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   OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18   

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OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18 (https://dejure.org/2018,6382)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.03.2018 - 13 PA 39/18 (https://dejure.org/2018,6382)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. März 2018 - 13 PA 39/18 (https://dejure.org/2018,6382)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG; § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG; § 9 Abs. 3 S. 1 VwGO; § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO
    Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Mitteilung des Überstellungstermins bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG; Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Mitteilung des Überstellungstermins bei Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung der Ausländerbehörde auf Mitteilung des Überstellungstermins bei einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ; Bestimmung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 13 PA 104/17

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Ausländerbehörde; Bundesamt; Dublin;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    In beiden Fällen muss der Abzuschiebende mit der jederzeitigen Durchführung der Abschiebung rechnen, soweit nicht wegen nachträglichen Eintritts von Duldungsgründen eine Aussetzung der Abschiebung (etwa) nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch die Ausländerbehörde erfolgt bzw. wegen nachträglich eintretender inlands- oder zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse die Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge suspendiert oder aufgehoben wird (vgl. zu Letzterem Senatsbeschl. v. 20.6.2017 - 13 PA 104/17 -, juris Rn. 17).

    EU Nr. L 39 v. 8.2.2014, S. 1; vgl. zur "selbstorganisierten Überstellung" BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, a.a.O., Rn. 15, 24; Senatsbeschl. v. 20.6.2017, a.a.O., Rn. 21).

    Soweit eine Überstellung über die bloße Anwesenheit hinaus (etwa aus gesundheitlichen Gründen) eine besondere Mitwirkung des zu überstellenden Ausländers erfordern sollte, auf die sich dieser in Kenntnis des Termins vorbereiten müsste - wofür sich im vorliegenden Fall ohnehin keine Anhaltspunkte ergeben -, wäre dies keine Frage einer Mitteilungspflicht, sondern eine der rechtlichen Zulässigkeit (des "Ob") der Abschiebung zu dem von der Behörde vorgesehenen Zeitpunkt ("wann") in Abhängigkeit von einer bestimmten Gestaltung des Abschiebevorgangs (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 20.6.2017, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    aa) Ob Art. 6 ff. und Art. 12 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. EU Nr. L 348 v. 24.12.2008, S. 98) eine solche Grundlage vorsehen, kann dahinstehen, weil die unionsrechtlichen Regelungen der Dublin-Verordnungen hinsichtlich der Modalitäten der Überstellung leges speciales gegenüber den Vorschriften der Rückführungsrichtlinie darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - BVerwG 1 C 26.14 -, juris Rn. 17).

    EU Nr. L 39 v. 8.2.2014, S. 1; vgl. zur "selbstorganisierten Überstellung" BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, a.a.O., Rn. 15, 24; Senatsbeschl. v. 20.6.2017, a.a.O., Rn. 21).

    Daraus kann nach Ansicht des Senats der Umkehrschluss gezogen werden, dass insbesondere bei der nach deutschem Recht im Einklang mit Unionsrecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015, a.a.O., Rn. 19 ff.) grundsätzlich vorgesehenen Überstellung durch zwangsweise Rückführung (Abschiebung) - sei es durch Begleitung bis zum Besteigen des Beförderungsmittels (kontrollierte Ausreise im Sinne des Art. 7 Abs. 1 lit. b) Dublin-Durchführungsverordnung, wie sie hier vorgesehen war, vgl. Bl. 21 der Teilakte "Überstellung Italien" in der BA 001) oder durch Eskortierung bis zur Übergabe an die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 Abs. 1 lit. c) Dublin-Durchführungsverordnung - eine derartige Mitteilungspflicht nicht besteht und damit dem Betroffenen erst recht kein dahingehender Anspruch eingeräumt ist.

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 ME 38/18

    Abschiebungsanordnung; sofortiges Anerkenntnis; Anzeigepflicht; Aufenthalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    Zwar haben die Beteiligten den Eilrechtsstreit 13 ME 38/18 // 7 B 31/17 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. den Beschluss des Berichterstatters des Senats vom heutigen Tage - 13 ME 38/18 -).

    Allenfalls zur Entscheidung über einen noch offenen, auf das (ebenfalls erledigte) Eilbeschwerdeverfahren 13 ME 38/18 bezogenen Prozesskostenhilfeantrag war der Berichterstatter nach diesen Vorschriften berufen; über die vorliegende Beschwerde hat hingegen der Senat zu entscheiden.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf den Beschluss des Berichterstatters des Senats vom heutigen Tage - 13 ME 38/18 - verwiesen werden, der den Beteiligten bekannt ist.

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 809/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Versagung vorläufigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass hierauf implizit der stattgebende Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2017 (- 2 BvR 809/17 -, juris Rn. 15) hindeutet.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 11 S 1918/06

    Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    Auch der Umstand, dass es sich bei § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO um eine die Vorschriften über den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) modifizierende Ausnahmevorschrift handelt, spricht dagegen, sie über ihren Wortlaut hinaus erweiternd auszulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.11.2006 - 11 S 1918/06 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.8.2005 - 24 C 05.1190 -, juris Rn. 11 ff., v.a. 14).
  • OVG Hamburg, 12.09.2006 - 3 Bs 387/05

    Entscheidung des Vorsitzenden bzw. der Berichterstatters anstelle des Senats über

