierung wirksam, weil die Registrierung nur deklaratorisch wirkt - dies unterstellt die Beklagte mit ihrer Frage -, ist diese Ehe vom Verfolgerstaat anerkannt und deshalb eine nach Maßgabe der Vorschriften des Familienasyls wirksame Eheschließung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.7.2022 - 5 K 361.17 A - juris Rn. 21 = FamRZ 2022, 1460 mit Anmerkung Prof. Dr. Ebert; VG Oldenburg, Urteil vom 2.1.2018 - 3 A 4808/16 - juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.12.2011 - A 1 K 677/10 - juris Rn. 3).

    Wird die Ehe dagegen nur unter Beachtung zwingender Formvorschriften als wirksam angesehen, wird man deren Einhaltung verlangen müssen (vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 11. Aufl. 2022, § 26 Rn. 10; s. a. VG Berlin, Urteil vom 22.7.2022 - 5 K 361.17 A - juris Rn. 21 = FamRZ 2022, 1460 mit Anmerkung Prof. Dr. Ebert; VG Oldenburg, Urteil vom 2.1.2018 - 3 A 4808/16 - juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.12.2011 - A 1 K 677/10 - juris Rn. 3, wonach eine im Irak religiös geschlossene Ehe auch ohne Mitwirkung staatlicher Stellen rechtsgültig sei, weil es zwingende konstitutive Formvorschriften für die Begründung der Ehe nicht gebe und auf die zusätzliche (im Irak rein deklaratorische) Registrierung nicht ankomme).

  • BVerwG, 11.08.1999 - 9 B 19.99

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Nach religiösem Ritus geschlossene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG (jetzt § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ) nur eine bereits im Verfolgerstaat eingegangene und von diesem als Ehe anerkannte und registrierte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.2.2005 - 1 C 17.03 - juris Rn. 9; s. a. Beschluss vom 11.8.1999 - 9 B 19.99 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - juris Rn. 7).

    Nach seiner in dem Urteil vom 22. Februar 2005 zitierten Rechtsprechung ist unter einer Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 AsylVfG (jetzt § 26 AsylG ) die mit Eheschließungswillen eingegangene, staatlich anerkannte Lebensgemeinschaft zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.8.1999 - 9 B 19.99 - juris Rn. 3; Urteil vom 15.12.1992 - 9 C 61.91 - juris Rn. 7).

  • VG Sigmaringen, 05.12.2011 - A 1 K 677/10

    Gültigkeit einer Ehe; Eheschließung im Irak ohne Mitwirkung staatlicher Stellen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    Ist nach dem Recht des Verfolgerstaates eine Ehe, die allein nach religiösem Ritus vor einem Imam geschlossen wurde, auch ohne staatliche Registrierung wirksam, weil die Registrierung nur deklaratorisch wirkt - dies unterstellt die Beklagte mit ihrer Frage -, ist diese Ehe vom Verfolgerstaat anerkannt und deshalb eine nach Maßgabe der Vorschriften des Familienasyls wirksame Eheschließung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.7.2022 - 5 K 361.17 A - juris Rn. 21 = FamRZ 2022, 1460 mit Anmerkung Prof. Dr. Ebert; VG Oldenburg, Urteil vom 2.1.2018 - 3 A 4808/16 - juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.12.2011 - A 1 K 677/10 - juris Rn. 3).

    Wird die Ehe dagegen nur unter Beachtung zwingender Formvorschriften als wirksam angesehen, wird man deren Einhaltung verlangen müssen (vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 11. Aufl. 2022, § 26 Rn. 10; s. a. VG Berlin, Urteil vom 22.7.2022 - 5 K 361.17 A - juris Rn. 21 = FamRZ 2022, 1460 mit Anmerkung Prof. Dr. Ebert; VG Oldenburg, Urteil vom 2.1.2018 - 3 A 4808/16 - juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.12.2011 - A 1 K 677/10 - juris Rn. 3, wonach eine im Irak religiös geschlossene Ehe auch ohne Mitwirkung staatlicher Stellen rechtsgültig sei, weil es zwingende konstitutive Formvorschriften für die Begründung der Ehe nicht gebe und auf die zusätzliche (im Irak rein deklaratorische) Registrierung nicht ankomme).

