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   OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19   

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OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19 (https://dejure.org/2021,3652)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.02.2021 - 13 LB 269/19 (https://dejure.org/2021,3652)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269/19 (https://dejure.org/2021,3652)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 27.16

    Aufenthaltsbeendigung; Aufhebung; Ausweisung; Befristung; Bescheidungsurteil;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    (a) Nach dieser Bestimmung ist eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (anstelle einer Verkürzung der Geltungsdauer auf den Jetztzeitpunkt bzw. auf "Null" , vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 359 f. - juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 11 LA 261/15 -, juris Rn. 14; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 11 Rn. 82; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 175 (Stand: März 2020)) dann angezeigt, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris Rn. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.).

    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 f. - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ( "Zweckerreichung als Fristobergrenze" ).

    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 2. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem die zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist (siehe oben II.2.a.(1)(a)) an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden muss.

    Nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 - juris Rn. 23; Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

    Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das nach § 11 Abs. 4 Satz 5 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 361 f. - juris Rn. 19 f.) der Beklagten dahin reduziert sein könnte, die Geltungsdauer des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verkürzen oder gar mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

  • OVG Niedersachsen, 14.02.2013 - 8 LC 129/12

    Alleinige Vornahme der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 f. - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ( "Zweckerreichung als Fristobergrenze" ).

    Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50).

    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 2. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem die zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist (siehe oben II.2.a.(1)(a)) an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden muss.

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 32 f. und 42).

    Bei der Beantwortung sind - ungeachtet der tatsächlichen Schwierigkeiten, die mit der geforderten Bestimmung eines solchen Endzeitpunktes regelmäßig verbunden sein werden - insbesondere das Gewicht des Ausweisungsgrundes, das Verhalten des Ausländers nach der Ausweisung, das Ausmaß der von dem Ausländer konkret ausgehenden Gefahr und die Vorhersehbarkeit der zukünftigen Entwicklung dieser Gefahr zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 32 f. und 42; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50).

    Nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedarf es auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 - juris Rn. 23; Urt. v. 10.7.2012 - BVerwG 1 C 19.11 -, juris Rn. 42 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2020 - 13 ME 374/20

    Änderung; Ehe; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Ermessen; nachträglich;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    Die bestandskräftige Anordnung im Bescheid vom 26. Juni 2014 ist allein durch die von der Beklagten auf Antrag des Klägers vorgenommene Überprüfung der festgesetzten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots und deren Bestätigung im Bescheid vom 26. Juli 2017 auch nicht aufgehoben worden (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2020 - 13 ME 374/20 -, juris Rn. 2).

    Unter Berücksichtigung aller aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse, die nicht notwendig "neu" sein müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2020 - 13 ME 374/20 -, juris Rn. 10), ist zu beurteilen, ob eine Aufhebung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten ist, weil der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck bereits erreicht oder entfallen ist.

    Unter Berücksichtigung aller aktuellen tatsächlichen Erkenntnisse, die auch insoweit nicht notwendig "neu" sein müssen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.11.2020 - 13 ME 374/20 -, juris Rn. 10; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 11 Rn. 83), ist zu beurteilen, ob eine Änderung des bestehenden und zu überprüfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots geboten ist, weil schutzwürdige Belange des Ausländers eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ermöglichen.

  • OVG Niedersachsen, 14.06.2018 - 13 ME 208/18

    Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund; Aufhebung; Beschwerde; Einreise- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung der Frist und auch für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris Rn. 6; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 161 (Stand: März 2020)).

    (a) Nach dieser Bestimmung ist eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (anstelle einer Verkürzung der Geltungsdauer auf den Jetztzeitpunkt bzw. auf "Null" , vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 359 f. - juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 11 LA 261/15 -, juris Rn. 14; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG, § 11 Rn. 82; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11 Rn. 175 (Stand: März 2020)) dann angezeigt, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris Rn. 16; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2015 - 11 S 1857/15

    Befristung des Einreise-, Aufenthalts- und Erteilungsverbots bleibt gebundene

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 f. - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ( "Zweckerreichung als Fristobergrenze" ).

