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   OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17   

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https://dejure.org/2017,49314
OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17 (https://dejure.org/2017,49314)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21.12.2017 - 1 KN 8/17 (https://dejure.org/2017,49314)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 1 KN 8/17 (https://dejure.org/2017,49314)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 26 Abs 1 Nr 1 BNatSchG, § 26 Abs 1 Nr 2 BNatSchG, § 26 Abs 1 Nr 3 BNatSchG, § 22 Abs 3 S 1 BNatSchG, § 2 Abs 3 BNatSchG
    Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung beim Erlass von Sicherstellungsverordnungen; Rechtmäßigkeit der Verordnungen über die einstweilige Sicherstellung der geplanten Landschaftsschutzgebiete "Hohe Geest" und "Rüsdorfer Moor"; Beeinträchtigung des zu schützenden ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage gegen die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der geplanten Landschaftsschutzgebiete "Hohe Geest" und "Rüsdorfer Moor" aufgrund dadurch resultierender Verhinderung der Errichtung von Windkraftanlagen; Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der geplanten Landschaftsschutzgebiete "Hohe Geest" und "Rüsdorfer Moor"

  • rechtsportal.de

    Klage gegen die Verordnung über die einstweilige Sicherstellung der geplanten Landschaftsschutzgebiete "Hohe Geest" und "Rüsdorfer Moor" aufgrund dadurch resultierender Verhinderung der Errichtung von Windkraftanlagen; Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Sicherstellung geplanter Landschaftsschutzgebiete ist unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sicherstellung geplanter Landschaftsschutzgebiete ist unwirksam

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sicherstellung von Landschaftsschutzgebieten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (37)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2017 - 8 A 2351/14

    Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 27.10.2017 (a.a.O., Rn. 34) bereits darauf hingewiesen, dass keine "zu 100%" sichere Prognose für einen Erfolg des Genehmigungsantrages erforderlich ist und einer Genehmigungserteilung nur solche Einwände entgegenstehen können, die - auch durch Nebenbestimmungen (vgl. § 12 Abs. 1 S. 1 BImSchG) - nicht ausräumbar sind.

    Ebenso, wie (bereits) eine einzelne Windkraftanlage ab einer Höhe von 100 m raumbedeutsam ist (vgl. Urt. des Senats v. 29.03.2017, a.a.O., bei Juris Rn. 49, m. w. N.), ist dies auch für eine Regelung, die - wie hier - für einen bestimmten Bereich die Zulassung solcher Anlagen ausschließt bzw. im Einzelfall nur nach Maßgabe einer Ausnahmeentscheidung (§ 6 Abs. 2 SiStVO i. V. m. § 67 BNatSchG zulassen will (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2017, 8 A 2351/14, BauR 2018, 502), der Fall.

    Den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 27.10.2017 (a.a.O., Rn. 66) ist insoweit hinzuzufügen, dass eine Abstimmung auch erfordert, die - mehr oder weniger - "fachlich" begründeten Belange des Landschaftsschutzes und des "Schutzregimes" (also der Regelung über nicht, nur ausnahmsweise oder überhaupt nicht zulässige Vorhaben im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung) mit den überörtlichen Belangen abzugleichen, die für die Bestimmung von Flächen für die (landesplanerische) Zulässigkeit von Windenergieanlagen maßgeblich sind.

    In seinem Beschluss vom 27.10.2017 (a.a.O., Rn. 67) hat der Senat auch darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die angegriffene Verordnung nicht etwa im Rahmen seines eigenen "Wirkungskreises", sondern in dem ihm übertragenen "Wirkungskreis" als untere Naturschutzbehörde des Landes erlassen hat.

