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   OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20   

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OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20 (https://dejure.org/2021,10361)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 (https://dejure.org/2021,10361)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. März 2021 - 8 LB 97/20 (https://dejure.org/2021,10361)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 5 AufenthV; § 5 Abs 1 AufenthV; § 5 Abs 2 AufenthV; § 6 AufenthV; Art 1 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG; Art 25 EURL 95/2011; Art 25 Abs 2 EURL 95/2011
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status; Diaspora-Steuer; Eritrea; eritreische Staatsangehörige; Letter of regret; Nationalpass; Passbeantragung; Persönlichkeitsrecht; Persönlichkeitsrecht, allgemeines; Reiseausweis; Reiseausweis für ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • milo.bamf.de

    GG, Art 1 Abs 1; GG, Art 2 Abs 1
    Eritrea: Zumutbarkeit der Ausstellung eines Nationalpasses bei der Auslandsvertretung des Herkunftslandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (25)

  • VGH Bayern, 17.10.2018 - 19 ZB 15.428

    Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer bei subsidiärem Schutzstatus

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    a) Welche konkreten Anforderungen an das - gerichtlich vollständig überprüfbare (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2011 - 1 B 1/11 -, Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 1, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 9) - Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

    Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 17).

    Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm auf subsidiär Schutzberechtigte besteht angesichts dieser eindeutigen Regelung kein Raum (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 10; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Angesichts der grundsätzlich unterschiedlichen Schutzrichtung von Flüchtlingsschutz und subsidiärem Schutz ist es ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht angängig, das "Verfolgungsschicksal" eines subsidiär Schutzberechtigten bei wertender Betrachtung als im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit demjenigen eines Flüchtlings vergleichbar und die Passbeantragung bei dem Konsulat des die Gefahr des ernsthaften Schadens verursachenden Staats als unzumutbar anzusehen (so Bayerischer VGH, Urt. v. 18.1.2011 - 19 B 10.2157 -, AuAS 2011, 40, juris Rn. 31; Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 12; VG Köln, Urt. v. 4.12.2019 - 5 K 7317/18 -, Asylmagazin 2020, 49, juris Rn. 31 ff.; VG Aachen, Urt. v. 10.6.2020 - 4 K 2580/18 -, juris Rn. 32 ff.).

    Das Gericht ist daher der Ansicht, dass auch in dem Falle, dass der drohende ernsthafte Schaden im Sinne des § 4 AsylG auf eine Bedrohung durch staatliche Behörden zurückgeht, eine Unzumutbarkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 AufenthV nur besteht, wenn weitere Umstände, wie etwa die begründete Furcht der Gefährdung der im Heimatland lebenden Verwandten (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 12), hinzutreten.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2016 - 18 A 951/15

    Zumutbarkeit der Vorsprache eines subsidiär Schutzberechtigten bei den nationalen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

    Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 17).

    Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm auf subsidiär Schutzberechtigte besteht angesichts dieser eindeutigen Regelung kein Raum (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 10; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Es schützt beispielsweise die persönliche Ehre (BVerfG, Beschl. v. 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 6), vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris; v. 26.2.1997 - 1 BvR 2172/96 -, BVerfGE 95, 220, juris Rn. 82; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 34) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202, juris Rn. 44).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.).

    Der Kläger wird daher auch nicht vor das Dilemma gestellt, entweder wegen der zu offenbarenden Handlung oder wegen einer falschen Auskunft oder Aussage belangt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 14, 17 f., 23 f., 27 f.; v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 5; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 20 f.).

  • BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Es schützt beispielsweise die persönliche Ehre (BVerfG, Beschl. v. 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 6), vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris; v. 26.2.1997 - 1 BvR 2172/96 -, BVerfGE 95, 220, juris Rn. 82; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 34) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202, juris Rn. 44).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.).

    Der Kläger wird daher auch nicht vor das Dilemma gestellt, entweder wegen der zu offenbarenden Handlung oder wegen einer falschen Auskunft oder Aussage belangt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 14, 17 f., 23 f., 27 f.; v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 5; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 20 f.).