    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 2. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem die zur Erreichung des Ausweisungszwecks erforderliche (Höchst-)Frist (siehe oben II.2.a.(1)(a)) an höherrangigem Recht, insbesondere an verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (etwa mit Blick auf Art. 2, 6 GG) und unions- und völkervertragsrechtlichen Vorgaben (etwa Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK) gemessen und gegebenenfalls relativiert werden muss.

  • VG Göttingen, 30.09.2009 - 2 A 144/08

    Nutzung von Zahlungsansprüchen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg - 2 A 144/08 - schlossen der Kläger und die Beklagte am 1. Dezember 2008 einen Vergleich.

    In dem gegen die Ausweisung gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg - 2 A 144/08 - schlossen der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2008 einen Vergleich, der dem Kläger eine Perspektive bot.

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 167/17

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Studiums; Erreichung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    Gleiches galt für nach Art. 6 GG schutzwürdige Belange, die unter Berücksichtigung der Volljährigkeit des Klägers und seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, insbesondere seiner Eltern und seines Bruders, sowie des mangelnden Angewiesenseins auf im Bundesgebiet zu erbringende Hilfe- und Unterstützungsleistungen (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.) von nur geringem Gewicht gewesen und von den widerstreitenden öffentlichen Ausweisungs- und Ausreiseinteressen deutlich überwogen worden sind.
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    Ist die Ausweisung zu generalpräventiven Zwecken erfolgt, stellt sich die Frage, wann die Abschreckungswirkung erreicht bzw. verbraucht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.3.2014 - BVerwG 1 C 2.13 -, juris Rn. 12; Urt. v. 10.7.2012.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2003 - 11 S 59/03

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; unerlaubte Wiedereinreise

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.02.2021 - 13 LB 269/19
    Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt (vgl. zur Systematik der Fristbemessung: BVerwG, Urt. v. 22.2.2017 - BVerwG 1 C 27.16 -, BVerwGE 157, 356, 363 f. - juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.12.2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 33; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 14.2.2013 - 8 LC 129/12 -, juris Rn. 50 ff.), in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.) eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ( "Zweckerreichung als Fristobergrenze" ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 11 B 9.16

    Aufhebung der Ausweisung ex nunc - Änderung der spezialpräventiven

  • OVG Hamburg, 25.08.2006 - 3 Bf 51/06

    Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet als Voraussetzung für die Erteilung

  • BVerwG, 15.11.2011 - 1 C 21.10

    Aufnahme aus dem Ausland; Aufnahmezusage; jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2017 - 3 S 52.17

    Erteilung von Visa aus familiären Gründen in Fällen von im Bundesgebiet subsidiär

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 19 ZB 09.498

    Nachträgliche zeitliche Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2016 - 11 LA 261/15

    Befristung des Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots als Voraussetzung für die

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2011 - 8 LB 121/08
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

  • OVG Bremen, 13.02.2018 - 1 B 268/17

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Afghanistan; Aufnahme aus dem Ausland;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2016 - 11 S 1656/16

    Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf den Tag der Ausreise

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

  • BVerwG, 13.07.2017 - 1 VR 3.17

    Abschiebungsanordnung; Gefährder; Islamischer Staat; Islamismus; Salafismus;

  • BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17

    Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten

  • BVerwG, 06.05.2020 - 1 C 14.19

    Beantwortung eines Auskunftsersuchens des EuGH

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 13 LB 354/18

    Auswahlentscheidung; Bedarfsermittlung; Berufung; Fachrichtung; Gebiet

  • OVG Niedersachsen, 06.05.2020 - 13 LB 190/19

    Streit um die Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 08.06.2011 - 2 B 76.11

    Anspruch des im öffentlichen Dienst stehenden Vaters auf Familienzuschlag bei

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2017 - NC 9 S 1244/17

    Neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren

  • VGH Bayern, 16.03.2011 - 12 B 10.2407

    Verfahrensfehler; Verletzung der Aufklärungspflicht; Zurückverweisung durch

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 23), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, juris Rn. 17 m.w.N.) und auch des erkennenden Senats (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2022 - 13 LB 148/22 -, juris Rn. 41 ff. und v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 7.12.2020 - 13 ME 384/20 -, V.n.b. Umdruck S. 6 f. und v. 21.7.2020 - 13 ME 213/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3) ist geklärt, dass - abgesehen von den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 28.1.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 30) - auch generalpräventive Gründe eine Ausweisung rechtfertigen können.
  • VG Magdeburg, 15.09.2023 - 9 A 69/22

    Keine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sowie Verkürzung der

    Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich (vgl. § 11 Abs. 4 S. 3 AufenthG).Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie für die Verkürzung (und Verlängerung) der Frist geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 37; B. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris, Rn. 6; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 11, Rn. 161, Stand: März 2020).Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots oder für eine Verkürzung der Geltungsdauer liegen nicht vor (1.).

    Gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 AufenthG ist eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (anstelle einer Verkürzung der Geltungsdauer auf den Jetztzeitpunkt bzw. auf "Null", vgl. BVerwG, U. v. 22.2.2017 - 1 C 27.16 - juris; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., 2022, § 11 AufenthG, Rn. 82) dann angezeigt, wenn die mit der Ausweisung verfolgten spezial- oder generalpräventiven Gründe es nicht mehr erfordern, mithin der mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgte Zweck erreicht oder entfallen ist (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 40; B. v. 14.6.2018 - 13 ME 208/18 -, juris, Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.7.2017 - 11 B 9.16 -, juris, Rn. 16; BT-Drs. 18/4097, S. 36 f.).Dieser Tatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nimmt Bezug auf den bei der erstmaligen Fristbemessung nach § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 ff. AufenthG vorzunehmenden 1. Prüfungsschritt, in dem zu prognostizieren ist, wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten Zwecke eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze").

    Ist dies der Fall, steht es im Ermessen der Ausländerbehörde, die Dauer des bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots entsprechend zu verkürzen (s. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 41 f. m. w. N.).Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist eine Aufhebung oder Verkürzung des angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von fünf Jahren nicht geboten.

    Die Straffreiheit für einen gewissen, und zwar regelmäßig für den durch die bestehende Befristungsentscheidung bestimmten Zeitraum ist vielmehr erforderlich, um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu dokumentieren und um überhaupt annehmen zu können, die Ausweisung werde ihren Zweck erreichen (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 60).

    Sowohl diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit einer über fünf Jahre andauernden Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als auch die darauf beruhende nationalgesetzliche Ermächtigung einer Befristung bis zu zehn bzw. 20 Jahre (vgl. § 11 Abs. 5, Abs. 5a AufenthG) wäre rechtlich bedeutungslos, wenn schon im Zeitpunkt der Bestimmung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes die strafrechtlichen Tilgungsfristen, die ohnehin gemäß § 36 BZRG bereits mit der Verurteilung beginnen und demnach zeitlich deutlich einer (vollziehbaren) Ausweisung bzw. einer freiwilligen oder erzwungenen Ausreise vorgelagert sind, als (einfachgesetzliche) Obergrenze zu berücksichtigen wären.Entsprechendes gilt spiegelbildlich für die Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes, soweit § 11 Abs. 3 AufenthG gemäß § 11 Abs. 4 S. 5 AufenthG entsprechend gilt und die Maßstäbe des § 11 Abs. 3 AufenthG demnach auch bei der Entscheidung über die Aufhebung oder Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG anzuwenden sind (vgl. so auch VGH Mannheim, B. v. 25.01.2021 - 12 S 2894/20 - juris, Rn. 10; OVG Lüneburg, U. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19 -, juris, Rn. 42; Maor, in: BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/ Heusch, § 11 AufenthG, Rn. 35, Stand: 01.07.2023).Vor diesem Hintergrund vermag das Verwertungsverbot des § 51 BZRG, wonach die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht mehr zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen, nicht die Annahme einer Zweckerreichung im Sinne des § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG zu begründen.

  • VG Würzburg, 26.02.2024 - W 7 K 23.866

    Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, Zweckfortfall, Minderjährige,

    Mit § 11 Abs. 4 AufenthG hat der Gesetzgeber eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung oder Verkürzung der Frist und auch für die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließt (NdsOVG, U.v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 - juris Rn. 37).

    Zum einen sollten weitere Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht verhindert werden, zum anderen sollte die Entscheidung Abschreckungswirkung entfalten (vgl. NdsOVG, U.v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 - juris Rn. 41).