    Der auf die "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" der Landschaft abstellende Schutzzweck ist eher "ideeller Art"; er bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern - maßgeblich - auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter, bzw. den "mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen" ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, BVerwGE 85, 348 ff. [bei Juris Rn. 35]; OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2017, 8 A 2351/14, a.a.O. [bei Juris Rn. 32]).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2017 (a.a.O., Rn. 63) hervorgehoben, dass eine mit dem geplanten Landschaftsschutz verbundene Beschränkung der Baufreiheit einer sachlichen Rechtfertigung bedarf, die eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Würdigung der betroffenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer andererseits erfordert (vgl. VGH München, Urt. v. 13.12.2016, 14 N 14.2400, NuR 2017, 859 f. [bei Juris Rn. 83 m. w. N.]; BVerwG, Urt. v. 11.12.2003, 4 CN 10.02, BVerwGE 119, 312).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2017 - 1 MR 4/17

    Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Durch Beschluss vom 07.10.2017 (1 MR 4/17, ZNER 2017, 525) hat der Senat auf Antrag der Antragstellerin zu 1. die angegriffene Kreisverordnung zur "Hohen Geest" vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Die Verordnung würde deshalb einer Genehmigungserteilung (auch dann) entgegenstehen, wenn ihr Genehmigungsantrag ansonsten vollständig und entscheidungsreif wäre (vgl. dazu Beschl. des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, ZNER 2017, 525 [bei Juris Rn. 26]).

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 27.10.2017 (1 MR 4/17, a.a.O.) ausgeführt, dass das Genehmigungshindernis in § 18a Abs. 1 Satz 2 LaPlaG SH nach § 18a Abs. 2 LaPlaG SH "für räumlich abgegrenzte Gebiete des Planungsraums oder im Einzelfall" durch die Möglichkeit einer Ausnahme überwunden werden kann.

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2017 - 4 KN 29/15

    Anlaufstelle; Auslegung; Bekanntmachung; Beschlussfassung; Erholung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Das Gleiche gilt auch für die ordnungsgemäße Bekanntmachung der angegriffenen Verordnungen einschließlich der Abgrenzungskarten (vgl. § 60 Abs. 2 LVwG SH); sowohl deren Text als auch die Abgrenzungskarten sind verkündet worden (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Lüneburg, Urt. v. 15.09.2005, 8 KN 72/02, NuR 2006, 128 sowie Urt. v.19.07.2017, 4 KN 29/15, DVBl. 2017, 1298 ff. [bei Juris Rn. 30, m. w. N.]).

    Das OVG Lüneburg hat in seinem - in der mündlichen Verhandlung erörterten - Urteil vom 19.07.2017 (4 KN 29/15, DVBl. 2017, 1298 [bei Juris Rn. 61]) ausgeführt, dass der Normgeber.

  • VGH Hessen, 11.03.1994 - 3 N 2454/93

    Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsverordnung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LNatSchG SH besteht ein solches Erfordernis nur für den (noch ausstehenden) Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnungen; vor dem Erlass von Sicherstellungsverordnungen ist eine Anhörung von Trägern öffentlicher Belange oder von Grundstückseigentümern oder sonst Nutzungsberechtigten nicht vorgesehen (§ 19 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 i. V.m. § 12 Abs. 3 S. 1 LNatSchG SH i. V. m. § 22 Abs. 3 S. 1 BNatSchG; vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 11.03.1994, 3 N 2454/93, NuR 1994, 395 [bei Juris Rn. 22]).

    Die weitere Prüfung der Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebietes und seiner Abgrenzung kann - sodann - dem Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung vorbehalten werden (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 11.03.1994, 3 N 2454/93, NuR 1994, 395 [bei Juris Rn. 22]).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.01.2015 - 1 KN 6/13

    Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für die Planungsräume I und III zur

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Die Teilfortschreibung des Regionalplans 2012 für den Planungsraum I zur Ausweisung von Eignungsgebieten für die Windenergienutzung hatte der Senat durch Urteil vom 20.01.2015 (1 KN 6/13 [NordÖR 2015, 261]) für unwirksam erklärt.

    Für die Landesplanung hat der Senat bereits entschieden, dass der bloße Wille einer Gemeinde kein maßgebliches Kriterium für die regionalplanerische Abwägung sein darf (Urt. v. 20.01.2015, 1 KN 6/13, NordÖR 2015, 261).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2017 - 1 LB 2/15

    Genehmigungsfähigkeit einer raumbedeutsamen Windenergieanlage; Bestandteil eines

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Damit sind alle geplanten Anlagen nach den Kriterien, die der Senat bereits seinem Urteil vom 29.03.2017 (1 LB 2/15, ZNER 2017, 406 ff. [zu 2.1.2.1 der Gründe]) zu Grunde gelegt hat, raumbedeutsam (ebenso: Mitschang/Schwarz/Kluge, UPR 2012, 404 [zu 2.1, Tab. 1]).

