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   OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21.OVG   

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https://dejure.org/2021,45313
OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21.OVG (https://dejure.org/2021,45313)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02.11.2021 - 6 A 10341/21.OVG (https://dejure.org/2021,45313)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 02. November 2021 - 6 A 10341/21.OVG (https://dejure.org/2021,45313)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 56 Abs 1 AEUV, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 1 Nr 2 GlüStVtr RP 2021, § 1 S 1 Nr 1 GlüStVtr RP 2021, § 21a Abs 3 GlüStVtr RP 2021
    Vergleichbarkeit von kommunaler Wettbürosteuer und Sportwettensteuer; örtliche Radizierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwälzung; Aufwandsteuer; Bemessungsgrundlage; Brutto-Wetteinsatz; Dienstleistungsfreiheit; Doppelbelastung; erhöhte Radizierung; Gesamtvergnügen; Gesamtvergnügungsveranstaltung; gleichartig; Gleichartigkeitsverbot; indirekte Steuer; kalkkulatorische Abwälzbarkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Rechtmäßige Heranziehung zu einer kommunalen Wettbürosteuer; Wetteinsatz der Wettkunden als Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wettbürosteuer der Stadt Koblenz rechtmäßig - Keine Verletzung der unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Dass der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter - hier die T. mit Sitz in Malta - entgegengenommen wird und der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021 - 2 S 1948/19 -, juris Rn. 100).

    Dies hat der Satzungsgeber hinreichend klargestellt, indem er ausgehend von der abstrakten Formulierung in § 2 Abs. 1 WbStS ("das Mitverfolgen der Wettereignisse", so auch die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 3, zugrunde liegende Satzungsregelung) nachfolgend - lediglich - einen weiteren Service (§ 2 Abs. 2 WbStS) voraussetzt, ohne auf die Mitverfolgungsmöglichkeit eines konkreten Wettereignisses abzustellen.

    Die Wettbürosteuer betrifft damit den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von anderen Wettorten - insbesondere reinen Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021 -) vom 29. Oktober 2020 - unterscheidet, und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 33).

    Eben dieser Aufwandszusammenhang, der keine in der Satzung erkennbare Aufspaltung in zwei Einzelleistungen - den Wettvorgang im Wettbüro und die Mitverfolgungsmöglichkeit vor Ort - zulässt (so auch: BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16), fördert die zum Wetten anreizende Atmosphäre, die sich nicht allein in Wetten auf vor Ort verfolgbare Ereignisse erschöpft, sondern auch zum Verweilen und zum Wetten auf nicht verfolgbare oder erst zukünftig stattfindende Ereignisse einlädt.

    Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgestellten Maßstäben kann die Gleichartigkeit zwischen der - als neuartige Aufwandsteuer anzusehenden - Wettbürosteuer und der Sportwettensteuer zwar nicht offensichtlich verneint werden (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 22).

    Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt und Ausführungen dazu gemacht, beide Steuern glichen sich im Hinblick auf die Inanspruchnahme derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sowie im Steuermaßstab (anders noch bei BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 24, wo es um einen Flächenmaßstab ging) und hätten zudem einzelne Parallelen in Bezug auf die Erhebungstechnik.

    Eine solche Gesamtbewertung offenbart neben den vorzufindenden Gemeinsamkeiten auch erhebliche Unterschiede, die das Bundesverwaltungsgericht bereits in der von ihm entschiedenen Fallkonstellation - ungeachtet des dort abweichenden Steuermaßstabs - teilweise als entscheidend eingestuft hat (Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28).

    a) Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8, 12) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28, m.w.N.), bei der Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, gemäß § 4 Nr. 9 lit. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 116; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 63-73, m.w.N.), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Dies belegt, dass die Wettbürosteuer der Beklagten nur einen äußerst begrenzten Teil des von der Sportwettensteuer erfassten Steuergegenstands betrifft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28).

    Mag zwar das Rennwett- und Lotteriegesetz - wie die Wettbürosteuer der Beklagten - auch der Bekämpfung der Spielsucht und der weiteren negativen Erscheinungen des Spielbetriebs dienen (vgl. BT-Drs. 19/28400, S. 42; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37), so ist die Verhinderung der Ausbreitung von weiteren Wettbüros nicht ausschließlich mit der Sportwettensteuer verknüpft, da sich diese Steuer auf sämtliche Sportwetten im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes (§ 16 Satz 1 RennwLottG) bezieht, unabhängig davon, ob sie in Wettbüros, (schlichten) Wettvermittlungsstellen oder online abgegeben werden.