  • VG Gießen, 28.07.2016 - 6 K 3108/15

    Keine allgemeine Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer für subsidiär

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Subsidiär Schutzberechtigten ist es grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 6 ff.; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 17).

    Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der Norm auf subsidiär Schutzberechtigte besteht angesichts dieser eindeutigen Regelung kein Raum (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 10; VG Gießen, Urt. v. 28.7.2016 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 18).

    Es ist insbesondere weder eine Erhebung der Diaspora-Steuer durch unerlaubte Mittel ersichtlich noch eine völkerrechtswidrige Verwendung der eingenommenen Steuern feststellbar (hierzu ausführlich VG Gießen, Urt. v. 28.7.2015 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn. 23 f.; vgl. auch VG Wiesbaden, Urt. v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.WI -, Asylmagazin 2020, 269, juris Rn. 22).

  • OVG Niedersachsen, 17.02.2005 - 11 PA 345/04

    Ausländer; Generalkonsulat; Passersatzpapier; Reiseausweis; Reisedokument;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Diese Voraussetzungen sind im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 8; Urt. v. 25.3.2014 - 2 LB 337/12 -, Asylmagazin 2014, 273, juris Rn. 48) nicht erfüllt.

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

  • OVG Niedersachsen, 07.06.2012 - 8 PA 65/12

    Zumutbarkeit von Bemühungen um die Ausstellung eines Passes durch einen Ausländer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    a) Welche konkreten Anforderungen an das - gerichtlich vollständig überprüfbare (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.6.2011 - 1 B 1/11 -, Buchholz 402.242 § 3 AufenthG Nr. 1, juris Rn. 6; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 -, NVwZ-RR 2019, 484, juris Rn. 9) - Vorliegen einer Unzumutbarkeit zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

  • BVerfG, 09.05.2004 - 2 BvR 480/04

    Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) und zivilrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.).

    Der Kläger wird daher auch nicht vor das Dilemma gestellt, entweder wegen der zu offenbarenden Handlung oder wegen einer falschen Auskunft oder Aussage belangt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 14, 17 f., 23 f., 27 f.; v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 5; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 20 f.).

  • VGH Bayern, 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157

    Zumutbarkeit der Beantragung eines Nationalpasses

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Konkrete Erkenntnisse, dass sich derartige Sanktionen im Fall einer bereits vor längerer Zeit erfolgten Ausreise im Zusammenhang mit der Vorsprache des Geflüchteten bei einer Auslandsvertretung aktualisiert hätten, bestehen nicht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 -, juris Rn. 8).

    Zwar lässt sich nach dem Wortlaut dieser Stellungnahme ("in der Regel") nicht ausschließen, dass zum Ausdruck gebracht werden sollte, in Ausnahmefällen könne von dem Erfordernis der Unterzeichnung der Reueerklärung abgesehen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 -, juris Rn. 9).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 11 S 2744/95

    Ausstellung und Verlängerung des Reisedokumentes nach AuslG1990DV § 15:

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20
    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 -, InfAuslR 1996, 304, juris Rn. 24; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 17.2.2005 - 11 PA 345/04 -, juris Rn. 14; Senatsbeschl. v. 7.6.2012 - 8 PA 65/12 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 -, NVwZ-RR 2016, 678, juris Rn. 3).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • VG Wiesbaden, 08.06.2020 - 4 K 2002/19

    Unzumutbarkeit der Erlangung eines eritreischen Nationalpasses bei Verpflichtung

  • VG Köln, 04.12.2019 - 5 K 7317/18

    Unzumutbarkeit, subsidiär Schutzberechtigter, Syrer, Wehrdienstverweigerer,

  • OVG Niedersachsen, 25.03.2014 - 2 LB 337/12

    Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthV hinsichtlich Ausstellung eines

  • VG Hannover, 20.05.2020 - 12 A 2452/19

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diasporasteuer; Eritrea;