    Ebenso, wie (bereits) eine einzelne Windkraftanlage ab einer Höhe von 100 m raumbedeutsam ist (vgl. Urt. des Senats v. 29.03.2017, a.a.O., bei Juris Rn. 49, m. w. N.), ist dies auch für eine Regelung, die - wie hier - für einen bestimmten Bereich die Zulassung solcher Anlagen ausschließt bzw. im Einzelfall nur nach Maßgabe einer Ausnahmeentscheidung (§ 6 Abs. 2 SiStVO i. V. m. § 67 BNatSchG zulassen will (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2017, 8 A 2351/14, BauR 2018, 502), der Fall.

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Soweit darauf abgestellt wird, dass Windenergieanlagen das Landschaftsbild weiträumig und erheblich beeinflussen, weil sie sich von sonstigen baulichen Anlagen nicht nur durch ihre Bauform mit einem mehr oder weniger hohen Turm unterscheiden, sondern vor allem durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors und die von ihnen ausgehenden Emissionen (Lärm, Schattenwurf) (vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 09.05.2016, Vf. 14-VII-14, NVwZ 2016, 999 ff. [bei Juris Rn. 161]), können sich auch diese Effekte auf das Landschaftsbild - je nach Standort und Umgebung im Einzelfall - deutlich unterscheiden.
  • BVerwG, 27.09.1990 - 4 C 44.87
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Der auf die "Vielfalt, Eigenart und Schönheit" der Landschaft abstellende Schutzzweck ist eher "ideeller Art"; er bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern - maßgeblich - auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter, bzw. den "mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen" ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, BVerwGE 85, 348 ff. [bei Juris Rn. 35]; OVG Münster, Beschl. v. 27.10.2017, 8 A 2351/14, a.a.O. [bei Juris Rn. 32]).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 4 C 43.81

    Privilegiertes Vorhaben - Öffentliche Belange - Außenwirkung - Standortbezogen -

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Daraus folgt zugleich, dass im Rahmen des Schutzregimes einer Sicherstellungs- bzw. Landschaftsschutzgebietsverordnung maßgeblich über die "Durchsetzungsfähigkeit" einer Privilegierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.1984, 4 C 43.81, BVerwGE 68, 311 [bei Juris Rn. 18]) entschieden wird.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2017 - 8 S 17/16

    Im Außenbereich privilegiertes Vorhaben; Widerspruch zu einer gültigen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 21.12.2017 - 1 KN 8/17
    Das Schutzregime der Sicherstellungs- oder Landschaftsschutzgebietsverordnung ist in diesen Fällen für die (bau-)rechtliche Zulässigkeit solcher Vorhaben maßgeblich, da sich die Privilegierung in der Regel nur im Rahmen von Ausnahme- oder Befreiungstatbeständen durchsetzen kann und außerhalb solcher Tatbestände keine "konkretisierende Abwägung" der Privilegierung einerseits und des Landschaftsschutzes andererseits mehr stattfindet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 30.08.2017, 8 S 17/16, NVwZ-RR 2018, 136).
  • BVerwG, 11.12.2003 - 4 CN 10.02

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Landschaftsschutzverordnung; Aufhebung des

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2016 - 4 KN 93/14

    Acker; Biotop; Biotopschutz; Gestaltungsermessen; Puffer; schutzbedürftig;

  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 CN 1.08

    Revisibles Recht; Teilnichtigkeit von Gesetzen; Ausfertigung von Gesetzen;

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde;

  • BVerwG, 04.04.1975 - IV C 55.74

    Errichtung einer Tankstelle - Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung

  • BVerwG, 13.04.1983 - 4 C 21.79

    Auskiesungsverbot im Landschaftsschutzgebiet

  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 14.2400

    Wirksamkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung

  • BVerwG, 29.01.2007 - 7 B 68.06

    Erklärung zum Schutzgebiet; Bestimmung des Schutzzwecks; Verhältnismäßigkeit von

  • VGH Bayern, 20.11.2012 - 22 A 10.40041

    Planfeststellung zur Errichtung und zum Betrieb einer 110kV-Freileitung

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.01.1997 - 1 K 7/95

    Naturschutzgebiet; Schutzzweck; Schutzwürdikeit; Schutzbedürftigkeit

  • OVG Sachsen, 30.08.2016 - 4 C 7/15

    Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes, Ermessen; Herauslösen von Flächen,

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.10.2016 - 1 KN 20/15

    Verletzung des Bestimmtheitsgebots bei Erlass einer Veränderungssperre

  • BVerwG, 12.07.1956 - I C 91.54
  • VGH Bayern, 13.12.2016 - 14 N 15.873

    Grenzziehung von Landschaftsschutzgebieten

  • VGH Bayern, 25.03.1996 - 14 B 94.119

    Errichtung einer Windenergieanlage in der Schutzzone des "Naturparks Bayerischer

  • VGH Bayern, 27.03.2017 - 9 ZB 14.626

    Erfolglose Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine 27,5 m hohe

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2005 - 8 KN 72/02

    Rechtmäßigkeit einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Erhaltung der

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.1994 - 1 K 14/92
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.02.1992 - 1 L 2/91

    Genehmigung zur Sandgewinnung gem. § 13 Abs. 3 des Landespflegegesetz für das

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.07.1994 - 1 K 15/92

    Landschaftsschutzverordnung; Landschaftsschutz

  • VGH Hessen, 07.10.2004 - 4 N 3101/00
  • VGH Bayern, 08.01.2009 - 14 ZB 08.720

    Geltend gemachte Zulassungsgründe entsprechen nicht den Anforderungen des

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2002 - 1 K 16/01
  • BVerwG, 17.01.2001 - 6 CN 4.00

    Antragsbefugnis; Bergrecht; Bewilligung; Kiesabbau; Landschaftsschutzverordnung;

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2015 - 12 KN 216/13

    Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Konzentrationsfläche;

  • OVG Niedersachsen, 22.11.2012 - 12 LB 64/11

    Unwirksamkeit eines Flächennutzungsplanes aufgrund eines Abwägungsmangels bei

  • BVerwG, 07.04.1995 - 4 NB 10.95

    Beschwerde - Normenkontrolle - Bebauungsplan - Nichtvorlage - Antragsbefugnis -

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 5/19

    Ausfertigung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung; Erforderlichkeit des

    Daraus ergibt sich jedoch nur ein vorübergehendes Verbot, das zudem nur raumbedeutsame Windkraftanlagen erfasst, und von dem nach § 18a Abs. 2 LPlaG Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, juris Rn. 42-47; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 87-94).

    Zudem hat der Umstand, dass ein Teil des Gebietes bereits anderweitig unter Schutz steht, keine Auswirkung auf die Schutzbedürftigkeit (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 153).

    Die auf raumbedeutsame Maßnahmen bezogene Abstimmungspflicht nach § 12 Abs. 1 LPlaG erfasst alles, was die Entwicklung im raumordnerischen Planungsraum oder Teilraum beeinflusst (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 118).

    Eine Regelung, die für einen bestimmten Bereich die Zulassung raumbedeutsamer Anlagen - grundsätzlich - ausschließt, ist selbst raumbedeutsam (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 117 m. w. N.).

    Anders als bei den streitgegenständlichen Sicherstellungsverordnungen der Verfahren 1 MR 4/17 bzw. 1 KN 8/17 hat die Landesplanungsbehörde hier ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht von dem Antragsgegner keine raumordnerischen Belange zu berücksichtigen seien; die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete ist von ihr vielmehr offensichtlich befürwortet worden.

    Beide Schutzzwecke sind den Zielen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG zuzuordnen (vgl. für den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO genannten Schutzzweck der Freihaltung des Landschaftsraums von vertikalen technischen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht [insbesondere Windkraftanlagen und Masten] Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 150 m. w. N.).