    Die Wettbürosteuer trägt lediglich, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat, zur gewissermaßen "örtlichen Feinsteuerung" auf einen ausgewählten Teil der Sportwetten bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 38), bei dem die Beklagte - wie bereits ausgeführt - ein besonderes Suchtpotenzial und besondere Wettanreize erkennt.

    Für diesen eng umgrenzten Bereich ist die Wettbürosteuer zudem moderat bemessen, belässt einem umsichtig handelnden Unternehmer - gerade aufgrund der Möglichkeit zur Abwälzung (vgl. nachfolgend Ziffer I. 5.) - die Möglichkeit, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 30) und widerspricht in diesem Rahmen nicht dem weiteren gesetzgeberischen Ziel einer Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität (vgl. auch § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37 f.; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 120 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., Rn. 114).

    Die Voraussetzung einer kalkulatorischen Abwälzbarkeit ist dabei zumindest so lange gegeben, wie der Umsatz nicht nur den Steuerbetrag und die sonstigen notwendigen Unkosten deckt, sondern in der Regel sogar noch Gewinn abwirft (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 44).

    sonstigen notwendigen Kosten für den Betrieb des Wettbüros nicht mehr aus dem Wetteinsatz decken ließe und daher die Wettbürobetreiber zur Zahlung der Steuer ihre Gewinne aus anderen rentablen Betriebssparten verwenden müssten (sog. schräge Überwälzung; vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 44; zur Spielgerätesteuer: BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8).

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. Juni 2017 (a.a.O., juris Rn. 46) ausgeführt, zwar scheide die Erhebung eines Eintrittspreises für das Betreten eines Wettbüros aus, weil hierdurch das Geschäftsmodell von Wettbüros aufgegeben werden müsse, das gerade auf dem kostenlosen Mitverfolgen von Sportereignissen beruhe, um hierdurch einen Anreiz für das Wetten zu schaffen.

    In diesem Zusammenhang sei anzumerken, auch Wettveranstalter hätten ein Interesse daran, dass ihre Wetten weiterhin gut vermittelt werden (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 46 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 2 S 1948/19

    Wettbürosteuer, die nach den im Wettbüro getätigten Brutto-Wetteinsätzen bemessen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Dass der Wetteinsatz für einen außerhalb des Gemeindegebiets ansässigen Wettveranstalter - hier die T. mit Sitz in Malta - entgegengenommen wird und der Wettvertrag zwischen Wettveranstalter und Wettkunde nach zivilrechtlichen Maßstäben möglicherweise außerhalb des Gemeindegebiets zustande kommt, ist für den örtlichen Bezug der Wettbürosteuer nicht von Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 -, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021 - 2 S 1948/19 -, juris Rn. 100).

    Entscheidend ist vielmehr die im Wettbüro ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris Rn. 39).

    a) Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8, 12) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28, m.w.N.), bei der Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, gemäß § 4 Nr. 9 lit. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 116; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 63-73, m.w.N.), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Für diesen eng umgrenzten Bereich ist die Wettbürosteuer zudem moderat bemessen, belässt einem umsichtig handelnden Unternehmer - gerade aufgrund der Möglichkeit zur Abwälzung (vgl. nachfolgend Ziffer I. 5.) - die Möglichkeit, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 30) und widerspricht in diesem Rahmen nicht dem weiteren gesetzgeberischen Ziel einer Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität (vgl. auch § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37 f.; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 120 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., Rn. 114).

    Im Steuer- und Abgabenrecht gilt somit - vor dem Hintergrund der Wahrung der Steuersouveränität der Mitgliedstaaten und des Erfordernisses, staatliche Einnahmen zu erzielen - ein restriktiver Beschränkungsbegriff (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 165 ff., m.w.N.).

    Denn die Frage der Kohärenz ist nur relevant für die Rechtfertigung von Diskriminierungen bzw. Beschränkungen der Wettdienstleistung; eine solche Diskriminierung oder Beschränkung stellt die Wettbürosteuer jedoch - wie dargelegt - gerade nicht dar (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 165 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 133 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2020 - 14 A 2275/19

    Klagen gegen Wettbürosteuer erfolglos

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Entscheidend ist vielmehr die im Wettbüro ausgeübte Vermittlungs- oder Veranstaltungstätigkeit und die dort vorhandene Möglichkeit, Wettereignisse mitzuverfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020 - 14 A 2275/19 -, juris Rn. 39).