  • VGH Bayern, 18.01.2011 - 19 B 10.2157

    Keine Pflicht der Unterzeichner des FlüAbk zur Zuerkennung des uneingeschränkten

  • BVerwG, 20.06.2011 - 1 B 1.11

    Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht in der

  • VG Aachen, 10.06.2020 - 4 K 2580/18

    Eritrea; Reiseausweis; Nationaldienst

  • VGH Bayern, 25.11.2021 - 19 B 21.1789

    Reiseausweis für eritreischen Staatsangehörigen

    Unter dem 10. Mai 2021 führte die Landesanwaltschaft aus, dass das vom Klägervertreter zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Mai 2021 (Az. 12 A 5005/18 - juris) im Wesentlichen inhaltsgleich sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom selben Tag, das auf die Berufung des dortigen Beklagten hin mit Urteil des OVG Lüneburg vom 18. März 2021 (Az. 8 LB 97/20 - juris) geändert worden sei (Abweisung der Klage eines Eritreers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer).

    Die einen Ausnahmefall begründenden Umstände sind grundsätzlich vom Ausländer darzulegen und nachzuweisen (BayVGH, B.v. 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 - juris Rn. 6; OVG NW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; HessVGH B.v. 1.8.2016 - 3 A 959/16.Z - juris Rn. 6; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (VGH BW, U.v. 29.2.1996 - 11 S 2744/95 - juris Rn. 24; OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3; NdsOVG, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    Der Kläger kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 24 m.w.N.) einen eritreischen Pass auf zumutbare Weise erlangen:.

    Schon dem unterschiedlichen Wortlaut der beiden genannten Absätze ist zu entnehmen, dass es subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich zumutbar ist, sich bei den Auslandsvertretungen des Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (ebenso BayVGH, B.v. 17.10.2018 - 19 ZB 15.428 - juris Rn. 6 ff; BayVGH, B.v. 13.6.2016 - 10 C 16.773 - juris Rn. 17, OVG NRW, B.v. 17.5.2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 3, 5; ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 30 ff., unter Hinweis auf den unterschiedlichen Ansatz beider Schutzregime).

    GI - juris Rn. 23 ff, ebenso OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37 ff.; VG Wiesbaden, U.v. 8.6.2020 - 4 K 2002/19.WI - juris Rn. 22 ff.; Schleswig-Holsteinisches VerwG, U.v. 25.6.2021 - 11 A 270/20 - juris Rn. 30 ff.).

    Davon ausgehend ist zum hier maßgeblichen Zeitpunkt nichts dafür ersichtlich, dass - unabhängig von der Frage, in wie weit die Steuer rückwirkend verlangt wird, ob auch der Bezug von Sozialleistungen berücksichtigt wird und ob die Steuer anhand des Bruttoeinkommens oder des Nettoeinkommens zu berechnen ist (vgl. im Hinblick auf insoweit zum Teil widersprüchliche Angaben OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021, a.a.O. - juris Rn. 39 ff.) - selbst unter Annahme aller für den Kläger meist belastenden Umstände dieser unzumutbar getroffen würde.

    Davon ausgehend, dass alle illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigem Alter (wobei faktisch jeder illegal ausgereiste Eritreer im dienstfähigem Alter seinen Nationaldienst nicht (vollständig) erfüllt hat) Dienstleistungen wie die Ausstellung eines Reisepasses nur gegen Abgabe der Reueerklärung in Anspruch nehmen können (so OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021, a.a.O. - juris Rn. 45 ff. unter Heranziehung einer dort eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14.12.2020) macht die zu unterzeichnende Reueerklärung die Passerlangung für den Kläger nicht unzumutbar:.

    So reisen nach offiziellen Angaben jährlich durchschnittlich 95.000 im Ausland wohnhafte Eritreer, die üblicherweise die genannten Bedingungen der Behörden erfüllen, nach Eritrea ein (vgl. Tilburg University, a.a.O. S. 84 - 96, EASO, Eritrea, Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019, S. 63 ff., Lagebericht des Auswärtigen Amtes Eritrea in der Fassung vom 25.1.2021, S. 22; OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021, a.a.O. Rn. 53; VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - juris Rn. 38).

    Für diesen Fall könnte das Verlangen nach einer derartigen Erklärung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) darstellen (so VG Hannover, U.v. 20.5.2020 - 12 A 2452/19 - juris Rn. 39 ff; aufgehoben durch OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 54 ff.).