    Der auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft abstellende - ideelle - Schutzzweck bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern - maßgeblich - auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter bzw. den "mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen" ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, juris Rn. 35; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151).

    Auch der Umstand, dass die Landschaft auch ohne Schutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG nicht ungeschützt bleibt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB, §§ 14 ff. BNatschG, §§ 8 ff. LNatschG), steht der Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes nicht entgegen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151-154).

    Eine mit dem Landschaftsschutz verbundene Beschränkung der Baufreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Würdigung der betroffenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer andererseits erfordert (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178 m. w. N.).

    Die gegenläufigen Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer sind typisierend zu ermitteln, zu gewichten und abzuwägen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178-179 m. w. N.).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft "schlechthin" verändern oder dem besonderen Schutzzweck "schlechthin" zuwiderlaufen, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig ist (Urteil vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 185-187; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017, 8 A 2351/14, juris Rn. 28; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 30.08.2016, 4 C 7/15, juris Rn. 27).

    Dies ist unverhältnismäßig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189).

    Da die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung gerade Windkraftanlagen im Blick hatte, dürfte dies nur schwer anzunehmen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.05.2020 - 1 KN 6/18

    Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzgebietsverordnung: Anforderungen

    Daraus ergibt sich jedoch nur ein vorübergehendes Verbot, das zudem nur raumbedeutsame Windkraftanlagen erfasst, und von dem nach § 18a Abs. 2 LPlaG Ausnahmen zugelassen werden können (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.10.2017, 1 MR 4/17, juris Rn. 42-47; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 87-94).

    Die auf raumbedeutsame Maßnahmen bezogene Abstimmungspflicht nach § 12 Abs. 1 LPlaG erfasst alles, was die Entwicklung im raumordnerischen Planungsraum oder Teilraum beeinflusst (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 118).

    Eine Regelung, die für einen bestimmten Bereich die Zulassung raumbedeutsamer Anlagen - grundsätzlich - ausschließt, ist selbst raumbedeutsam (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 117 m. w. N.).

    Anders als bei den streitgegenständlichen Sicherstellungsverordnungen der Verfahren 1 MR 4/17 bzw. 1 KN 8/17 hat die Landesplanungsbehörde hier ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass aus ihrer Sicht von dem Antragsgegner keine raumordnerischen Belange zu berücksichtigen seien; die Ausweisung der Landschaftsschutzgebiete ist von ihr vielmehr offensichtlich befürwortet worden.

    Soweit darüber hinaus der sachliche Überschneidungsbereich der Aufgabenbereiche des Antragsgegners als unterer Naturschutzbehörde sowie der Gemeinden als Träger der hier auch betroffenen Bauleitplanung, §§ 1 ff BauGB, eine materielle Abstimmung in Form einer Koordination zur sachlichen Erfassung, Bewertung und Abwägung der jeweiligen betroffenen Belange verlangt (vgl. Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 125), während hier der Antragsgegner in der Bewertung primär auf die Belange des beabsichtigten Landschaftsschutzes abstellte (Schreiben an Gemeinden, die Einwendungen erhoben haben, vom 26.03.2018, Beiakte B Blatt 389 ff), mag dies in der Tat Bedenken hervorrufen.

    Beide Schutzzwecke sind den Zielen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG zuzuordnen (vgl. für den in § 3 Abs. 2 Nr. 1 LSG-VO genannten Schutzzweck der Freihaltung des Landschaftsraums von vertikalen technischen Anlagen, von denen eine Fernwirkung ausgeht [insbesondere Windkraftanlagen und Masten] Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 150 m. w. N.).

    Der auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft abstellende - ideelle - Schutzzweck bezieht sich im Unterschied zu den Schutzzwecken nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht auf ökologische Funktionen, Habitate oder Spezies, sondern - maßgeblich - auf das Landschaftsbild, das sich aus den optischen Eindrücken für einen Betrachter bzw. den "mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhängen von einzelnen Landschaftselementen" ergibt, wobei es auf einen für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1990, 4 C 44.87, juris Rn. 35; Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151).