    Stattdessen genügt es nach der Satzung der Beklagten, wenn überhaupt in einem Wettbüro bewettbare Wettereignisse mitverfolgt werden können (so auch: OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O.).

    Die Wettbürosteuer betrifft damit den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro, das sich durch seine Ausstattung insbesondere mit Monitoren und die Möglichkeit des Mitverfolgens von Wettereignissen von anderen Wettorten - insbesondere reinen Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 3 Abs. 6 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021 -) vom 29. Oktober 2020 - unterscheidet, und eine Art Gesamtvergnügungsveranstaltung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 16, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 33).

    a) Während die Erhebung der Sportwettensteuer als Verkehrsteuer auf die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 72 GG gestützt wird (vgl. BT-Drs. 17/8494, S. 8, 12) und sich als die an die besondere Umsatzart angepasste Ausprägung der allgemeinen Umsatzsteuer auf der Endverbraucherstufe darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 28, m.w.N.), bei der Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, gemäß § 4 Nr. 9 lit. b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind (vgl. VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 116; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 63-73, m.w.N.), soll mit der Wettbürosteuer als kommunaler Vergnügungsteuer nur ein eng begrenzter, spezifischer Ausschnitt des Wettgeschehens besteuert werden.

    Für diesen eng umgrenzten Bereich ist die Wettbürosteuer zudem moderat bemessen, belässt einem umsichtig handelnden Unternehmer - gerade aufgrund der Möglichkeit zur Abwälzung (vgl. nachfolgend Ziffer I. 5.) - die Möglichkeit, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 30) und widerspricht in diesem Rahmen nicht dem weiteren gesetzgeberischen Ziel einer Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität (vgl. auch § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37 f.; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 120 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., Rn. 114).

    Denn die Frage der Kohärenz ist nur relevant für die Rechtfertigung von Diskriminierungen bzw. Beschränkungen der Wettdienstleistung; eine solche Diskriminierung oder Beschränkung stellt die Wettbürosteuer jedoch - wie dargelegt - gerade nicht dar (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 165 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., juris Rn. 133 ff.).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 Abs. 1 AEUV zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - Rs. C-142/20, Analisi G. Caracciolo Srl -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 17, vom 28. Januar 2016 - Rs. C-375/14, Laezza -, juris Rn. 21, vom 11. Juni 2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. -, juris Rn. 35, und vom 22. Oktober 2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti -, juris Rn. 26).

    Eine demgemäß nicht diskriminierende Steuer ist nur dann als Hindernis für den mit Art. 56 Abs. 1 AEUV gewährleisteten freien Dienstleistungsverkehr anzusehen, wenn sie so hoch ist, dass sie in ihren Wirkungen einem Verbot gleichkommt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 41 f., m.w.N.).

    Da die Wettbürosteuer somit nicht diskriminierend und auch nicht geeignet ist, Tätigkeiten von Wettvermittlern oder Wettveranstaltern zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, kommt es entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht darauf an, ob die Wettbürobesteuerung im Hinblick auf die ebenfalls bezweckte Bekämpfung der Wettsucht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kohärent ist (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2018 - Rs. C-375/17, Stanley International Betting und Stanleybet Malta -, juris Rn. 52 f., vom 11. Juni 2015, a.a.O., juris Rn. 64, und vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. -, juris Rn. 67).

  • EuGH, 26.02.2020 - C-788/18

    Stanleyparma und Stanleybet Malta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    a) Zwar ist der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet, da Glücksspiele nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Regelungen über den Dienstleistungsverkehr unterliegen, und zumindest einer der Dienstleistenden in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ansässig ist, in dem die Dienstleistung angeboten wird (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2020 - Rs. C-788/18, Stanleyparma und Stanleybet Malta -, juris Rn. 16; vgl. auch Urteil vom 13. November 2003 - Rs. C-42/02, Lindman -, juris Rn. 19).

    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 Abs. 1 AEUV zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - Rs. C-142/20, Analisi G. Caracciolo Srl -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 17, vom 28. Januar 2016 - Rs. C-375/14, Laezza -, juris Rn. 21, vom 11. Juni 2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. -, juris Rn. 35, und vom 22. Oktober 2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti -, juris Rn. 26).