    Dies gilt entweder, weil in einem solchen Fall der Ermessensspielraum auf Null reduziert ist, (NdsOVG, U.v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 - juris Rn. 42; VGH BW, U.v. 21.11.2016 - 11 S 1656/16 - juris Rn. 30) oder weil von einem gesetzgeberischen Formulierungsfehler und beim Zweckfortfall nach Sinn und Zweck des Gesetzes generell von einem gebundenen Anspruch ausgegangen werden muss (Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 11 AufenthG Rn. 84 f.).

  • OVG Niedersachsen, 09.11.2022 - 13 LB 148/22

    Aktualität des Ausweisungsinteresses; Ausweisung; Berufung; Dauer des Einreise-

    (2) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.8.2007 - 2 BvR 535/06 -, juris Rn. 23), des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.5.2019 - BVerwG 1 C 21.18 -, BVerwGE 165, 331, 335 - juris Rn. 17 m.w.N.) und auch des Senats (vgl. Senatsurt. v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 41; Senatsbeschl. v. 7.12.2020 - 13 ME 384/20 -, V.n.b. Umdruck S. 6 f.; v. 21.7.2020 - 13 ME 213/20 -, V.n.b. Umdruck S. 3) ist aber geklärt, dass - abgesehen von den Fällen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 53 Abs. 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.7.2018 - BVerwG 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349, 355 f. - juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 28.1.2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 30; vgl. zu § 53 Abs. 3a und 3b AufenthG: Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 30 (Stand: 1.7.2022)) - auch allein generalpräventive Gründe eine Ausweisung rechtfertigen können.
  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 ME 146/20

    Abänderungsverfahren; Aufenthaltsverbot; aufschiebende Wirkung; Ausweisung;

    Hierzu bedarf es im Rahmen der Ermessensausübung in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung wie lange die mit der konkret verfügten Ausweisung verfolgten öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr eine Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordern ("Zweckerreichung als Fristobergrenze"; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.6.2013 - 8 PA 98/13 -, juris Rn. 11; Urt. v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Urt. v. 26.3.2009 - 19 ZB 09.498 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.3.2003 - 11 S 59/03 -, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.11.2023 - 13 ME 177/23

    Ausländerbehörde; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Existenzsicherung;

    Der Ausländer hat kein Wahlrecht zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Schutzbegehren und es steht weder der Ausländerbehörde noch den Verwaltungsgerichten in aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu, ohne eine positive Entscheidung des Bundesamts von einem nationalrechtlichen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 4.4.2023 - 13 PA 53/23 -, V.n.b. Umdruck S. 3; v. 17.2.2023 - 13 ME 7/23 -, V.n.b. Umdruck S. 3 f. und v. 30.3.2022 - 13 LA 56/22 -, juris Rn. 7; Senatsurt. v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 75 und vom 3.5.2018 - 13 LB 223/17 -, juris Rn. 32; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 29.3.2011 - 8 LB 121/08 -, juris Rn. 40 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2021 - 6 A 411/21

    Zur Lage der Ahmadis/Ahmadiyya in Pakistan

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse) (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 76).
  • OVG Niedersachsen, 16.10.2023 - 13 ME 184/23

    Befristung; Beschwerde; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Verfahrensduldung;

    Denn gegebene tatbestandliche Voraussetzungen für eine nachträgliche Verkürzung eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 AufenthG (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsurt. v. 18.2.2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.) bleiben von einer etwaigen Aufenthaltsbeendigung des Ausländers regelmäßig unberührt.
  • VG Oldenburg, 16.06.2021 - 6 A 411/21

    Ahmadi; Ahmadiyya; Rabwah

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG ( Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, juris) umfasst der Verweis auf die EMRK lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse) ( BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 sowie OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Februar 2021 - 13 LB 269/19 -, juris Rn. 76).
  • OVG Bremen, 27.10.2022 - 1 LA 205/21

    Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot; Rücknahme; Antrag auf Zulassung der

    Inlandsbezogene Ausreisehindernisse fallen hingegen nicht unter § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.03.2022 - 13 LA 56/22, juris Rn. 6; Urt. v. 18.02.2021 - 13 LB 269/19, juris Rn. 76, sowie Urt. v. 08.02.2018 - 13 LB 43/17, juris Rn. 103).
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