    Auch der Umstand, dass die Landschaft auch ohne Schutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG nicht ungeschützt bleibt (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB, §§ 14 ff. BNatschG, §§ 8 ff. LNatschG), steht der Erforderlichkeit eines besonderen Schutzes nicht entgegen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 151-154).

    Eine mit dem Landschaftsschutz verbundene Beschränkung der Baufreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG, bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, die eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Würdigung der betroffenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes einerseits und der Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer andererseits erfordert (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178 m. w. N.).

    Die gegenläufigen Bau- und Nutzungsinteressen der betroffenen Eigentümer sind typisierend zu ermitteln, zu gewichten und abzuwägen (Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 178-179 m. w. N.).

    Dabei geht der Senat davon aus, dass die Annahme, dass Windenergieanlagen den (geschützten) Gebietscharakter der Landschaft "schlechthin" verändern oder dem besonderen Schutzzweck "schlechthin" zuwiderlaufen, in dieser Allgemeinheit nicht tragfähig ist (Urteil vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 185-187; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2017, 8 A 2351/14, juris Rn. 28; a. A. Sächs. OVG, Urteil vom 30.08.2016, 4 C 7/15, juris Rn. 27).

    Dies ist unverhältnismäßig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189).

    Da die streitgegenständliche Landschaftsschutzgebietsverordnung gerade Windkraftanlagen im Blick hatte, dürfte dies nur schwer anzunehmen sein (vgl. dazu Urteil des Senats vom 21.12.2017, 1 KN 8/17, juris Rn. 189).

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.10.2017 - 1 MR 4/17

    Großflächiger Landschaftsschutz muss mit dem Land abgestimmt werden

    Auf den Antrag der Antragstellerin wird die Kreisverordnung des Antragsgegners zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebietes "Hohe Geest" vom 01. Juli 2016 bis zur Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag im Verfahren 1 KN 8/17 vorläufig außer Vollzug gesetzt.

    Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 8/17 (dort: Antragstellerin zu 1) u. a. gegen die Verordnung des Antragsgegners über die einstweilige Sicherstellung des geplanten Landschaftsschutzgebiets "Hohe Geest" vom 01. Juli 2016 [im Folgenden: Sicherstellungsverordnung].

    Eine einstweilige Anordnung kann ergehen, nachdem die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag (1 KN 8/17) innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Sicherstellungsverordnung im Juli 2016 gestellt hat (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KN 53/21

    Normenkontrolle eines Regionalplans, Abwägungsmangel bei Verkennung einer

    Diese Vorgabe, die der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rechnung trug (Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 MR 4/17 -, juris Rn. 81, 84; Urteil vom 21. Dezember 2017 - 1 KN 8/17 -, juris Rn. 123, 125), wurde unverändert in die Endfassung des gesamträumlichen Plankonzepts übernommen.
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2023 - 4 MN 128/22

    Abgrenzung; Absicht; einstweilige Anordnung; Ermessen; FFH-Gebiet;

    Das ist insbesondere dann regelmäßig unproblematisch zu bejahen, wenn es bereits zu derartigen negativen Einwirkungen gekommen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.12.2017 - 1 KN 8/17 -, juris Rn. 144; Hendrischke in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 52 m.w.N.).

    Entsprechend können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die einstweilige Sicherstellung Abwägungsfehler unterlaufen seien (a. A. wohl OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.12.2017 - 1 KN 8/17 -, juris Rn. 178 f.).

    Wie ein derartiges Totalverbot eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens in einem Schutzgebiet zu bewerten wäre und welche Maßstäbe hier für gelten, bedarf daher hier keiner Entscheidung (vgl. zu einem vollständigen Verbot der Windkraftnutzung in einem einstweilig sichergestellten Gebiet: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21.12.2017 - 1 KN 8/17 -, juris Rn. 173 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KS 18/21

    Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die Vereinbarkeit der

    Diese Vorgabe, die der Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rechnung trug (Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 MR 4/17 -, juris Rn. 81, 84; Urteil vom 21. Dezember 2017 - 1 KN 8/17 -, juris Rn. 123, 125), wurde unverändert in die Endfassung des gesamträumlichen Plankonzepts übernommen.
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