    Denn er hat nicht glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass eine derartige Erklärung nicht seinem inneren Willen entspreche und er sich an deren Abgabe aufgrund seiner entgegenstehenden inneren Überzeugung gehindert sehe (vgl. VG Hannover, U.v. 20.5.2020, a.a.O. Rn. 40 ff.), dass er sich aus Gründen der Wahrung seiner persönlichen Integrität und Werte weigere, die Reueerklärung zu unterzeichnen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 25.6.2021, a.a.O. Rn. 45), dass er eine Gewissensentscheidung, die den Charakter eines unabweisbaren, den Ernst eines die ganze Persönlichkeit ergreifenden sittlichen Gebots, einer inneren Warnung vor dem Bösen und eines unmittelbaren Anrufs zum Guten trage, getroffen habe (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 48 ff. m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Mithin ist nicht dargelegt, dass die Abgabe der Reueerklärung den Kläger "in echte Gewissensnöte" (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - a.a.O. - juris Rn. 56) bringen könnte.

    d) Auch handelt es sich bei der Abgabe der Reueerklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist, da der Kläger anders als den in vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen zu Selbstbezichtigungen selbst entscheidet, ob er die Reueerklärung gegenüber der eritreischen Auslandsvertretung abgibt, um so einen Nationalpass zu erlangen, oder ob er hierauf verzichtet; eine imperative Verpflichtung zur Unterzeichnung der Reueerklärung existiert gerade nicht (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 64 m.w.N.).

    e) In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nicht dargetan hat, durch die Abgabe einer Reueerklärung in eine für ihn nicht hinnehmbare Konfliktlage aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung zu gelangen, kann dahinstehen, dass nach Auffassung des OVG Lüneburg (U.v. 18.3.2021, a.a.O. Rn. 58 ff.) die Abgabe und Entgegennahme der Erklärung mit einer geringen Ernsthaftigkeitserwartung einhergehen und dass die tatsächlichen Folgen dem Erklärungsinhalt widersprechen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.2022 - 4 LB 6/21

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Reiseausweises; Unterschiede im Hinblick auf

    Die Kammer ist insofern ausdrücklich nicht den Wertungen des OVG Lüneburg im Urteil vom 18. März 2021 (Az. 8 LB 97/20 in juris) gefolgt.

    Je gewichtiger die von dem Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Entgegen der Auffassung des OVG Lüneburg (Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32, 35) ist im Übrigen nicht zu besorgen, dass die systematischen Unterschiede zwischen den Schutzregimen für anerkannte Flüchtlinge einerseits und für subsidiär Geschützte andererseits sowie zwischen den daran anknüpfenden Folgeregelungen deshalb verwischt würden.

    Unerheblich erscheint unter diesen Umständen, dass es an einem für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlichen Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) fehlt (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32, 34).

    Jedenfalls führt allein die Verneinung eines Verfolgungsgrundes noch nicht zu der Annahme, dass der Herkunftsstaat als Verfolgungsakteur die subsidiär Schutzberechtigten "generell und undifferenziert schlecht behandelt" (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32 a.E.).

    Für Flüchtlinge besteht der Schutzbedarf, weil die Verbindung zum Herkunftsland durch eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Behandlung gerade durch den Herkunftsstaat aufgehoben ist (so VG Saarlouis, Urt. v. 29.09.2021 - 6 K 283/19 -, juris Rn. 28) bzw. für den das durch die Staatsangehörigkeit begründete Rechtsverhältnis zusammengebrochen ist (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32).

    Ob das dem Kläger isoliert betrachtet und unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 und Nr. 4 AufenthV zumutbar ist, kann aus den vorgenannten Gründen zur bereits gegebenen Unzumutbarkeit allerdings dahinstehen (vom VG Schleswig in der Vorinstanz abgelehnt mit Verweis auf das Urt. v. 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris Rn. 30 ff.; ebenso OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 37-43).

