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   VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243, Au 6 S 22.2284   

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https://dejure.org/2022,40495
VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243, Au 6 S 22.2284 (https://dejure.org/2022,40495)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243, Au 6 S 22.2284 (https://dejure.org/2022,40495)
VG Augsburg, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - Au 6 E 22.2243, Au 6 S 22.2284 (https://dejure.org/2022,40495)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 25 Abs. 4, § 25a Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 S. 2, § 60a Abs. 2, § 81 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4
    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei bestehender Ausreisepflicht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 24.02.2022 - 19 CE 22.12

    Nachholung des Visumverfahrens

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
    Es widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG vorgegebenen Systematik und Konzeption des Aufenthaltsgesetzes, der zufolge für die Dauer eines Erteilungsverfahrens nur unter den in § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG geregelten Voraussetzungen ein vorläufiges Bleiberecht besteht, darüber hinaus derartige "Vorwirkungen" anzuerkennen und für die Dauer eines Erteilungsverfahrens regelmäßig eine Duldung vorzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ist nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme nur dann zu machen und kommt eine Verfahrensduldung in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich bereits gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 9).

    Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 19 CE 22.1262 - juris Rn. 8).

  • VG Augsburg, 30.03.2022 - Au 6 K 18.31563

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
    Hiergegen erhoben sie erfolglos Klage (VG Augsburg, U.v. 20.1.2021 - Au 6 K 18.31563); ein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 24 ZB 21.30301).

    Der Antragsteller reiste am 15. Juni 2018 aufgrund eines bis zum 19. Juni 2018 gültigen Kurzaufenthaltsvisums für die Schengen-Staaten, ausgestellt von der Deutschen Botschaft in Ankara (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.1.2021 - Au 6 K 18.31563 - Rn. 2), in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. August 2018 einen Asylantrag, der am 12. September 2018 abgelehnt wurde; eine hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen (VG Augsburg, U.v. 20.1.2021 - Au 6 K 18.31563), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab (BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 24 ZB 21.30301).

    cc) Eine Duldung aus zielstaatsbezogenen Gründen ist ausgeschlossen; denn für den Antragsgegner wie auch für das Verwaltungsgericht ist die Verneinung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt im Bescheid vom 12. September 2018 sowie durch das Verwaltungsgericht (VG Augsburg, U.v. 20.1.2021 - Au 6 K 18.31563; nachfolgend BayVGH, B.v. 3.5.2021 - 24 ZB 21.30301) nach § 42 AsylG verbindlich.

  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
    Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976).
  • VGH Bayern, 01.07.2022 - 19 CE 22.1262

    Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumverfahrens - Verweigerung der Mitwirkung

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
    Eine lediglich ausnahmsweise mögliche Verfahrensduldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG kommt also nur in Betracht, wenn zweifelsfrei ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels besteht und die Sicherung der aufrechtzuerhaltenden Voraussetzungen durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2022 - 19 CE 22.12 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.7.2022 - 19 CE 22.1262 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 10 CS 22.1343

    Erfolgloser isolierter PKH-Antrag für Beschwerdeverfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
    Ein solcher Grund kann das Interesse sein, eine Schulausbildung abzuschließen, wenn sich die betroffene Person im letzten Schuljahr befindet und ihr sonst der kurz bevorstehende Schulabschluss entgeht (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2022 - 10 CS 22.1343 u.a. Rn. 10).
  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 10 C 13.848

    Prozesskostenhilfe; Aufenthaltserlaubnis; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden

    Auszug aus VG Augsburg, 08.12.2022 - Au 6 E 22.2243
    Denn nur in diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung hat, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO mit der Folge angeordnet werden, dass die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels und die dadurch begründete Ausreisepflicht nicht vollziehbar sind (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 10 C 13.848 - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 05.01.2023 - 10 CE 22.2618

    Kein Anspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Ausländers

    Am 25. November 2022 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht beantragt, den Antragsgegner im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen sowie seine Duldung über den 30. November 2022 hinaus zu verlängern und ihm für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Au 6 E 22.2243).

    Am 2. Dezember 2022 hat er sodann - neben der Klageerhebung gegen den die begehrte Aufenthaltserlaubnis versagenden Bescheid vom 23. November 2022 (Au 6 K 22.2283) - beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und ihm für das Eilverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (Au 6 S 22.2284).

    unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (Au 6 S 22.2284 u. Au 6 E 22.2243) die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen und dem Antragsteller - unter Beiordnung der Bevollmächtigten - im Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

    Ein solcher Antrag ist in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts auch nicht dokumentiert (vgl. VG Augsburg, Gerichtsakten Au 6 S 22.2284 u. Au .6 E 22.2243).

  • VGH Bayern, 16.01.2023 - 10 C 22.2631

    Versagung der Prozesskostenhilfe

    Die aufgrund der jeweils uneingeschränkt gestellten Beschwerdeanträge des Antragstellers nach § 88 VwGO als Prozesskostenhilfebeschwerden gegen Nr. IV. des angegriffenen Beschlusses zu wertenden Beschwerden (vgl. Hinweisschreiben d. Senats v. 2.1.2023 u. Beschwerdeschriftsätze v. 21.12.2022, jeweils Senatsakten, Bl. 2 Rückseite: "unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 08.12.2022, Az. Au 6 S 22.2284 und Au 6 E 22.2243") haben keinen Erfolg.
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