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   VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193   

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VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193 (https://dejure.org/2024,7867)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193 (https://dejure.org/2024,7867)
VG Ansbach, Entscheidung vom 25. März 2024 - AN 17 S 24.50193 (https://dejure.org/2024,7867)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35, 36
    Abschiebungsdrohung nach Portugal für in Portugal anerkannte Schutzberechtigte (Familie)

  • rewis.io

    Abschiebungsdrohung nach Portugal für in Portugal anerkannte Schutzberechtigte (Familie)

 
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  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5).

    Ist dies der Fall, steht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, der auch und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrens-RL gilt, nicht entgegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Diese ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von "Bett, Brot und Seife", vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird; dies wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Eine - auch starke - Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen, genügt hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5).

    Diese ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von "Bett, Brot und Seife", vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird; dies wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

    Eine - auch starke - Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen, genügt hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Eine - auch starke - Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen, genügt hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris).

    Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93/21 - juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - juris Rn 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 - C-93/18 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris Rn. 38 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die Räumlichkeit Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93/21 - juris Rn. 14 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Ist dies der Fall, steht der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens innerhalb des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, der auch und gerade bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 lit. a Verfahrens-RL gilt, nicht entgegen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 80 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 83 ff.; s.a. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 4 GRCh Rn. 3).

    Ebenso wenig sind Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen (EuGH, U.v. 19.3.2019 - Jawo, C-163/17 - juris Rn. 94, 96) ausreichend.

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5).

    Derartige Abschiebungshindernisse stehen bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung und nicht erst deren Vollzug entgegen (EuGH, U.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris; BayVGH, B.v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 - juris Rn. 6 f., U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 57 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 97).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2019 - A 4 S 1329/19

    Maßstäbe für Rückführungen im Dublinraum, hier speziell nach Bulgarien

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5).

    Diese ist erst erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden (keine Gewährleistung von "Bett, Brot und Seife", vgl. VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5) und dadurch ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt ist oder sie einem Zustand der Verelendung ausgesetzt wird; dies wäre mit der Menschenwürde unvereinbar (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 90).

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Eine - auch starke - Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen, genügt hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris).

    Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93/21 - juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - juris Rn 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 - C-93/18 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris Rn. 38 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Bei der Bewertung sind ferner die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die - alleinigen oder ergänzenden - dauerhaften Unterstützungsoder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23 ff.).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die Räumlichkeit Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93/21 - juris Rn. 14 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 24 B 22.30953

    Sekundärmigration eines anerkannten Schutzberechtigten in Italien

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Eine - auch starke - Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person, etwa durch einen reduzierten Umfang von existenzsichernden Leistungen, genügt hierfür hingegen nicht (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris Rn. 91; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris, BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris).

    Dabei ist es dem Betroffenen auch zumutbar, eine wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden kann, selbst wenn es sich um Tätigkeiten in der sog. Schatten- oder Nischenwirtschaft handelt (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93/21 - juris Rn. 25; U.v. 23.9.2020 - 1 C 27/19 - juris Rn 32; EuGH, U.v. 2.10.2019 - C-93/18 - juris Rn. 48; BayVGH, B.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953 - juris Rn. 38 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193
    Derartige Abschiebungshindernisse stehen bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung und nicht erst deren Vollzug entgegen (EuGH, U.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris; BayVGH, B.v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 - juris Rn. 6 f., U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 57 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 97).
  • BVerwG, 23.09.2020 - 1 C 27.19

    Drittstaatsangehöriger Elternteil kann Aufenthaltsrecht nach Art. 21 AEUV nur von

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

  • EuGH, 02.10.2019 - C-93/18

    Bajratari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

  • VGH Bayern, 05.06.2023 - 11 ZB 23.30200

    Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Gesundheitszustands

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