    Dem entsprechend kann mit dem OVG Lüneburg zwar davon ausgegangen werden, dass faktisch jeder im dienstpflichtigen Alter ausgereiste Eritreer die Reueerklärung zu unterzeichnen hat (Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 45, 49).

    Von einem "nicht ernsthaft belastenden Inhalt" und dem Fehlen "objektiv nachteiliger Folgen" (so aber OVG Lüneburg Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 54 ff.) kann schon aus den unter (1) und (2) beschriebenen Umständen nicht ausgegangen werden.

  • VG Karlsruhe, 20.10.2021 - 4 K 4266/20

    Eritreer; subsidiäre Schutzberechtigung; Zumutbarkeit der Beschaffung eines

    Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 24) einen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 AufenthV in der seit dem 29.06.2009 geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.06.2009, BGBl I, S. 1287).

    Subsidiär Schutzberechtigten ist es allerdings grundsätzlich zumutbar, sich bei den Auslandsvertretungen ihres Herkunftsstaats um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 32; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.10.2018, a.a.O. Rn. 7; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2015 - 6 K 3108/15.GI -, juris Rn.17).

    Damit ist die Gefahr eines ernsthaften Schadens selbst dann nicht vergleichbar, wenn sie bei subsidiär Schutzberechtigten vom Staat ausgeht, sofern dieser - wie vorliegend - seine Staatsangehörigen generell und undifferenziert schlecht behandelt (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O.; dazu auch VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris Rn. 20).

    Dem Auswärtigen Amt ist kein Fall aus neuerer Zeit bekannt, in dem es zu Sanktionen gegen in Eritrea verbliebene Familienangehörige nur wegen einer unerlaubten Ausreise gekommen wäre (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 22; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.12.2020, a.a.O. Rn. 8; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 38/20 -, a.a.O. Rn. 25; Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, a.a.O. Rn. 28).

    Dies entspricht auch der in § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG enthaltenen Wertung des deutschen Gesetzgebers, wonach ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passbewerber sich seinen steuerlichen Pflichten entziehen will (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 38).

    Bei der sog. Aufbausteuer des eritreischen Staates handelt es sich nicht um eine vollkommen willkürliche Abgabe, da sie von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen erhoben wird (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25.01.2021, a.a.O. S. 26 und 27; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 39).

    Dafür sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 42; ausführlich VG Gießen, Urteil vom 28.07.2015, a.a.O. Rn. 23f m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020, a.a.O. Rn. 22).

    Auch eine analoge Anwendung des § 72 AsylG auf subsidiär Schutzberechtigte scheidet aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2016 - 18 A 951/15 -, juris Rn. 6; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 33).

    Das niedersächsische OVG geht von der Zumutbarkeit der Unterzeichnung dieser Reueerklärung selbst dann aus, wenn der Betroffene subjektiv nicht bereit ist, die Erklärung abzugeben (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2021, a.a.O. Rn. 53ff).

  • VG Sigmaringen, 16.02.2022 - 5 K 4651/20
    Der Beklagte durfte den Kläger nicht darauf verweisen, bei der eritreischen Auslandsvertretung vorstellig zu werden und einen nationalen Pass zum Nachweis seiner Identität zu beantragen, um eine Niederlassungserlaubnis erhalten zu können, denn die Kontaktaufnahme zu seinem Verfolgerstaat ist ihm für die von der Ausländerbehörde verfolgten Zwecke nicht zumutbar (zu vergleichbaren Zumutbarkeitserwägungen im Kontext des Tatbestands von § 5 Abs. 1 AufenthV: OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; BayVGH, Urteil vom 25.11.2021 - 19 B 21.1789 -, juris).

    Der hier zu entscheidende Einzelfall unterscheidet sich insoweit wesentlich vom zugrundeliegenden Sachverhalt anderer Entscheidungen betreffend die Zumutbarkeit der Passbeschaffung von Eritreern bei der Auslandsvertretung, da es sich hierbei ausschließlich um subsidiär Schutzberechtigte handelte, die nicht ohne Weiteres mit einem anerkannten Flüchtling wie dem Kläger gleichzusetzen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 -, juris; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2021 - 11 A 270/20 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 20.05.2020 - 12 A 2452/19 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris; im Übrigen war Bezugspunkt der Prüfung auch nicht die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, sondern zumeist die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV).