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    Nach Ansicht des Senats schließt es bereits der Wortlaut aus, die vorliegende Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen als einen Antrag in diesem Sinne zu verstehen, selbst wenn damit in der Sache der im und für den ersten Rechtszug gestellte Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdewege weiterverfolgt wird (a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.2006 - 18 E 895/06 -, juris Rn. 1, und v. 4.3.2005 - 22 E 958/04 -, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 12.3.2010 - 3 D 44/10 -, juris Rn. 3; Thüringer OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 -, juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 16.03.2010 - 8 ME 47/10

    Entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 5 S. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    AufenthG vorausgesetzte Konstellation einer durch Duldungswiderruf vorgesehenen Abschiebung, welche nach dieser Vorschrift mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt gewesen ist, liegt ebenfalls nicht vor (vgl. zum Anwendungsbereich Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -, juris Rn. 4), so dass sich auch die nachfolgende Pflicht zur Wiederholung der Ankündigung bei einer mehr als einjährigen Duldungserneuerung (§ 60a Abs. 5 Satz 4, 2. HS.
  • OVG Saarland, 12.03.2010 - 3 D 44/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    Nach Ansicht des Senats schließt es bereits der Wortlaut aus, die vorliegende Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen als einen Antrag in diesem Sinne zu verstehen, selbst wenn damit in der Sache der im und für den ersten Rechtszug gestellte Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdewege weiterverfolgt wird (a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.2006 - 18 E 895/06 -, juris Rn. 1, und v. 4.3.2005 - 22 E 958/04 -, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 12.3.2010 - 3 D 44/10 -, juris Rn. 3; Thüringer OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 -, juris Rn. 5).
  • OVG Thüringen, 29.06.2007 - 3 ZO 1098/06

    Schwerbehindertenrecht; Schwerbehindertenrecht, Verwaltungsprozessrecht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    Nach Ansicht des Senats schließt es bereits der Wortlaut aus, die vorliegende Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen als einen Antrag in diesem Sinne zu verstehen, selbst wenn damit in der Sache der im und für den ersten Rechtszug gestellte Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdewege weiterverfolgt wird (a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.2006 - 18 E 895/06 -, juris Rn. 1, und v. 4.3.2005 - 22 E 958/04 -, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 12.3.2010 - 3 D 44/10 -, juris Rn. 3; Thüringer OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2006 - 18 E 895/06

    Prozesskostenhilfe Beschwerde Berichterstatter Erledigung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 PA 39/18
    Nach Ansicht des Senats schließt es bereits der Wortlaut aus, die vorliegende Beschwerde in Prozesskostenhilfesachen als einen Antrag in diesem Sinne zu verstehen, selbst wenn damit in der Sache der im und für den ersten Rechtszug gestellte Prozesskostenhilfeantrag im Beschwerdewege weiterverfolgt wird (a.A. Hamburgisches OVG, Beschl. v. 12.9.2006 - 3 Bs 387/05 -, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.9.2006 - 18 E 895/06 -, juris Rn. 1, und v. 4.3.2005 - 22 E 958/04 -, juris Rn. 1; OVG Saarland, Beschl. v. 12.3.2010 - 3 D 44/10 -, juris Rn. 3; Thüringer OVG, Beschl. v. 29.6.2007 - 3 ZO 1098/06 -, juris Rn. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2005 - 22 E 958/04

    Entscheid des Berichterstatters über die Beschwerde gegen die Versagung von

  • VGH Bayern, 11.08.2005 - 24 C 05.1190
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 13 PA 101/18

    Anzeigepflicht; Aufenthalt; Aufhebung; außerhalb der Unterkunft;

    Diese Veränderung im erstinstanzlichen Klageverfahren ist auch - anders als hinsichtlich des bereits zuvor (durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Januar 2018) beendet gewesenen Eilverfahrens 7 B 31/17, vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 13.3.2018 - 13 PA 39/18 -, juris Rn. 7) beachtlich.

    Bereits aus diesen Gründen spricht vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers insoweit hätte stattgeben müssen, wenn nicht - wie geschehen - der Bescheid vom 9. November 2017 aufgehoben und übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben worden wären (vgl. zu alledem Beschl. d. Berichterstatters d. Senats vom 13.3.2018, a.a.O., Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2018 - 13 OA 230/18

    Beschwerde; Entscheidungszuständigkeit des Senats; vorläufige

    Einer erweiternden Auslegung des Anwendungsbereichs der genannten Vorschriften über deren Wortlaut hinaus auch auf die Entscheidung über eine unstatthafte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung steht schon entgegen, dass es sich um Ausnahmevorschriften handelt, welche die grundsätzliche Entscheidungszuständigkeit des Senats nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG und den so bestimmten gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG modifiziert (vgl. zu diesem Kriterium bei der Auslegung von gerichtsinternen Zuständigkeitsregeln: Senatsbeschl. v. 13.3.2018 - 13 PA 39/18 -, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2023 - 4 MB 21/23

    Abschiebung ohne Ankündigung

    Für die Zeit nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmt § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, dass der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf; dies gilt auch für Abschiebungsandrohungen nach § 34 Abs. 1 AsylG (OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.03.2018 - 13 PA 39/18 -, juris Rn. 9).
  • OVG Niedersachsen, 09.04.2020 - 13 PA 9/20

    Keine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung durch Vollzug

    VwGO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ungeachtet der Erledigung des Eilrechtsstreits 4 B 420/19 // 13 ME 27/20 in der Hauptsache der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern zu entscheiden (vgl. Senatsbeschl. v. 13.3.2018 - 13 PA 39/18 -, juris Rn. 1 ff. m.w.N.).
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