Rechtsprechung
RG, 14.12.1944 - 2 D 268/1944 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Staatsbibliothek Berlin
1. §§ 74, 242, 246, 263 StGB. Verkauft der Dieb (Unterschlager) die gestohlene (unterschlagene) Sache dem Eigentümer gegen Barzahlung oder Scheck, so ist er des Diebstahls (der Unterschlagung) und des Betruges in Tatmehrheit schuldig. 2. § 266 StGB. Die Frage, ob ein Angestellter, der ...
Papierfundstellen
- RGSt 78, 170