    Die Rechtsprechung hat zu Recht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Regelfall nicht mit der Flüchtlingseigenschaft (und der damit einhergehenden Verfolgungsfurcht) vergleichbar ist (so ausdrücklich OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28.12.2020 - 10 ZB 20.2157 -, juris).

    Deshalb kann bei ihnen u.U. geschlussfolgert werden, dass die Annahme des Nationalpasses die Schutzunterstellung indiziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris).

    Nach gefestigter Rechtsprechung verstößt die Erhebung der Aufbausteuer als solche nicht gegen völkerrechtliche Regeln oder deutsches Recht, weshalb deren Entrichtung als solche grundsätzlich zumutbar sein soll (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 28.07.2016 - 6 K 3108/15 -, juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.09.2021 - 6 K 285/19 -, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 08.06.2020 - 4 K 2002/19.WI -, juris; vgl. hierzu demgegenüber aber auch:.

    Es ist davon auszugehen, dass die Abgabe der Reueerklärung von allen illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen im dienstfähigen Alter, unabhängig davon, ob sie sich dem Wehrdienst entzogen haben oder gar desertiert sind, verlangt wird, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.03.2021 - 8 LB 97/20 -, juris, welches auf eine entsprechende Auskunft des Auswärtigen Amts Bezug nimmt).

  • VG Stuttgart, 02.08.2022 - 2 K 5607/21

    Unzumutbarkeit der Ausstellung eines Nationalpasses; hier: Eritrea

    Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 24) nicht erfüllt.

    Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Passes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde den Ausländer zunächst auf die Möglichkeit der Ausstellung eines Passes durch seinen Heimatstaat verweist und die Erteilung eines Reiseausweises erst dann in Betracht zieht, wenn diese Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 55; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 27).

    Je gewichtiger die vom Ausländer plausibel vorgebrachten Umstände sind, desto geringer sind die Anforderungen an das Vorliegen einer daraus resultierenden Unzumutbarkeit (OVG NRW, Beschl. v. 25.112021 - 18 E 660/21 - juris Rn. 5; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 29).

    Das bedeutet umgekehrt, dass die Klägerin in keiner anderen Situation ist als so gut wie alle anderen im Ausland lebenden eritreischen Staatsangehörigen, wenn sie Kontakt zu den eritreischen Vertretungen aufnehmen muss (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 32 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Es kann daher vorliegend dahinstehen, ob diese formelhafte und von allen Eritreern im dienstpflichtigen Alter, die konsularische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, zu unterzeichnende Reueerklärung grundsätzlich überhaupt geeignet ist, eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen (im Ergebnis ebenso Bay. VGH, Urt. v. 25.11.2021 - 19 B 21.1789 - juris Rn. 88; sehr kritisch hinsichtlich der Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Reueerklärung OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 51 ff.).

    Sie wird von allen im Ausland lebenden, volljährigen eritreischen Staatsangehörigen - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - auf der Grundlage der Proklamationen 17/1991, 62/1994 und 67/1995 - Eritrea erhoben (vgl. zur englischen Übersetzung dieser Rechtsgrundalge Tilburg University, The 2 % Tax for Eritreans in the diaspora, Juni 2017, Anhang H; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 39).

    Dass beispielsweise die noch in Eritrea lebenden Verwandten der Klägerin Repressalien aufgrund eines Vorsprechens der Klägerin bei der eritreischen Vertretung zu befürchten hätten, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich (vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.03.2021 - 8 LB 97/20 - juris Rn. 36).

  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 285/19

    Ausstellung eines Reiseausweises

    Dies gegenläufige Auffassung des OVG Lüneburg (Beschluss vom 18.3.2021, 8 LB 97/20) und des VG Wiesbaden (Urteil vom 8.6.2020, 4 K 2002/19. WI) findet im maßgeblichen Rechtsbegriff der Zumutbarkeit aus § 5 Abs. 1 AufenthV keine Stütze.(Rn.40).

