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   OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19.OVG   

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https://dejure.org/2020,3577
OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19.OVG (https://dejure.org/2020,3577)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.02.2020 - 8 A 11701/19.OVG (https://dejure.org/2020,3577)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. Februar 2020 - 8 A 11701/19.OVG (https://dejure.org/2020,3577)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 103 Abs 1 GG, § 102 Abs 1 VwGO, § 173 VwGO, § 227 Abs 1 S 1 ZPO, § 227 Abs 1 S 2 Nr 1 ZPO
    Antrag auf Terminsverlegung; schuldhafte Terminversäumung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anreise; Aufleuchten der Motorkontrollleuchte; erheblicher Grund; Erscheinen zum Termin; Hinderungsgrund; Motorkontrollleuchte; mündliche Verhandlung; Prozessrecht; rechtliches Gehör; Teilnahme an der mündlichen Verhandlung; Terminsverlegung; Verlegung; verspäteter ...

  • rechtsportal.de

    Streit über die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; Schuldhafte Terminsversäumung wegen zu spätem Antritt der Anreise; Mündliche Verhandlung trotz Ausbleibens eines Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten; Anforderungen des Gebots des rechtlichen Gehörs; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer zu spät aufbricht, kommt verspätet an!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 10.12.1985 - 9 C 84.84

    Vertagung der mündlichen Verhandlung - Telefonischer Antrag - Unverschuldete

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Denn ein Gericht ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs nur verpflichtet, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung so lange zu warten, wie dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84.84 -, NJW 1986, 1057).

    Eine Partei oder ihr Bevollmächtigter ist gehalten, dass ihre dazu beizutragen, sich für den Termin bereitzuhalten und so das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1987 - 4 C 2.86 -, NJW 1987, 2694 und juris, Rn. 12; Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84.84 -, NJW 1986, 1057).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 [216 f.] m.w.N.).
  • VGH Bayern, 08.11.2019 - 5 ZB 19.33789

    Kein Verfahrensmangel wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Dass die verspätete Abreise aus Schüller erst um ca. 13:10 Uhr ihrerseits unverschuldet war, hat die Bevollmächtigte des Klägers bei ihrem Terminsverlegungsantrag nicht geltend gemacht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 - 1 B 203.03 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2019 - 5 ZB 19.33789-, juris, Rn. 15 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.02.1987 - 4 C 2.86

    Ladung - Frist - Rechtliches Gehör - Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Eine Partei oder ihr Bevollmächtigter ist gehalten, dass ihre dazu beizutragen, sich für den Termin bereitzuhalten und so das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1987 - 4 C 2.86 -, NJW 1987, 2694 und juris, Rn. 12; Urteil vom 10. Dezember 1985 - 9 C 84.84 -, NJW 1986, 1057).
  • BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 43.85

    Rechtliches Gehör - Mündliche Verhandlung - Verwaltungsgerichtsverfahren -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Dieser Forderung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 - 2 B 43/85 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. § 87 b VwGO) und andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen; zu Letzterem gehört auch die Möglichkeit, sich durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, NJW 1995, 1231 und juris, Rn. 3).
  • BGH, 24.01.2019 - VII ZR 123/18

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht:

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte Möglichkeit zur Äußerung den Gehörsanspruch verletzt; "erhebliche" Gründe i.S.v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind daher nur solche Umstände, die gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung das Beschleunigungsgebot erfordern (vgl. BVerwG, ebenda; ferner: BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - VII ZR 123/18 -, BauR 2019, 858 und juris, Rn. 22).
  • BVerwG, 29.04.2004 - 1 B 203.03

    Antrag auf Prozesskostenhilfe; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2020 - 8 A 11701/19
    Dass die verspätete Abreise aus Schüller erst um ca. 13:10 Uhr ihrerseits unverschuldet war, hat die Bevollmächtigte des Klägers bei ihrem Terminsverlegungsantrag nicht geltend gemacht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 - 1 B 203.03 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2019 - 5 ZB 19.33789-, juris, Rn. 15 m.w.N.).
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