  • VG Berlin, 22.07.2022 - 5 K 361.17

    Anspruch auf Familienflüchtlingsschutz: Eheschließung im Irak nach islamischem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.02.2023 - 9 LA 259/21
    Ist nach dem Recht des Verfolgerstaates eine Ehe, die allein nach religiösem Ritus vor einem Imam geschlossen wurde, auch ohne staatliche Registrierung wirksam, weil die Registrierung nur deklaratorisch wirkt - dies unterstellt die Beklagte mit ihrer Frage -, ist diese Ehe vom Verfolgerstaat anerkannt und deshalb eine nach Maßgabe der Vorschriften des Familienasyls wirksame Eheschließung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22.7.2022 - 5 K 361.17 A - juris Rn. 21 = FamRZ 2022, 1460 mit Anmerkung Prof. Dr. Ebert; VG Oldenburg, Urteil vom 2.1.2018 - 3 A 4808/16 - juris Rn. 21; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.12.2011 - A 1 K 677/10 - juris Rn. 3).

    Wird die Ehe dagegen nur unter Beachtung zwingender Formvorschriften als wirksam angesehen, wird man deren Einhaltung verlangen müssen (vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 11. Aufl. 2022, § 26 Rn. 10; s. a. VG Berlin, Urteil vom 22.7.2022 - 5 K 361.17 A - juris Rn. 21 = FamRZ 2022, 1460 mit Anmerkung Prof. Dr. Ebert; VG Oldenburg, Urteil vom 2.1.2018 - 3 A 4808/16 - juris Rn. 23; VG Sigmaringen, Beschluss vom 5.12.2011 - A 1 K 677/10 - juris Rn. 3, wonach eine im Irak religiös geschlossene Ehe auch ohne Mitwirkung staatlicher Stellen rechtsgültig sei, weil es zwingende konstitutive Formvorschriften für die Begründung der Ehe nicht gebe und auf die zusätzliche (im Irak rein deklaratorische) Registrierung nicht ankomme).

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01

    Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe

  • OLG Oldenburg, 30.01.2020 - 12 W 63/19

    Änderung eines Eintrages in einem Geburtenbuch; Wirksamkeit einer

  • BVerwG, 15.03.2021 - 4 B 14.20

    Zur Vermutung der Einhaltung des Standes der Technik bei der Bestimmung des

  • BVerwG, 29.05.1986 - 1 B 20.86

    Internationales Privatrecht - Ausländer - Adoption im Ausland - Familiennachzug -

  • OVG Niedersachsen, 23.08.2021 - 9 LA 143/20

    Afghanistan; Änderung der Sach- und Rechtslage; Antragsfrist; Corona-Pandemie;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.1993 - 13 A 10564/92
  • OVG Niedersachsen, 15.03.2001 - 2 MA 522/01

    Aufenthalt; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltsgenehmigung; Ausland; Ausländer;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2023 - 3 B 24.22

    Kein Familienflüchtlingsschutz bei polygamer Ehe für die weitere Ehefrau eines

    Zu den abgeschlossenen Rechtsverhältnissen, die danach anzuerkennen sind und weiterhin dem ursprünglichen Heimatrecht unterstehen, gehört u.a. die Wirksamkeit einer Ehe (vgl. Gordzielik, in: Hruschka, GFK, 1. Aufl. 2022, Art. 12 Rn. 28; Coester/Coester-Waltjen, in: FamRZ 2016, 1618, 1624; OVG Lüneburg, Urteil vom 9. Dezember 2002 - 2 L 3490/96 - juris Rn. 44; Beschluss vom 9. Februar 2023 - 9 LA 259/21 - juris Rn. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Januar 1995 - A 12 S 64/92 - juris Rn. 22; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 1993 - 13 A 10564/92 - NVwZ 1994, 514, 515).
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