    Beschluss vom 18. März 2021, 8 LB 97/20, Rz. 32.

    zu alldem auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18.3.2021, 8 LB 97/20, Rz. 37 ff.; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 25.6.2021, 11 A 270/20 Rz. 31 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 8.6.2020, 4 K 2002/19.

    VG Hannover, Urteil vom 20.5.2020, 12 A 2452/19, Rz. 33 ff. (im Einzelfall bejahend); OVG Lüneburg, Urteil vom 18.3.2021, 8 LB 97/20, Rz. 52 ff. (im Einzelfall verneinend); Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 25.6.2021, 11 A 270/20, Rz. 36 ff. (im Einzelfall verneinend), alle zitiert nach juris.

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 270/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Passerlangung

    Ein entsprechender Anspruch für subsidiär Schutzberechtigte besteht indes nicht (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 32).

    Soweit das Oberverwaltungsgericht darin die Bedeutung der Reueerklärung zu relativieren versucht (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 58f), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

    An der grundrechtlichen Wertung des unstreitig vorhandenen Schuldeingeständnisses ändert dies jedoch ebenso wenig wie die Verweis darauf, dass die Unterzeichnung des gesamten Passus eine dem Wortlaut gegenteilige Wirkung habe und das Bestrafungsrisiko senke (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 59).

  • VG Bayreuth, 26.11.2021 - B 7 K 21.30598

    Eritrea: Widerruf der Flüchtlingseigenschaft durch Mutterschaft rechtmäßig;

    Vielmehr gibt es eine relativ große Gruppe von eritreischen Staatsangehörigen, die ihren Status gegenüber ihrem Heimatland freiwillig durch Abgabe der Reueerklärung und Zahlung der Aufbausteuer legalisiert haben (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20, juris-Rn. 53 m.w.N.).

    Ausgehend vom Inhalt der abzugebenden Erklärung, die einerseits ein selbstbelastendes Schuldeingeständnis und andererseits die Erklärung von Reue als solcher enthält (vgl. hierzu näher OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20, juris-Rn. 44 ff.), ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen - und nicht etwa des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG doch ergibt sich aus den weiteren Umständen, dass Abgabe und Entgegennahme der Erklärung mit einer geringen Ernsthaftigkeitserwartung einhergehen und dass die tatsächlichen Folgen dem Erklärungsinhalt widersprechen.

    Die Klägerin wird auch nicht vor das Dilemma gestellt, entweder wegen der zu offenbarenden Handlung oder wegen einer falschen Auskunft oder Aussage belangt zu werden (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20, juris-Rn. 44 ff.).

    Unabhängig von diesen Erwägungen kommt in Betracht, dass die Klägerin als Empfängerin von Sozialleistungen nicht die volle Steuer in Höhe von 2 % entrichten muss, sondern nur einen "Minimalbetrag" (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2020 in der Fassung vom 25.01.2021, S. 26 und hierzu OVG Lüneburg, U.V. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris-Rn. 40 ff.).

    Es ist insbesondere weder eine Erhebung der Diaspora-Steuer durch unerlaubte Mittel ersichtlich noch eine völkerrechtswidrige Verwendung der eingenommenen Steuern feststellbar (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris-Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Schleswig, 25.06.2021 - 11 A 38/20

    Reiseausweis für eritreische Staatsangehörige; Unzumutbarkeit der Unterzeichnung

    Soweit das Oberverwaltungsgericht darin die Bedeutung der Reueerklärung zu relativieren versucht (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 58f), vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen.

    An der grundrechtlichen Wertung des unstreitig vorhandenen Schuldeingeständnisses ändert dies jedoch ebenso wenig wie die Verweis darauf, dass die Unterzeichnung des gesamten Passus eine dem Wortlaut gegenteilige Wirkung habe und das Bestrafungsrisiko senke (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. März 2021 - 8 LB 97/20 -, juris Rn. 59).