    Steuerpflichtig sind danach die Wettbürobetreiber, die im Gebiet der Beklagten Pferde- und Sportwetten vermitteln oder veranstalten und neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen, und zwar unabhängig davon, ob die Wettbürobetreiber auf eigene Rechnung oder für einen Dritten tätig sind und wo sie oder die Wettveranstalter ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 20, 24).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Für diesen eng umgrenzten Bereich ist die Wettbürosteuer zudem moderat bemessen, belässt einem umsichtig handelnden Unternehmer - gerade aufgrund der Möglichkeit zur Abwälzung (vgl. nachfolgend Ziffer I. 5.) - die Möglichkeit, einen angemessenen Gewinn zu erwirtschaften (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 30) und widerspricht in diesem Rahmen nicht dem weiteren gesetzgeberischen Ziel einer Überführung des bisherigen illegalen Wettangebots in die Legalität (vgl. auch § 1 Satz 1 Nr. 2 GlüStV 2021; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37 f.; VGH BW, Urteil vom 19. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 120 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. August 2020, a.a.O., Rn. 114).

    Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn die Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2018 - 9 BN 3.18 -, juris Rn. 7; Urteile vom 14. Oktober 2015 - 9 C 22.14 -, juris Rn. 33, m.w.N., und vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12.08 -, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Dieses Ergebnis hat der Verfassungsgeber ersichtlich nicht gewollt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 -, BVerfGE 40, 56-64; instruktiv: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 -, juris Rn. 22 ff.; Kube, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 48. Edition Stand: 15.08.2021, Art. 105 Rn. 50, m.w.N.).

    Es bedarf deshalb mit Blick auf das kommunale Steuerfindungsrecht - im zweiten Zugriff - einer umfassenden Bewertung aller Merkmale der jeweiligen Steuer (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991-95 u. 2004-95 -, NJW 1998, 2341, 2344; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, a.a.O., juris Rn. 25).

  • EuGH, 16.01.2003 - C-388/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN, WEIL ES VORZUGSTARIFE FÜR DEN ZUGANG ZU

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Insbesondere ist es unzulässig, in verschleierter Form zu diskriminieren, indem die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale als das der Staatsangehörigkeit tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis einer offenen Diskriminierung führt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003 - Rs. C-388/01, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italien -, juris Rn. 13).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Der freie Dienstleistungsverkehr verlangt nach Art. 56 Abs. 1 AEUV zwar nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - Rs. C-142/20, Analisi G. Caracciolo Srl -, juris Rn. 47, vom 26. Februar 2020, a.a.O., juris Rn. 17, vom 28. Januar 2016 - Rs. C-375/14, Laezza -, juris Rn. 21, vom 11. Juni 2015 - Rs. C-98/14, Berlington Hungary u.a. -, juris Rn. 35, und vom 22. Oktober 2014 - Rs. C-344/13 und C-367/13, Blanco und Fabretti -, juris Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2018 - 14 A 595/17

    Überwälzung der indirekt erhobenen Spielgerätesteuer (Aufwandsteuer) auf den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2021 - 6 A 10341/21
    Führt die Steuer demgegenüber lediglich zu einer Kostenbelastung, liegt kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor (vgl. BFH, Urteil vom 21. Februar 2018 - II R 21/15 -, BFHE 261, 62; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 A 595/17 -, juris Rn. 64 ff.).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-243/01

    GESETZE, DIE DAS SAMMELN VON WETTEN DEM STAAT ODER SEINEN KONZESSIONÄREN

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

  • BVerwG, 30.06.2021 - 9 B 46.20

    Prozessordnungsgemäße Ablehnung von Beweisanträgen; keine erdrosselnde Wirkung

  • EuGH, 06.05.2021 - C-142/20

    Analisi G. Caracciolo

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

  • EuGH, 22.10.2014 - C-344/13

    Durch die Besteuerung von Gewinnen bei Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten

  • EuGH, 13.11.2003 - C-42/02

    Lindman

  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BVerwG, 09.08.2018 - 9 BN 3.18

    Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach der

  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht

  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

  • BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74

    Vergnügungssteuer

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

  • BVerwG, 24.11.2010 - 8 C 13.09

    Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; Dienstleistungsfreiheit; Einnahmen;

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

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