  • VG Bayreuth, 23.02.2021 - B 7 K 21.30956

    Eritrea: Klage abgewiesen. Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig, § 77 Abs. 2

    Vielmehr gibt es eine relativ große Gruppe von eritreischen Staatsangehörigen, die ihren Status gegenüber ihrem Heimatland freiwillig durch Abgabe der Reueerklärung und Zahlung der Aufbausteuer legalisiert haben (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20, juris-Rn. 53 m.w.N.).

    Ausgehend vom Inhalt der abzugebenden Erklärung, die einerseits ein selbstbelastendes Schuldeingeständnis und andererseits die Erklärung von Reue als solcher enthält (vgl. hierzu näher OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20, juris-Rn. 44 ff.), ist zwar der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen - und nicht etwa des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG - , doch ergibt sich aus den weiteren Umständen, dass Abgabe und Entgegennahme der Erklärung mit einer geringen Ernsthaftigkeitserwartung einhergehen und dass die tatsächlichen Folgen dem Erklärungsinhalt widersprechen.

    Die Klägerin wird auch nicht vor das Dilemma gestellt, entweder wegen der zu offenbarenden Handlung oder wegen einer falschen Auskunft oder Aussage belangt zu werden (vgl. zum Ganzen ausführlich OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20, juris-Rn. 44 ff.).

    Unabhängig von diesen Erwägungen kommt in Betracht, dass die Klägerin - soweit sie Empfängerin von Sozialleistungen ist oder war - nicht die volle Steuer in Höhe von 2 % entrichten muss, sondern nur einen "Minimalbetrag" (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 09.12.2020 in der Fassung vom 25.01.2021, S. 26 und hierzu OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris-Rn. 40 ff.).

    Es ist insbesondere weder eine Erhebung der Diaspora-Steuer durch unerlaubte Mittel ersichtlich noch eine völkerrechtswidrige Verwendung der eingenommenen Steuern feststellbar (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 18.3.2021 - 8 LB 97/20 - juris-Rn. 42 m.w.N.).

  • VG Braunschweig, 26.10.2023 - 4 A 238/20

    Ehegattennachzug; Eritrea; Familiennachzug; Reiseausweis; Reueerklärung;

  • VG Münster, 23.06.2022 - 3 K 823/20

    Reiseausweis für Ausländer Zumutbarkeit subsidiär Schutzberechtigter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.11.2021 - 18 E 660/21

    Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

  • OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20

    Rückkehr von erwachsenen Eritreern

  • BSG, 08.12.2022 - B 8 SO 11/20 R

    Übernahme der Beschaffung eines Passes als Zuschuss gemäß dem SGB XII ;

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2023 - 4 LB 8/23

    Diaspora-Status; Eritrea; freiwillige Ausreise; Haftbedingungen; Illegale

  • VGH Bayern, 25.07.2022 - 10 C 22.906

    Erfolgloser PKH-Antrag für Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für einen

  • OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 13 ME 249/22

    Anordnungsanspruch einer Asylantragstellerin auf Ermöglichung des Besuchs ihrer

  • VG Saarlouis, 29.09.2021 - 6 K 283/19

    Ausstellung eines Reiseausweises für eine subsidiär schutzberechtigte syrische

  • VG Bayreuth, 17.02.2022 - B 7 K 21.30893

    Eritrea: Beantragung von "Diaspora-Status" zumutbar

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2023 - 4 LB 145/20

    Asyl Eritrea; Ableistung des Nationaldienstes; Abgabe einer Reueerklärung

  • OVG Hamburg, 02.09.2021 - 4 Bf 546/19

    Eritrea; Einberufung einer Frau zum Nationaldienst; Frauen im Nationaldienst;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 18.21

    Entziehung oder Desertion einer Frau vom Nationaldienst in Eritrea;

  • BSG, 08.11.2022 - B 8 SO 11/20 R
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2022 - 4 B 14.21

    Asyl Eritrea; Entziehung von der Nationaldienstpflicht

  • VG Karlsruhe, 29.10.2021 - A 14 K 1304/20

    Keine Gewährung subsidiären Schutzes für eritreische Mütter von Kleinkindern;

  • VG Bayreuth, 27.07.2021 - B 7 K 21.30076

    Eritrea: Widerruf des subsidiären Schutzstatus wegen Mutterschaft

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